Neue Justiz (NJ) 1953, Jahrgang 7, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, Deutsche Demokratische Republik (DDR)Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 48 (NJ DDR 1953, S. 48); ?In den Faellen dieser Gruppe also wird ein Beweisbeschluss wie in den Faellen zu 2 zu erlassen sein, ohne dass jedoch eine einstweilige Verfuegung fuer die Zwischenzeit in Frage kommt, da, zum mindesten nach dem z. Z. noch geltenden Rechtszustand, die Vaterschaft des Beklagten noch nicht einmal glaubhaft gemacht werden kann. Es mag aber schon jetzt bemerkt werden, dass, falls die zu erwartende Familienrechtsreform die Mehrverkehrseinrede abschafft, insoweit eine Aenderung ein-treten wird. Denn in diesem Falle wird auch ein nachgewiesener Mehrverkehr nicht zur Klageabweisung fuehren, sondern lediglich die Grundlage fuer die Behauptung des Beklagten sein, dass seine Vaterschaft offenbar unmoeglich ist. Tritt also diese Gesetzesaenderung ein, so wird alsdann im Falle eines nachgewiesenen Mehrverkehrs nicht mehr das Kind nachzuweisen haben, dass der Mehrverkehrszeuge ausscheidet, sondern der Beklagte wird durch das erbbiologische Gutachten nachweisen muessen, dass er selbst ausscheidet. Das bedeutet, dass dann die hier beschriebenen Faelle der Gruppe 3 nicht mehr praktisch werden koennen, sondern ebenfalls in Gruppe 2 einzurangieren sind mit dem Ergebnis, dass auch in solchen Faellen dann der Erlass einer einstweiligen Verfuegung zugunsten des Kindes moeglich sein wird. 4. Schliesslich kommt die Erhebung des Abstammungsbeweises durch erbbiologisches Gutachten auch in den Faellen der Ehelichkeitsanfechtung in Frage. Bei diesen Tatbestaenden ist bekanntlich die rechtliche Regelung schon jetzt so, wie sie nach Abschaffung der Mehrverkehrseinrede auch fuer die nichtehelichen Kinder sein wird: selbst wenn der Ehemann der Mutter nachgewiesen hat, dass die Mutter waehrend der Empfaengniszeit ausser mit ihm selbst noch mit einem anderen Manne verkehrt hat, genuegt dies nicht zur Feststellung der Nichtehelichkeit, vielmehr muss der Ehemann kraft der Ehelichkeitsvermutung die Unmoeglichkeit der Abstammung des Kindes von ihm nachweisen. Das bedeutet, dass in Ehelichkeitsanfechtungssachen schon jetzt Beweisantritte, die das erbbiologische Gutachten zum Gegenstaende haben, nur seitens des klagenden Ehemannes der Mutter in Frage kommen. Auf der anderen Seite besteht der Unterschied gegenueber den anderen Gruppen hier darin, dass, solange die Nichtehelichkeit des Kindes nicht rechtskraeftig festgestellt ist, der ?Vater? fuer die Unterhaltszahlung an das Kind verpflichtet bleibt. Es besteht also vom Gesichtspunkt des Unterhalts fuer das Kind kein Bedenken dagegen, in derartigen Faellen den Prozess solange in der Schwebe zu lassen, bis das Gutachten erstattet werden kann. Als Ergebnis ist also festzustellen, dass, soweit die Anforderung eines erbbiologischen Gutachtens ueberhaupt in Frage kommt und es nicht nur als Ausforschungsbeweis verwendet werden soll, die durch die Erstattung dieses Gutachtens bedingte Prozessverzoegerung die Anordnung des Beweises nicht verhindern darf, dass aber gleichzeitig in den Faellen, in denen das Kind die Vaterschaft glaubhaft gemacht hat z. Z. also in den Faellen der Gruppe 2 durch Erlass einer einstweiligen Verfuegung eine Unterhaltszahlung fuer die Zwischenzeit anzuordnen sein wird, falls das Kind das beantragt. Prof. Dr. Nathan Der Umfane der Schoeffenmitwirkung im Zivilprozess Unser Gerichtsverfassungsgesetz hat nicht allein auf dem Gebiete des Strafprozesses revolutionierend gewirkt, sondern es hat auch dem Zivilprozess ein vollkommen neues Gesicht und neuen Inhalt gegeben. Dabei bestehen im Augenblick fuer Zivilsachen noch nicht einmal neue Verfahrensvorschriften wie fuer den Strafprozess wenn man von den wenigen Ergaenzungen und Aenderungen, die die Angleichungsverordnung mit sich gebracht hat, absieht. Allein die Tatsache, dass nunmehr auch bei den Kreisgerichten und ueberhaupt in erstinstanzlichen Zivilsachen Kollegialgerichte taetig sind und dass die beisitzenden Schoeffen aus dem werktaetigen Volke kommen und von diesem gewaehlt werden (? 