Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 100

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 100 (NJ DDR 1953, S. 100); Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten zu schaffen. Da die Kommissionen mit dem Ziel der Beilegung der Arbeitsstreitigkeit durch Einigung der Beteiligten arbeiten, üben sie keine Gerichtsbarkeit aus. Ihre Bildung ist durch keine gesetzlichen Vorschriften behindert. Sie sind aus den schon genannten Gründen nach Möglichkeit auch in weiteren Betrieben einzurichten. In diesem Zusammenhang muß allerdings darauf hingewiesen werden, daß nach dem gegenwärtigen Zustand der Entwicklung die Beschlüsse der Arbeitskonfliktkommissionen die Beteiligten, also den Arbeiter oder Angestellten und d e Betriebsleitung, nur moralisch-politisch und nicht rechtlich binden*). Soweit bisher bekannt geworden, sind die in den gebildeten Arbeitskonfliktkommissionen beschlossenen Maßnahmen von den Beteiligten eingehalten und durchgeführt worden. Bei der Bildung von Arbeitskonfliktkommissionen nehmen sich die Werktätigen in den Betrieben die Regelung der Sowietunion zum Vorbild, die ihnen durch das bereits erwähnte Lehrbuch des sowjetischen Arbeitsrechts und die Broschüre von Schweizer „Entscheidung von Arbeitskonflikten in der UdSSR“ bekannt geworden ist. Eine gewisse Koordinierung wird durch die Hilfe und Anleitung der Gewerkschaften erreicht, die sich bereits eingehend mit dem Problem der Bildung von Arbeitskonfliktkommissionen befassen und in ihrer Anleitung unter Beachtung des Entwicklungsstandes in der Deutschen Demokratischen Republik die Lehren des sowjetischen Arbeitsrechtes zugrunde legen10). Damit ist in den grundsätzlichen Fragen eine einheitliche Entwicklungslinie gewährleistet, die auch einer gesetzlichen Regelung nicht vorgreift. Nicht zu verwechseln sind die bei uns gebildeten Arbeitskonfliktkommissionen mit dem Schieds- und Schlichtungswesen zur Beilegung der sogeannten Regelungsstreitigkeiten, d. h. der Streitigkeiten tarifvertragsfähiger Verbände. Ein solches Schieds- und Schlichtungsverfahren, welches für das Arbeitsrecht in der Zeit der Weimarer Verfassung und gegenwärtig das Arbeitsrecht Westdeutschlands typisch ist, ist Aus-diuck der antagonistischen Klassengegensätze eines Staates mit Betrieben auf der Grundlage privatkapitalistischen Eigentums. Eine Anknüpfung an dieses Schieds- und Schlichtungswesen darf daher bei Bildung der Arbeitskonfliktkommissionen nicht erfolgen. Dies wird in dem Aufsatz Schlegels Kommissionen zur Beseitigung von Arbeitskonflikten“11) nicht klar zum Ausdruck gebracht. Die Anknüpfung finden wir bei den Lehren des sowjetischen Arbeitsrechts, was auch von den Werktätigen in den Betrieben richtig erkannt worden ist. Wie ist nun die Bildung von Konfliktkommissionen vor sich gegangen, wie ist ihre Verhandlungsweise und welche Ergebnisse wurden erzielt? Nach den vorliegenden Erfahrungen ist der heutige Entwicklungsstand etwa folgender12): Die Arbeitskonfliktkommission setzt sich aus 4 Mitgliedern zusammen, und zwar 2 Vertretern der Betriebsleitung und 2 Vertretern der Belegschaft. Die Vertreter der Belegschaft werden von der Betriebsgewerkschafts- *) Ob diese Auffassung die Rechtslage zutreffend beurteilt, kann zweifelhaft sein. Es steht den Beteiligten frei, ob sie sich auf die Entscheidung des Streits durch die Konfliktkommission einlassen wollen. Tun sie es, so 1st Ihre Stellung diese Auffassung läßt s*ch durchaus vertreten die gleiche wie die der Parteien eines Schiedsvertraes, die eben kraft der erfolgten Einigung auf die Inanspruchnahme des Schiedsgerichts, also vertraglich an den Schiedsspruch, gebunden sind. Das muß hier um so mehr gelten, als die Konfliktkommission paritätisch aus Vertretern der Betriebsleitung und der Gewerkschaft als Vertreterin der Interessen der Belegschaftsmitglieder zusammengesetzt 1st und ihre Entscheidungen nur einstimmig erlassen kann. Natürlich kann auch im Falle der Annahme einer Bindung der Parteien durch die Entscheidung der Kommission nicht die Meinung vertreten werden, daß diese Entscheidung zur Vollstreckung geeignet sei. Zur Realisierung der Entscheidung ist in jedem Falle die Anrufung des Arbeitsgerichts erforderlich, das jedoch nach dieser Auffassung im Hinblick auf die Bindung der Parteien nicht mehr den Sachverhalt selbst zu prüfen hat, sondern lediglich die Frage, ob sich die Parteien freiwillig der Entscheidung der Kommission unterworfen haben. Die Redaktion 10) vgl. Walter Heinig, Zur Bildung von Arbeitskonfliktkommissionen in den volkseigenen Betrieben, in „Die Arbeit“ 1953 S. 66 ff. 11) Schlegel, Kommissionen zur Beseitigung von Arbeitskonflikten, in „Arbeit und Sozialfürsorge“ 1952 S. 534. 12) Heinig, a. a.O. S. 69. 100 leitung benannt; sie können 'Mitglieder der BGL sein. Für diese Mitglieder wird noch je ein Vertreter benannt, damit eine Vertretung im Fall einer Ablehnung oder bei Verhinderung des ständigen Kommissionsmitgliedes gewährleistet ist. Der Beschäftigte, der die Klärung einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit beantragt, wendet sich an seine Betriebsgewerkschaftsleitung. Er soll seine Angelegenheit hierbei möglichst schriftlich zusammenfassen. Die BGL versucht zunächst, eine Einigung mit der Betriebsleitung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, so gelangt der Antrag an die Konfliktkommission. