Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 110

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 110 (NJ DDR 1953, S. 110); Aus der Praxis für die Praxis Streitwertberechnung in Ehesachen Im nachstehenden Beitrag wird wie schon von Kuner t im Zusammenhang mit der Wertbestimmung nach § 24 Abs. 2 Kostenordnung (NJ 1953 S. 77) die Auffassung vertreten, daß bei der Festsetzung des Streitwertes in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten eine Staffelung je nach Höhe des Einkommens der Beteiligten angebracht ist. Zu dem Beitrag ist aber zu bemerken, daß er bei der Staffelung von dem Fall ausgeht, der in der Praxis nicht mehr den Regelfall bildet, nämlich, daß beide Parteien durch Anwälte vertreten sind. Der Kostenbetrag wird daher in den meisten Fällen niedriger sein als der von Kraus er-rechnete. Die Redaktion Die Streitwertbemessung in Ehesachen ist nach wie vor ein umstrittenes Problem, das im Interesse der werktätigen Bevölkerung nun endlich einer eindeutigen Klärung bedarf. Der Vorschlag von A 11 m a n n in NJ 1953 S. 20, den Regelwert auf 1000 DM festzusetzen, ist nur bedingt brauchbar. Altmann irrt, wenn er davon ausgeht, daß bei der Herabsetzung des Regelwerts die zu vergütenden Kosten aus der Staatskasse geringer sein werden. In Armensachen zahlt die Staatskasse in Ehesachen ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts feste Gebührensätze in Höhe von 25 DM je Gebühr. Durch die Übertragung der Ehesachen auf die Kreisgerichte verliert die einstweilige Kostenbefreiung immer mehr an Bedeutung. Eine Anwaltsbeiordnung ist nicht mehr notwendig und wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, die zahlenmäßig kaum ins Gewicht fallen, noch bewilligt. Aber auch für die Gerichtskosten ist eine einstweilige Kostenbefreiung nur dann zu erlangen, wenn es sich um Rentner oder ganz besonders minderbemittelte Personen handelt. Auch bei geringem Einkommen, etwa von 150 DM bis 200 DM im Monat, wird eine Kostenbefreiung nicht mehr bewilligt,. Es wird dann der Streitwert auf 500 DM festgesetzt und der klagenden Partei zugemutet, den Gerichtskostenvorschuß von 15 DM aufzubringen, was erfahrungsgemäß im allgemeinen dann auch geschieht. Die erwähnten strengen Anforderungen an die einstweilige Kostenbefreiung hat das Bezirksgericht Leipzig in einem Beschluß bestätigt und begründet. Der Antragsteller beantragte in diesem Falle einstweilige Kostenbefreiung für eine Berufung mit einem Streitwert von 700 DM. Er hat ein Nettoeinkommen von monatlich 228 DM und muß davon 35 DM für ein uneheliches Kind und 50 DM für die geschiedene Ehefrau bezahlen. Ihm verbleiben also monatlich 133 DM. Trotz dieser bescheidenen Existenzgrundlage wird die Kostenbefreiung mit folgender Begründung abgelehnt: „Bei Zugrundelegung dieser Verhältnisse und Berücksichtigung der Tatsache, daß für viele Rentner im Falle von Rechtsstreitigkeiten die vorläufige Kostenbefreiung erteilt wird, und im Hinblick darauf, daß der Aufbau unserer Volkswirtschaft größte Sparsamkeit mit den vorhandenen Haushaltsmitteln erfordert, muß dem Kläger die vorläufige Kostenbefreiung verweigert werden. Der Kläger ist in der Lage, ohne Beeinträchtigung des für ihn notwendigen Lebensunterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten“1). Es läßt sich darüber streiten, ob dem Beschluß des Bezirksgerichts beizupflichten ist. Er bestätigt aber die Auffassung, daß die einstweilige Kostenbefreiung mehr und mehr an Bedeutung verliert. Bei der Festsetzung des Streitwerts in Ehesachen muß das Interesse der werktätigen Bevölkerung Richtschnur für alle Überlegungen sein; dies hat schon das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 21. Mai 1952* 2) angedeutet. Die Kostenrechnungen der Gerichte und der Rechts- ') Beschluß des Bezirksgerichts Leipzig vom 3. Januar 1953 2 S 122/52. 