25 GVG), ist fuer uns etwas vollkommen Neues. Die bisherigen Erfahrungen im Bezirk Magdeburg beispielsweise haben ergeben, dass die grosse Mehrheit der Vorsitzenden der Zivilkammern bei den Kreis- gerichten zwar die Verhandlungen recht gruendlich gemeinsam mit den Schoeffen vorbereitet, dass aber nach Verkuendung der Entscheidung der Vorsitzende den Tatbestand und die Entscheidungsgruende allein, ohne Mitwirkung der Schoeffen, niederlegt. Der Schoeffe kann so aber seiner Aufgabe, die vor allem darin besteht, die vertrauensvolle Verbindung zwischen den Werktaetigen und den demokratischen Gerichten zu festigen (? 27 GVG), nur unvollkommen gerecht werden. Die Mitwirkung der Schoeffen bei der schriftlichen Niederlegung auch der Urteilsgruende kann sich nur guenstig auswirken. Die Schoeffen werden z. B. insbesondere dahin wirken, dass die Ausfuehrungen fuer die Masse der Werktaetigen klar und verstaendlich sind. Gerade das waren unsere Urteile in Zivilsachen in der Vergangenheit nicht immer. Dass die Schoeffen mit gleichem Stimmrecht und in vollem Umfange wie der Vorsitzende nicht nur in der Verhandlung, sondern auch bei der Entscheidung mitzuwirken haben, ergibt sich aus ? 26 GVG in Verbindung mit ? 309 ZPO und bedarf keiner weiteren Erlaeuterung. Das genuegt aber nicht, wenn die Schoeffen nicht auch zugleich an der Begruendung der Entscheidung mitarbeiten. Bei einem mittleren Gericht finden normalerweise woechentlich im Durchschnitt etwa zweimal Verhandlungen in Zivilsachen statt. Pro Verhandlungstag ergehen im Durchschnitt etwa zwei, hoechstens drei streitige Urteile, soweit es sich nicht um ausgesprochene Verkuenduengstermine (? 310 ZPO) handelt. Hier muss es moeglich, sein, am Schluss des Verhandlungstages wenigstens die wichtigsten Grundzuege der Begruendung mit den Schoeffen gemeinsam festzulegen. Soweit infolge Mangels an Schoeffen diese noch nicht an zwoelf aufeinanderfolgenden Tagen bei Gericht taetig sein koennen, werden natuerlich Schwierigkeiten auftreten. Die in Aussicht stehende Nachwahl wird aber auch hier Erleichterung bringen. Nach der Absetzung des vollstaendigen Urteils (? 315 Abs. 2 ZPO) sollte der Vorsitzende darauf hinwirken, dass dieses auch von den Schoeffen unterschrieben wird. Obwohl es hier noch an einer ausdruecklichen Vorschrift analog der des ? 225 Abs. 1 StPO mangelt, bilden die augenblicklich geltenden Vorschriften kein Hindernis fuer eine solche Handhabung. Sie waere auch obwohl sie nur eine Frage der aeusseren Form ist geeignet, guenstig auf eine weitere Festigung des Verantwortungsbewusstseins der Schoeffen einzuwirkem Ausserdem aber wuerden sich die Kollegen in den Zivilkammern der Kreisgerichte und in erster Instanz auch in den Zivilsenaten der Bezirksgerichte bereits jetzt mit einem Verfahren vertraut machen, das sicherlich in absehbarer Zeit durch Gesetz vorgeschrieben sein wird. Bei einer Entscheidung nach Lage der Akten entfaellt allerdings die Unterschrift der Schoeffen. Soweit ein Verkuendungstermin anberaumt wird, muessen in entsprechender Anwendung des ? 315 Abs. 1 ZPO die Schoeffen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben nicht etwa die der Verkuendung mit unterschreiben. Das folgt ja zwangslaeufig auch aus ? 309 ZPO. Wenn die Sitzungsperiode der Schoeffen gerade abgelaufen ist. so muesste das Urteil notfalls sofort nach der Sitzung in vollstaendiger Form abgesetzt werden. Die Schoeffen koennten aber auch die Unterschrift spaeter nachholen. Im Zusammenhang hiermit erhebt sich die Frage der sofortigen Urteilsabsetzung, wie sie fuer den Strafprozess bereits vorgeschrieben ist (? 225 Abs. 1 StPO). Zweifellos ist mit den neuen Verfahrensvorschriften fuer Zivilsachen eine aehnliche Bestimmung auch fuer den Zivilprozess zu erwarten. Aber auch die geltenden Bestimmungen der ZPO stehen der sofortigen Urteilsabsetzung nicht im Wege. Die Verkuendung auch der Gruende ist durch ? 311 Abs. 2 ZPO sogar in das Ermessen des Gerichts gestellt. Von dieser Bestimmung ist in der Vergangenheit fast niemals Gebrauch gemacht worden, weil sie unnoetig und prozessual belanglos war. Die Mehrzahl der Gerichte wird augenblicklich nicht in der Lage sein, die sofortige Absetzung der Zivilurteile im Anschluss an die Beratung konsequent durchzufuehren. Die Schwierigkeiten sind hier offensichtlich groesser als in Strafsachen. Vor allem haben sich die Vorsitzenden noch nicht so recht an die Mitwirkung der Schoeffen in Zivilsachen gewoehnt. Aber der derzeitig hohe Arbeitsanfall und auch die nicht immer einfachen rechtlichen Probleme, die zeitweilig;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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