Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 88

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 88 (NJ DDR 1952, S. 88); genügender Sicherheit festgestellt worden ist. Ähnliches gilt vom sogenannten Wirbelsäulenvergleich. Auch hier sind die über die Erblichkeit der sogenannten kraniolen bzw. kaudalen Varianten entwickelten Vorstellungen noch nicht hinreichend statistisch gesichert, daß sie allein einen Ausschluß im Sinne des „offenbar unmöglich“ erlauben. Es kommt also nach wie vor in erster Linie auf die anthropologische Untersuchung an, deren Ergebnis durch die Wirbelsäulenmethode und die Rhesus-Fak-toren-Bestimmung wohl bestätigt, aber nicht abgeändert werden kann, wie es in den Nachtragsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C. geschehen ist. Der erkennende Senat macht die Auffassung des gerichtsmedizinischen Instituts der Humboldt-Universität, die dem heutigen Stand der medizinischen Forschung entspricht, zu seiner eigenen. Daraus folgt, daß die auf der Rhesus-Faktoren-Bestimmung und dem genetischen Wirbelsäulenvergleich beruhenden Nachtragsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C. bei der Entscheidung schon deshalb mangels ausreichenden Beweiswertes außer Betracht bleiben müssen. Hinzu kommt, daß ihr Beweiswert auch deshalb zweifelhaft ist, weil die Nachtragsuntersuchungen nicht an allen vier Beteiligten, sondern im wesentlichen nur an dem Kläger und dem Kind vorgenommen wurden. Es liegen im Falle der Parteien also nicht zwei sich widersprechende, sondern zwei übereinstimmende anthropologische Gutachten vor; damit entfällt aber die Notwendigkeit der Einholung eines Obergutachtens. Auch zur Einholung eines nochmaligen selbständigen erbbiologischen Gutachtens liegt bei der gegebenen Sachlage keine Veranlassung vor. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. D. ist zwar zu einem Zeitpunkt erstattet, zu dem der Beklagte noch nicht einmal zwei Jahre alt war. Es ist daher mit einem Unsicherheitsfaktor belastet, der ihm einen wesentlich geringeren Beweiswert zumißt, als es bei dem anthropologischen Gutachten des Prof. Dr. C. der Fall ist. Dieser hat das Kind untersucht, als es das dritte Lebensjahr bereits überschritten hatte, also zu einem Zeitpunkt, der für die Vornahme erbbiologischer Untersuchungen schon durchaus geeignet ist. Es besteht also kein Anlaß, an der Richtigkeit des Ergebnisses dieses Gutachtens zu zweifeln und damit auch keine Veranlassung, die Beweisaufnahme über eine Frage, zu der bereits ein feststehendes Beweisergebnis vorliegt, noch einmal zu wiederholen. § 2361 BGB; SMAD-Befehl Nr. 124/126/45. Ist das Vermögen eines Erben nach Befehl Nr. 124/126 der SMAD beschlagnahmt, so ist zur Entscheidung der Frage, ob der Erbe eine ihm vor der Beschlagnahme zugefallene Erbschaft nachträglich rechtswirksam aus-schlagen kann oder ob die Erbmasse mit enteignet worden ist, der Rechtsweg nicht zulässig. OLG Erfurt, Beschl. vom 21. Dezember 1951 3 W 68/51. Aus den Gründen; Am 23. Februar 1945 ist in O., ihrem letzten Wohnsitz, Frau K. verstorben. Ihr Erbe war das einzige Kind der Verstorbenen, der Kaufmann Paul K. in O., zur Zeit unbekannten Aufenthalts. Sein ihm vom Amtsgericht A. bestellter Abwesenheitspfleger hat mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vom 29. April 1946 die ihm nach seiner verstorbenen Mutter angefallene Erbschaft ausgeschlagen. Auf Antrag seiner Ehefrau Frieda K. hat das Amtsgericht A. am 26. Juni 1946 einen gemeinschaftlichen Erbschein auf Grund gesetzlicher Erbfolge erteilt, nach welchem die beiden Kinder der Eheleute K. je zur Hälfte Erben geworden sind. Da9 Ministerium für Land- und Forstwirtschaft in Erfurt als zuständige Dienststelle der Landesbodenkommission hat mit Schreiben vom 9. Dezember 1950 die Einziehung des Erbscheins beantragt. Der Erbschein sei unrichtig, weil der Abwesenheitspfleger zur Zeit der Ausschlagung der Erbschaft nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen sei. Vorher sei das gesamte Vermögen des K. im Sequesterverfahren nach Befehl Nr. 124/ 126/45 beschlagnahmt und der Verfügung entzogen worden. Zum Vermögen gehöre auch die am 23. Februar 1945 angefallene Erbschaft. Das Amtsgericht A. hat diesem Antrag nicht stattgegeben, das Landgericht hat mit dem angeführten Beschluß die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen rich- tet sich die weitere