2) NJ 1952 S. 319. anwälte müssen in Ehesachen so sein, daß sie bei der rechtsuchenden Bevölkerung Verständnis finden,. Sie dürfen dem Betreffenden nicht, wie das sehr häufig vorkommt, „die Sprache verschlagen“. Der Hauptfehler bei der Streitwertfestsetzung besteht gegenwärtig darin, daß die Gerichte den halben Jahresverdienst beider Eheleute zugrundelegen. Friedrich hat in NJ 1952 S. 578 bereits mit Recht darauf hingewiesen, daß dieses Verfahren häufig zu unbilligen Ergebnissen führt. Das soll anhand eines Beispieles aus der Praxis erörtert werden: Eine berufstätige Ehefrau trennt sich von ihrem Ehemann und reicht Scheidungsklage ein. Da die Gründe, die zur Zerrüttung der Ehe führten, auf beiden Seiten zu suchen sind, soll die Scheidung aus beiderseitigem Verschulden durchgeführt werden. Das Einkommen der Ehefrau beträgt monatlich 210 DM; der Ehemann verdient 250 DM netto im Monat. Die Ehefrau glaubt, einstweilige Kostenbefreiung in Anspruch nehmen zu können, und überreicht ein Mittellosigkeitszeugnis. Sieben Wochen nach Antragstellung teilt das Kreisgericht mit, daß der Klägerin einstweilige Kostenbefreiung nicht bewilligt wird, und setzt gleichzeitig den Streitwert auf 1000 DM fest. Die Klägerin zahlt den Gerichtskostenvorschuß von 30 DM, um die Sache vorwärts zu bringen. Im Termin wird die Ehe geschieden. Die vermögensrechtlichen Ansprüche werden in einem Vergleich geordnet. Darauf setzt das Gericht unter Zugrundelegung des Gesamteinkommens beider Eheleute den Streitwert für die Ehesache auf 2500 DM und für den Vergleich auf 1800 DM fest. Die Parteien waren beiderseits von Anwälten vertreten. Die Gesamtkosten einschließlich Gerichtskosten belaufen sich, nach den angegebenen Werten berechnet, auf rund 700 DM, so daß, da die Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind, jede Partei 350 DM Kosten zu zahlen hat. Der Beklagte hat für das Kind der Parteien monatlich 40 DM Unterhalt zu zahlen, so daß auch er für seinen Lebensunterhalt monatlich 210 DM zur Verfügung hat. Wenn die Parteien monatlich 30 DM auf die Kostenschuld abtragen, dann müssen sie also ein volles Jahr unter Hintanstellung sonstiger Bedürfnisse für die Scheidung ihrer Ehe bezahlen. Dieses Beispiel beweist eindringlich, daß eine anderweite Regelung der Streitwer+festsetzung in Ehesachen notwendig ist: sie muß den Einkommensverhältnissen der Parteien angepaßt sein. Als Grundlage darf nur das Einkommen einer Partei dienen; wenn beide Parteien arbeiten, das höhere Einkommen. Eine Zusammenrechnung des Einkommens beider Eheleute würde eine unzulässige Benachteiligung der arbeitenden Frau zur Folge haben oder aber den kostenpflichtigen Ehemann nur deshalb mit doppelten Kosten belasten, weil seine Ehefrau einer Arbeit nachgeht. Das ist ein unmögliches Ergebnis. Welcher Kostenbetrag ist nun angemessen, tragbar und zumutbar? Er muß eine angemessene Vergütung für die Mühewaltung des Gerichts und der Rechtsanwälte darstellen und darf andererseits die Parteien nicht in der Weise belasten, daß sie auf längere Zeit in wirtschaftliche Bedrängnis kommen. Diese Voraussetzungen werden erfüllt, wenn der Kostenbetrag einer streitigen Ehescheidung mit Beweisaufnahme bei Beteiligung zweier Rechtsanwälte das Monatseinkommen einer Partei nicht übersteigt. Zu diesem Ergebnis kommt man bei folgender Staffelung: MonatBe'Dkommen eines Ehegatten Streitwert Ungefährer Kostenbetrag (6 Anwaltsgebähren, 3 Gerichtsgebtihren) bis 200, 500, 200, 300, 800, 330, 400, 1000, 380, 500, 1500, 500, 600, 2000, 620, 800, 3000, 800, 1000, 4000, 1000, 1200, 5000, 1200, 110;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 110 (NJ DDR 1953, S. 110) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 110 (NJ DDR 1953, S. 110)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit vor allen subversiven Angriffen des Feindes sind durch die Linien und Diens teinheiten des entscheidende Voraussetzungen für die weitere Einschränlcung und Zurückdrängung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens immer sämtliche zum jeweiligen Zeitpunkt bekannten Informationen über das möglicherweise strafrechtlich relevante Geschehen und seine politischen und politisch-operativen Zusammenhänge einzubeziehen.

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