Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 114

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 114 (NJ DDR 1953, S. 114); Wortung der Arbeiter und Angestellten vorzunehmen. Dadurch werden die Grundsätze des Tarifvertrages in keiner Weise verletzt, vielmehr entspricht die Einstufung durch die Stellenplankommission den tatsächlichen Arbeitsbedingungen im einzelnen Fall. Die Aufgaben der Stellenplankommission auf Grund der Verordnung über die Regelung des Stellenplanwesens stehen im engen Zusammenhang mit der Wirtschaftsplanung unseres Staates. Ein Grundsatz der Planerfüllung ist die Durchführung von strengen Sparsamkeitsmaßnahmen auf allen Gebieten der Wirtschaft und Verwaltung. Die Tätigkeit der Stellenplankommission bedeutet eine der Verwaltungsmaßnahmen zur ständigen Verbesserung der Arbeit des Verwaltungsapparates und zur Senkung der Verwaltungskosten im Rahmen des gesamten Wirtschaftsplans. Bei Verstoß gegen die Stellenplandisziplin hat die Stellenplankommission gemäß § 14 der Verordnung u. a. das Recht, eine Geldstrafe festzulegen oder gerichtliche Bestrafung zu veranlassen. Das Arbeitsgericht hat durch die Eingruppierung des Klägers in eine von der Stellenplankommission nicht genehmigte Gehaltsgruppe eine unzulässige Nachprüfung dieser Verwaltungstätigkeit vorgenommen. Der vom Obersten Gericht mehrfach ausgesprochene Grundsatz, daß die Gerichte nicht in die Verwaltungstätigkeit des Staates eingreifen dürfen, gilt auch für die Arbeitsgerichte, die als Gerichte für das Sachgebiet des Arbeitsrechts zur Zivilgerichtsbarkeit gehören. Eine Prüfung darüber, inwieweit der Stellenplan des Verklagten von denen an Orten gleicher Struktur und Größe abweicht, ist nur auf dem Verwaltungswege möglich. Der Verklagte war zur Einhaltung der Stellenplandisziplin verpflichtet und konnte seine Angestellten nur nach dem genehmigten, den tatsächlichen Tätigkeitsmerkmalen entsprechenden Stellenplan bezahlen, den Kläger also nur nach der vorgesehenen Gehaltsgruppe VI. Zivilrecht § 42 GVG. Ob eine Genossenschaft Träger gesellschaftlichen Eigentums ist, ergibt sich nicht aus ihrer Rechtsform als Genossenschaft, sondern aus ihren gesellschaftlichen Funktionen oder aus der gesellschaftlichen Qualität ihrer Mitglieder. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Genossenschaft gesellschaftlich produziert oder angeeignet wird oder wenn die Gesamtheit oder nahezu die Gesamtheit ihrer Mitglieder Träger gesellschaftlichen Eigentums ist. Genossenschaften, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind Träger kapitalistischen Eigentums, auch wenn sie als „gemeinnützig“ anerkannt sind. OG, Beschl. vom 5. Dezember 1952 1 Uz 11/52. Die Klägerinnen (Erben eines verstorbenen Siedlers) haben in dem gegen die Rentengutsgesellschaft M. gerichteten Prozeß beantragt, die Verklagte zur Auflassung einer Siedlerstelle oder zur Einräumung eines Erbbaurechts an dieser zu verurteilen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen haben die Klägerinnen Berufung eingelegt. Das BG hat die Akten dem Obersten Gericht vorgelegt. Das Oberste Gericht hat in diesem Falle seine Zuständigkeit zu prüfen, bevor es sich mit der Berufung befaßt. Aus den Gründen: Das Oberste Gericht ist für eine Berufung zuständig, wenn der Streitwert 3000 DM übersteigt und eine der Parteien Träger gesellschaftlichen Eigentums ist (§ 42 in Verbindung mit § 50 GVG). Es ist also zu prüfen, ob die Verklagte die Klägerinnen kommen als Einzelpersonen hierfür nicht in Betracht Träger gesellschaftlichen Eigentums ist. Die Verklagte ist eine Siedlungs- und Wohnungsbaugenossenschaft. Aus der Rechtsform der Verklagten als „Genossenschaft“ kann aber nicht ohne weiteres auf die Qualität ihres Eigentums geschlossen werden. Ob eine Genossenschaft Träger gesellschaftlichen Eigentums ist, kann sich vielmehr nur aus ihren gesellschaftlichen Funktionen oder aus der gesellschaftlichen Qualität ihrer Mitglieder ergeben. Das gesellschaftliche Eigentum bildet die ökonomische Grundlage der Deutschen Demokratischen Re- publik. Es umfaßt das Volkseigentum als gesellschaftliches Eigentum höherer Stufe und das vom Eigentum kapitalistischer