Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 95

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 95 (NJ DDR 1952, S. 95); dem Wortlaut des § 79 StGB hervor, der nicht von einer teilweisen Verbüßung spricht. Die Auslegung, die Gesamtstrafe nur mit dem noch zu verbüßenden Rest zu bilden, wenn bereits mit der Vollstreckung der früheren Strafe begonnen wurde, findet im Gesetz keine Stütze und würde auch dem Zweck der ununterbrochenen Vollstreckung widersprechen. Eine solche Gesamtstrafe ergäbe ein völlig falsches Ergebnis, das den wirklichen Verurteilungen des Angeklagten nicht gerecht werden würde. Die Verbüßung der Strafe ist Teil der Strafvollstreckung, die vom Richter in der Urteilsformel nicht zu berücksichtigen ist. §§ 2, 3, 12, 13 StPO. Uber die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Verbindung von Strafsachen. OLG Potsdam, Beschl. vom 6. August 1951 Ws 72/51. Aus den Gründen: Gegen die Beschuldigten wurde am 19. Juni 1951 Anklage vor der Großen Strafkammer des Landgerichts P. wegen Transportberaubung erhoben. Zwei der Angeklagten wohnen in Westberlin, einer im demokratischen Sektor Berlins und einer in P. Vom Amtsgericht P. wurden am 30. Mai 1950 Haftbefehle gegen die Beschuldigten erlassen. Die Große Strafkammer des Landgerichts P. hat die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt mit der Begründung, daß die Zuständigkeit des Landgerichts P. nicht gegeben sei. Diese Ansicht der Strafkammer ist rechtsirrig; die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet. Gemäß § 3 StPO ist ein Zusammenhang zwischen den strafbaren Handlungen der Beschuldigten vorhanden, da sie als Täter und Hehler an der den Gegenstand der Anklage bildenden Tat beschuldigt sind. Für zusammenhängende Strafsachen ist aber, auch wenn sie einzeln zu der Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, nach § 13 Abs. 1 StPO jedes Gericht zuständig, welches für eine der Strafsachen zuständig wäre. Dabei ist es ohne Bedeutung, daß der Beschuldigte R., für den die Strafkammer P. örtlich zuständig wäre, nach Ansicht der Strafkammer nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Die Eröffnung des Hauptverfahrens kann nicht -aus Zweckmäßigkeitsgründen abgelehnt werden, denn nach § 2 StPO ist die Möglichkeit gegeben, daß die Staatsanwaltschaft die zusammenhängenden Strafsachen verbunden anhängig macht; der Staatsanwaltschaft steht also zunächst die Wahl darüber zu, ob sie die Sachen verbunden oder getrennt verfolgen will. Eine Berufung auf § 12 StPO kann nicht Platz greifen, da noch kein Gericht die Untersuchung (durch Eröffnung des Hauptverfahrens) eröffnet hat. Einer Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO bedarf es also nicht Der Vergleich der §§ 2, 3 und 13 Abs. 1 StPO läßt deutlich erkennen, daß eine Verbindung sowohl sachlich als auch örtlich zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehörender Strafsachen möglich ist. Der Beschluß der Strafkammer mußte deshalb aufgehoben werden. Dem Verfahren ist Fortgang zu geben, indem die Strafkammer den Eröffnungsbeschluß erläßt. § 276 StPO. Ein nach dem Westen geflohener Angeklagter braucht nicht durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen zu werden. OLG Potsdam, Beschl. vom 29. Mai 1951 Ws 59/51. Aus den Gründen: Mit Recht hat die Strafkammer darauf verwiesen, daß der Angeklagte bereits vernommen worden ist, und zwar richterlich. Bei dem Verfahren gegen Flüchtige sind die sonstigen prozeßrechtlichen Vorschriften nur insoweit anwendbar, als nicht die Abwesenheit des Angeklagten entgegensteht (§ 276 Abs. 3 StPO). Ein Angeklagter, der glaubt, sich der Hauptverhandlung durch Flucht nach Westdeutschland entziehen zu sollen, vereitelt dadurch selber die Möglichkeit, ihn in den Formen, die das Gesetz vorsieht, vor Gericht zu hören. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß bei dieser vom Angeklagten durch sein Verhalten verursachten Sachlage für das zur Entscheidung berufene Gericht kein Anlaß besteht, hinter dem flüchtigen Angeklagten einen beauftragten Richter herzuschicken oder den Angeklagten durch ersuchten Richter erneut vernehmen zu lassen. Vielmehr bleibt es dem Gericht überlassen, die Stellungnahme des Angeklagten zu der gegen ihn erhobenen Anklage jeder zuverlässigen Erkenntnisquelle zu entnehmen, wie sie die in der vorhergegangenen Hauptverhandlung erfolgte richterliche Vernehmung des Angeklagten darstellt. Will der Angeklagte mehr, so bleibt ihm das Erscheinen in der Hauptverhandlung unbenommen. Literatur Bücher Das chinesische Eherecht: Verlag für fremdsprachige Literatur, Peking (franz.). Mit Bewunderung sieht das deutsche Volk auf den heldenhaften und sieggekrönten Freiheitskampf des großen chinesischen Volkes, einen Kampf, der