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden der Kommission einberufen. Der Vorsitz wechselt von Verhandlung zu Verhandlung. Am Schluß der letzten Verhandlung wird der Vorsitzende für die nächste Verhandlung bestimmt. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Verhandlung werden vom Vorsitzenden die erforderlichen Maßnahmen getroffen: 1. Einberufung der Sitzung, 2. Einladung des beschwerdeführenden Beschäftigten und des Mitglieds der Betriebsleitung, gegen das sich die Beschwerde richtet, 3. Einladung von Sachverständigen und Zeugen, soweit erforderlich, 4. Einladung der BGL oder AGL sowie des Gewerkschaftsgruppenorganisators des Beschwerdeführers, 5. Bekanntgabe der Sitzung an die gesamte Belegschaft. Nach Eröffnung der Verhandlung wird der Beschwerdeführer zunächst befragt, ob er Einwendungen gegen ein Mitglied der Arbeitskonfliktkommission zu erheben hat. Geschieht dies nicht, wird der Streit vor der Kommission genau erörtert, wobei der Beschwerdeführer und die Betriebsleitung ihre Auffassung vortragen. Sachverständige und Zeugen werden gehört, soweit dies erforderlich ist. Anschließend erörtern die Mitglieder der Kommission den Fall, wobei die Vertreter der Betriebsleitung und der Belegschaft (Gewerkschaft) Vorschläge für den Beschluß der Konfliktkommission machen. Der Beschluß selbst kann nur im Einvernehmen aller vier Mitglieder der Kommission gefaßt werden. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, dann ist die Arbeitsstreitigkeit in der Kommission nicht gelöst worden. Der Beschluß muß dem Beschwerdeführer so begründet werden, daß er die Überzeugung gewinnt, die Kommission habe seine Sache eingehend geprüft und nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen entschieden. Der Beschluß ist dann schriftlich dem Beschwerdeführer und der Betriebsleitung bekanntzugeben. Die Arbeitskonfliktkommission kann alle im Betrieb auftauchenden arbeitsrechtlichen Streitigkeiten behandeln und ihre Beilegung versuchen. Der Natur der Sache nach sind hiervon ausgenommen die Fragen der Festsetzung von Arbeitsnormen, Verhängung von Disziplinarstrafen, aus besonderem Anlaß gezahlte Prämien, Entlassung leitender Angestellter und Entlassungen auf Verlangen eines staatlichen Untersuchungsorgans. Zunächst ist allerdings die Inanspruchnahme der Konfliktkommission eine freiwillige. Solange keine gesetzliche Regelung getroffen ist, kann in jeder Arbeitsstreitigkeit das Arbeitsgericht noch unmittelbar angerufen werden, soweit seine Zuständigkeit gegeben ist. Es muß hierbei in Kündigungssachen darauf geachtet werden, daß die gesetzlich vorgesehenen Fristen für die Klage beim Arbeitsgericht nicht versäumt werden. Wie gut die Arbeit der Arbeitskonfliktkommissionen angelaufen ist. möge e!n Bericht der Kollegin Schmidt von der Arbeit der Arbeitskonfliktkommission im Reifenwerk Fürstenwalde zeigen13), den ich in seinem wesentlichen Inhalt wiedergeben möchte. Es stand z. B. die Beschwerde eines Kollegen der Anlagenbucbhaltung zur Verhandlung, der Einspruch erhoben hatte, weil die Leitung dieser Buchhaltung einer jüngeren Kollegin übertragen worden war und diese eine bessere Bezahlung erhielt. Nach eingehender Untersuchung wurde festgestellt, daß die jüngere Kollegin für diese Stelle geeigneter ist und deshalb auch die bessere Bezahlung zu erhalten hat. Es wurde deshalb entschieden, daß die Einstufung des beschwerdeführenden Kollegen zu Recht besteht. Die Kommission war aber im Verlauf der Verhandlung zu der Auffassung gelangt, daß die Ein-gruppierung des betreffenden Buchhalters zwar seiner Tätigkeit, diese Tätigkeit aber nicht seinen Fähigkeiten 13) Arbeit und Sozialfürsorge 1953 S. 25; vgl. aucäi 1952 S. 564.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 100 (NJ DDR 1953, S. 100) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 100 (NJ DDR 1953, S. 100)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Feindtätigkeit sicher und effektiv zu lösen. Die dient vor allem der Konzentration Operativer Kräfte und Mittel der Diensteinheiten Staatssicherheit auf die Sicherung der Schwerpunktbereiche und die Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte. Das politisch-operative ist unter konsequenter Durchsetzung der spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, alle Versuche der Inszenierung von Widerstands-handlungen die Untersucnungshsftvozu gsmsSnahnen, der gewaltsamen Durchsetzung von Dntwe der UntersuchungsHaftanstalt und der waitsamen Ausreise ins kapitalistische zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge zielgerichtet und konsequent zu nutzen. Der dazu erforderliche Informationsfluß ist zwischen den Diensteinheiten und anderen operativen Diensteinheiten planmäßig zu organisieren. Die für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig.

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