Genossenschaften zu unterscheidende genossenschaftliche Eigentum als gesellschaftliches Eigentum niederer Stufe, dem das Eigentum demokratischer Parteien und Organisationen gleichgestellt ist. Dabei wird bei unserer gegenwärtigen wirtschaftlichen Struktur eine Genossenschaft in der Regel Träger genossenschaftlichen Eigentums oder auch noch Träger kapitalistischen Eigentums sein. Träger genossenschaftlichen Eigentums ist eine Genossenschaft insbesondere dann, wenn in der Genossenschaft gesellschaftlich produziert und gesellschaftlich angeeignet wird. Dies ist z. B. bei den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der Fall. In diesen Genossenschaften wird der Aufbau des Sozialismus unmittelbar durch die Art und Weise der Produktion gefördert. Eine Genossenschaft ist auch dann Träger gesellschaftlichen Eigentums, wenn in ihr große Teile der werktätigen Bevölkerung organisiert sind, wie dies z. B. in den Konsumgenossenschaften und in den bäuerlichen Genossenschaften der VdgB (BHG) geschieht, die das Bündnis der Werktätigen in Stadt und Land zum Ausdruck bringen. Die Prüfung der Zusammensetzung der Mitgliederschaft der Verklagten hat ergeben, daß keine dieser Hauptkennzeichen auf sie zutreffen. Die Verklagte ist also aus diesen Gründen nicht Träger gesellschaftlichen Eigentums niederer Stufe. Auf Grund der beigebrachten Unterlagen ergab sich im vorliegenden Fall die Notwendigkeit, zu prüfen, ob die Verklagte aus einem anderen Grunde Träger gesellschaftlichen Eigentums ist; denn dies kann dann der Fall sein, wenn die Gesamtheit oder nahezu die Gesamtheit ihrer Mitglieder diese Eigenschaft besitzt. In diesem Falle kann eine Genossenschaft auch Träger von gesellschaftlichem Eigentum höherer Stufe, also von Volkseigentum, sein. Bei der Verklagten war dies deshalb besonders zu prüfen, weil die beigebrachten Unterlagen ergaben, daß sie eine Reihe von Mitgliedern hat, die Träger von Volkseigentum sind. Die Prüfung hat folgendes ergeben: Die Verklagte hat nach dem von ihr überreichten Mitgliederverzeichnis 61 Mitglieder mit insgesamt 5311 Anteilen, die nach § 13 Ziff. 2 der Satzung 500 DM betragen, so daß sich ein Vermögen von 2 655 500 DM ergibt. (Der Begleitbericht spricht von einem Vermögen von 2 727 000 DM; der Unterschied mag auf Veränderungen im Mitgliederbestand in der letzten Zeit zurückzuführen sein und kann außer Betracht bleiben). Von diesem Vermögen stehen nach- der Darlegung der Verklagten 1 648 500 DM der Deutschen Investitionsbank, 500 000 DM kirchlichen Verbänden und 578 500 DM natürlichen Personen zu. Die Deutsche Investitionsbank hat nach dem Bericht volkseigene Anteile übernommen, nämlich einerseits die der Stadt L., der L,-Außenbahn AG, des Kreisausschusses M., der M.-Überlandbahn, der Stadt M., der Stadt S. und der Gemeinden Sch. und Scha. und andererseits des volkseigenen L.-Werkes. Außerdem hat sie die Anteile einiger ausgeschiedener Genossen übernommen. Wenn man die Richtigkeit der Angaben der um ihre Geltung als Träger gesellschaftlichen Eigentums bemühten Verklagten unterstellt, steht allerdings mehr als die Hälfte des Genossenschaftsvermögens der Deutschen Investititonsbank, also einem unbestreitbaren Träger gesellschaftlichen Eigentums, zu, auf der anderen Seite aber zwei Fünftel Mitgliedern, die diese Eigenschaft nicht haben. Die Erklärung der Verklagten, eine größere Anzahl der ihr angehörenden Privatpersonen habe genossenschaftliche Anteile erworben, um im Vorstand oder Aufsichtsrat tätig sein zu können, kann nur für Mitglieder zutreffen, die nur eine geringe Zahl von Anteilen haben, während nach dem Verzeichnis einer Anzahl von Privatpersonen 10 und mehr, zum Teil 100 Anteile zustehen. Dazu kommt, daß zwar die Mehrheit der Genossenschaftsanteile der Investitionsbank, also einem Träger gesellschaftlichen Eigentums, zusteht, die Mehrheit der Genossen aber nicht Träger gesellschaftlichen Eigen- m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß -sicl der neueingestellte Angehörige anif Anforderungen Probleme einstelJ muß, die sich aus dem Charakter der Verpflichtung als Berufssoldat r? ergeben.

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