Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 94 (NJ DDR 1952, S. 94); Befehl Nr. 160; § 32 der Brandenburgischen Kreisordnung. Ein Landrat, der es unterläßt, unrechtmäßige Beschlüsse des Kreisrats zu beanstanden, kann dadurch gegen den Befehl Nr. 160 verstoßen. OLG Potsdam, Urt. vom 22. Juni 1951 I Ss 14/51. Aus den Gründen: . Unklar sind die Ausführungen des Urteils zu dem Verhalten des Angeklagten in der Viehaufbauaktion, die auf Grund der Befehle Nr. 209 und 64 der SMA, unterstützt durch Richtlinien der Landesregierung, einen Austausch von Vieh aus den Ländern Thüringen und Sachsen nach Brandenburg zu Gunsten vieharmer Bauern d. h. also hauptsächlich von Neubauern vorsah. Die Durchführung dieser Aktion oblag ausschließlich der Brandenburgischen Viehverwertungsgenossenschaft, während den Landratsämtern auf Grund der hierfür herausgegebenen Richtlinien lediglich die Aufstellung des Verteilungsschlüssels oblag. Dessen ungeachtet nahm das Landratsamt selbständig die Verteilung vor und faßte darüber hinaus einen ebenso unzulässigen Beschluß, der einen Aufschlag von 50, bzw. 15, DM pro Rindvieh oder Ziege zu dem festgesetzten Preis vorsah. Der Erlös dieser Geschäfte die Strafkammer beziffert ihn auf 90 000, DM, während sich aus dem Akteninhalt teilweise eine weit höhere Zahl ergibt, wurde zum Teil zur Abdeckung verschiedener Kassenfehlbeträge des Landratsamtes, zum Teil für Autobeschaffung u. ä. verwandt. Die Urteilsgründe stellen auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung fest, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung in seiner exponierten Stellung gewußt haben muß, daß diese Viehaustauschaktion in Widerspruch zu den vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt wurde. Die Strafkammer folgert dies insbesondere daraus, daß der Angeklagte mehrere Beschwerden von der Landesregierung erhalten hat, die die Strafkammer ebenfalls entgegen der Behauptung des Angeklagten als diesem bekannt geworden feststellt, sieht dann aber, wieder zu Unrecht, den Tatbestand des Befehls Nr. 160 nicht als erfüllt an, weil der Angeklagte für die Verbuchung und Verwendung des Mehrerlöses nicht verantwortlich gemacht werden kann. Diese Erörterungen der Strafkammer liegen neben der Sache, denn zur Anwendung des Befehls Nr. 160 kommt es nicht darauf an, ob und wie die infolge der Durchkreuzung wirtschaftlicher Maßnahmen erzielten Gewinne gegebenenfalls verwendet worden sind, sondern daß eine derartige Durchkreuzung der Maßnahmen der Verwaltung festgestellt wird. Diese muß aber schon nach den Ausführungen des Urteils als gegeben angesehen werden, nachdem diese feststellen, der Angeklagte sei über die ungesetzliche Durchführung der Viehaktion unterrichtet gewesen. Der Angeklagte war als Landrat zugleich Vorsitzender des Kreisrates, d. h., er war maßgebend an allen von diesem Organ gefaßten Beschlüssen beteiligt. Auf Grund der Bestimmungen der heute noch in Kraft be-befindlichen demokratischen Kreisordnung für die Mark Brandenburg vom 19. Dezember 1946 ist der Kreisrat das ausführende Organ des Kreistages. In § 32 dieser Kreisordnung wird dem Landrat die Verpflichtung auferlegt, Beschlüsse des Kreistages, die gegen das geltende Recht verstoßen, zu beanstanden. Diese Bestimmung räumt also dem Landrat die Befugnis ein, unrechtmäßige Beschlüsse des Willensorganes des gesamten Kreises (Kreistag) zu beanstanden. Um wieviel mehr hat er dann aber die gleiche Verpflichtung und Befugnis, gegen derartige unrechtmäßige Beschlüsse einzuschreiten, die vom Kreisrat also einem dem Kreistag untergeordneten Organ gefaßt werden und dessen verantwortlichstes Mitglied er als sein Vorsitzender ist. Hieraus ergibt sich, daß auf Grund der von der Strafkammer getroffenen Feststellung, der Angeklagte sei über die ungesetzliche Durchführung der Viehaustauschaktion unterrichtet gewesen, allein das Nichteinschreiten gegen die Sabotage seiner Mitarbeiter bei der Fassung des den Richtlinien widersprechenden Beschlusses, als vorsätzliches Handeln gewertet werden muß, da auch eine Unterlassung dort, wo Handeln Pflicht war, zur Anwendung des Befehls Nr. 160 ausreicht. Darüber hinaus hätte aber