Beschwerde des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft. Sie ist zulässig und begründet. Für Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Sequestrierung stehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen; über diese Fragen entscheidet allein das Amt zum Schutze des Volkseigentums. (Ziff. 4 der Richtlinien Nr. 1 und Richtlinie Nr. 4 zum Befehl Nr. 64 der SMAD OG in NJ 1951 S. 30 u. S. 464). Was für die streitige Gerichtsbarkeit gilt, muß aber auch für die freiwillige Gerichtsbarkeit Geltung haben. Das ergibt sich aus dem Sinn der angeführten Vorschriften, der dahin geht, die Entscheidung in diesen Fragen einer zentralen Stelle zu übertragen. Es ist deshalb unwesentlich, in welche Form der Antrag gekleidet wird und ob er im Prozeßwege oder im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchgesetzt werden soll; allein entscheidend ist der Inhalt des Streites und sein Gegenstand. (OG in NJ 1951 S. 371.) Wenn sich die letztgenannte Entscheidung zwar auch mit Fragen der Zulässigkeit des Rechtsweges im Streitverfahren befaßt, so muß der Grundsatz jedoch auch auf andere Verfahrensarten angewendet werden, wenn sich aus dem Gegenstand des Streites ergibt, daß es um Fragen der Sequestrierung geht. Das ist hier der Fall. Streitig ist, ob die Erbschaft unter Sequester gefallen ist oder nicht. Die Entscheidung darüber steht nach dem Ausgeführten allein der Beschwerdeführerin zu, der sie in diesem Falle durch Befehl Nr. 24 vom 16. Februar 1948 der SMATh übertragen worden ist. Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, daß die Ausschlagung der Erbschaft unzulässig war und die Erbmasse mit enteignet worden ist. Diese Ansicht ist für das Gericht bindend. Der Erbschein ist deshalb unrichtig und ist einzuziehen (§ 2361 BGB). § 48 EheG; § 313 ZPO. Läßt das Urteil des Berufungsgerichts nicht erkennen, aus welchem Grunde ein zulässiger Widerspruch der Beklagten gemäß § 48 Abs. 2 EheG nicht beachtet worden ist, so ist das ein Revisionsgrund. OLG Potsdam, Urt. vom 28. Dezember 1951 1 U S 551, Aus den Gründen: Bei der Entscheidung des Ehescheidungsprozesses aus § 48 EheG ist nach der Feststellung, daß infolge einer tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist, und ferner, daß der Kläger die Scheidung ganz oder überwiegend verschuldet hat, auf den Widerspruch der beklagten Ehefrau einzugehen. Denn der Widerspruch ist nur unbeachtlich, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt ist. Auch ist bei Ablehnung des Widerspruchs zu erörtern, ob das wohlverstandene Interesse eines oder mehrerer minderjähriger ehelicher Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert Da minderjährige Kinder nicht mehr vorhanden sind, hätte ein kurzer Hinweis darauf das Urteil im Hinblick auf § 48 Abs. 3 EheG begründen können. Das ist nicht geschehen. Vor allen Dingen fehlt jeder Hinweis auf die Erwägungen der Zivilkammer des Berufungsgerichts im angegriffenen Urteil, die dazu geführt haben, den Widerspruch der Revisionsklägerin nicht zu beachten. Die Übergehung dieser Urteilsbegründung, die in der Berufungsinstanz im Brennpunkt der Entscheidung liegt, ist als Verletzung des § 313 Ziff. 4 ZPO anzusehen. Die Zivilkammer des Berufungsgerichts wird für die Entscheidung der Berufung zur Frage der Be-achtlichkeit des Widerspruchs der Ehefrau im Sinne des § 48 EheG umso eindeutiger und klarer ihre Rechtsauffassung begründen müssen, als sie der Entscheidung der ersten Instanz mit einer entgegengesetzten Auslegung der gesetzlichen Bestimmung entgegentreten will. Dabei wird sie sich auch von der in den Urteilen des Obersten Gerichts vom 1. Dezember 1950 und 27. April 1951 (NJ 1951 S. 223 und 366) niedergelegten grundsätzlichen Auffassung leiten lassen und an Hand der tatsächlichen Feststellungen prüfen müssen, ob der Widerspruch beachtlich ist oder nicht. 88;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 88 (NJ DDR 1952, S. 88) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 88 (NJ DDR 1952, S. 88)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Liebewirth Meyer Grimmer: Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Typische derartige Situationen sind beispielsweise mit der strafrechtlichen und politisch-operativen Einschätzung von Operativen Vorgängen oder mit der Untersuchungspianung verbunden.

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