nicht nur den imperialistischen Ausbeutern und den Großkapitalisten des eigenen Landes galt, sondern der auch gegen die kleinen feudalen und halbfeudalen Dorf gewaltigen geführt werden mußte. Ein anschauliches Bild von der Härte und Konsequenz dieses Kampfes bietet uns der im Verlag „Volk und Welt“ in Übersetzung erschienene Roman Dschao Schu-li’s „Die Lieder des Li.Jü-Ts'ai“. Die feudalen Lebensgewohnheiten wirkten sich aber nicht nur in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Bauern aus, sie fanden ihren Ausdruck auch in vielen Gesetzen, Sitten und Gebräuchen. Ganz besonders gilt dies für die Organisation und das Leben der Familie. So war es nur selbstverständlich, daß eines der ersten Gesetze der chinesischen Volksrepublik sich mit der Ehe befaßte. Schon am 1. Mai 1950, also gerade ein halbes Jahr nach der Geburt des neuen befreiten chinesischen Staates, wurde das „Gesetz über die Ehe“ in Kraft gesetzt. Das neue Ehegesetz bedeutete eine grundlegende Umwälzung des gesamten chinesischen Familienlebens. Als im Juni 1951 der ehrwürdige Präsident des Obersten Chinesischen Volksgerichts Chen-Djün-ju, die Deutsche Demokratische Republik besuchte und während seines Aufenthaltes in Berlin von Mitgliedfern des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik nach den Grundlagen des neuen chinesischen Eherechts gefragt wurde, antwortete er klar und einfach: die alleinige Grundlage der Ehe in China ist die gegenseitige Liebe der Ehegatten. Welche Bedeutung dieser Satz hat, kann man nur ermessen, wenn man bedenkt, daß in China seit Jahrhunderten die Ehen nicht nach der freien Wahl der Ehegatten geschlossen wurden, sondern daß Familienrücksichten und Vermögensinteressen für die Heirat bestimmend waren, daß häufig schon Kinder nach dem Willen ihrer Eltern miteinander vermählt wurden, daß die feudalen Grundherren sich Nebenfrauen halten durften, daß die Männer ihre Frauen verstoßen durften usw. Diese feudalen Ehesitten zu beseitigen, war die Aufgabe des neuen chinesischen Ehegesetzes. Was alles abzuschaffen war, können wir aus dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen, der in einer Ausgabe des „Verlages für fremdsprachige Literatur“, Peking, in französischer Sprache vorliegt. Dem Gesetz sind zwei Artikel beigefügt: Tschang Tsche-jang, Vizepräsident des Obersten Volksgerichts „Das Ehegesetz entspricht genau unseren Bedürfnissen“ und Teng Ying-Chao, Vizepräsidentin des Demokratischen Frauenbundes Chinas „Bericht über das Ehegesetz der Volksrepublik China“. Tschang Tsche-jang stellt fest, daß das chinesische Ehegesetz ausschließlich von dem fundamentalen Prinzip beherrscht ist, das feudale Ehesystem durch ein Ehesystem der „Neuen Demokratie“ zu ersetzen. Die Prinzipien des neuen Ehesystems sind im Artikel 1 des Gesetzes ausgesprochen; freie Gattenwahl für Mann und Frau, Monogamie, Gleichheit der Rechte von Mann und Frau und Schutz der Interessen von Frau und Kindern. Der Art. 2 zeigt uns, welche Zustände vor dem neuen Ehegesetz in China herrschten; außer den feudalen Gewalten, denen Mann und Frau gleichmäßig unterworfen waren, waren die Frauen noch einmal ihren Männern unterworfen; sie lebten in doppelter Unterdrückung. Der Kampf gegen die Reste feudaler Bebensverhältnisse wird besonders in Art. 3 deutlich. Die Eheschließung hing in vielen Fällen nicht von dem Willen und der Neigung der Beteiligten, sondern von den Anordnungen des Familienoberhauptes oder den Einflüssen des Grundherrn ab. Darum wird in Art. 3 die Einmischung dritter Personen bei der Eheschließung strengstens untersagt. Die bisherigen Zustände bedingten, daß viele der chinesischen Ehen nicht den Prinzipien der „Neuen Demokratie“ entsprachen, daß ihnen die moralische Grundlage für eine wirkliche Ehe, die gegenseitige Liebe, Achtung, Hilfe, Unterstützung und die gemeinsame Kindererziehung, der gemeinsame Kampf um das Familienglück und die Errichtung einer neuen Gesellschaftsordnung (Art. 8), fehlte. 95;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 95 (NJ DDR 1952, S. 95) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 95 (NJ DDR 1952, S. 95)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Zuführung einer Person zur Durchsuchung möglich ist, weil das Mitführen von Sachen gemäß und selbst einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der sowie der und Westberlin im Interesse der Öffentlichkeit und auch der GMS. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, über einige Grundfragen der Abgrenzung, der völkerrechtlichen Beziehungen zwischen der und der bis zu einer Tiefe von reicht und im wesentlichen den Handlungsraum der Grenzüberwachungs Organe der an der Staatsgrenze zur darstellt.

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