die Strafkammer ihre Beweiserhebung in der Richtung ausdehnen müssen, ob der Angeklagte nicht selbst an der Kreisratssitzung als Vorsitzender teilgenommen hat, da aus den Akten verschiedentlich hervorgeht, daß der Angeklagte nicht nur gewußt hat, in welcher Weise seine Mitarbeiter die Viehaufbauaktion sabotieren, sondern daß er selbst ein aktives Mitglied dieser Tätergemeinschaft gewesen ist. (Der Angeklagte beriet selbst über die Verteilung der Gelder und wußte von dem Beschluß über die Preiserhöhung des Viehs). Dafür spricht ferner die von der Strafkammer festgestellte Tatsache, daß der Angeklagte zu den sehr energischen Beschwerden der Landesregierung, die ihn für den entstandenen Schaden persönlich für haftbar erklärten, weder irgendwie Stellung nahm, noch eine Änderung in der Handhabung der Aktion herbeiführte. Die Strafkammer wird vor allem dem Punkt besondere Beachtung schenken müssen, daß der Angeklagte durch den ungesetzlichen Aufschlag auf das verkaufte Vieh den Sinn der gesamten Aktion schon darum vereitelte, weil nämlich durch die Höhe des Preises für jedes einzelne Stück Vieh gerade die armen Bauern aus Mangel an entsprechenden Geldmitteln nicht in den Genuß der Tiere kamen, für die diese gerade bestimmt waren, sondern daß zum größten Teil die kapitalkräftigen Großbauern dieses Vieh kauften. Weiter ergibt sich aus den Akten, daß der Angeklagte Maßnahmen einzelner Bürgermeister oder VdgB-Vorsitzender, die einen Ausgleich zu Gunsten der Neubauern schufen, rückgängig machte. Sollte die erneute Verhandlung die Bestätigung dieser Punkte ergeben, so wird einer Verurteilung gemäß Befehl Nr. 160 kein Zweifel mehr entgegenstehen. § 79 StGB. Die einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung zugrunde gelegten Urteile müssen rechtskräftig sein. KG, Urt. vom 26. Juni 1951 1 Kas 87/51. Aus den Gründen: Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB ist nur zulässig, wenn das Urteil, das zur Bildung der Gesamtstrafe herangezogen wird, rechtskräftig ist. Würde man von dieser Voraussetzung absehen, so hätte das zur Folge, daß der Strafausspruch des Urteils hinsichtlich der Gesamtstrafe erst im Zeitpunkt der Rechtskraft des zur Bildung der Gesamtstrafe herangezogenen Urteils endgültig wird. Die Wirkung eines Strafurteils darf aber nicht aufschiebend oder auflösend bedingt sein. In Fällen einer Änderung des Straf ausspruches des noch nicht rechtskräftigen Urteils würde die nach § 79 StGB gebildete Gesamtstrafe überhaupt der Grundlage entbehren. Eine derartige Unsicherheit ist ein einem Strafurteil wesensfremdes Element. Die Bildung einer Gesamtstrafe auf Grund des § 79 StGB erfordert daher, daß das zur Bildung der Gesamtstrafe herangezogene Urteil rechtskräftig ist. § 79 StGB; § 460 StPO. Bei der Gesamtstrafenbildung sind stets die vollen erkannten Strafen zusammenzurechnen. OLG Potsdam, Urt. vom 17. April 1951 III Ss 27/51. Aus den Gründen: . Nicht begründet ist die Rüge, daß bei der Bildung der Gesamtstrafe die in dem Urteil der Strafkammer des Landgerichts C. vom 28. Oktober 1949 verhängte Strafe nur mit derjenigen Strafzeit hätte berücksichtigt werden dürfen, die noch nicht verbüßt war. Nach der Vorschrift des § 79 StGB wird die volle frühere Strafe einschließlich des bereits verbüßten Teils in die Gesamtstrafe einbezogen, wobei allerdings in den Gründen des Urteils auszusprechen ist, daß der bereits verbüßte Teil auf die Gesamtstrafe anzurechnen sei (vgl. Olshausen, Anm. 11 zu § 79). Solange eine früher erkannte Strafe noch nicht verbüßt, verjährt oder erlassen ist, könnte, ohne daß die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung vorhanden wäre, die Vollstreckung der neuen Strafe erst nach Ablauf der Verbüßung der alten Strafe erfolgen. Dies wird durch die Bestimmungen der §§ 79 StGB und 460 StPO verhindert. Daß die Gesamtstrafe mit der vollen früheren Strafe zu bilden ist, geht aus 94;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 94 (NJ DDR 1952, S. 94) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 94 (NJ DDR 1952, S. 94)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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