Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 87

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 87 (NJ DDR 1952, S. 87); ?. Juli 1942, in deren § 2 Abs. 2 bestimmt ist, daß das von der Preisbehörde bezeichnete Entgelt als vereinbart gilt, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist. Wenn die Beklagten sich in ihrem Schriftsatz vom 15. Juni 1951 auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie das Geld zum Kauf zusätzlicher Lebensmittel vor der Währungsreform restlos verbraucht hätten, so fehlt es an einem ausreichenden Beweisantritt hierfür. Für den Beweisantritt durch Parteivernehmung hätte es gemäß § 447 ZPO der Angabe bedurft, daß die Prozeßgegner mit der Vernehmung der Beklagten als Partei einverstanden sind. Im übrigen ist die Einrede des Wegfalls der Bereicherung gemäß § 819 BGB ausgeschlossen, da die Beklagten bereits bei Abschluß des Vertrages wußten, daß der vereinbarte Preis unzulässig ist. Die Beklagten haben nämlich das fragliche Grundstück durch Vertrag vom 1. Dezember 1937 zum Preise von 10 200 RM und Übernahme einer Sicherungshypothek in Höhe von 2000 RM, also für insgesamt 12 200 RM erworben. Nach ihren eigenen Angaben betrug der Einheitswert ohne die von ihnen errichteten Baulichkeiten 12 000 RM, nach der Bescheinigung des Kreisausschusses des Kreises N. vom 25. Oktober 1938 betrug er 12 455 RM. Nach dem von den Beklagten vorgelegten Schreiben der Firma M. T. vom 3. Juni 1950 betragen die durch den Umbau des Hauses bewirkten Wertsteigerungen 10 137 RM. Danach kann als angemessener Kaufpreis für das ganze Grundstück der Betrag von etwa 22 000 RM und für die ideelle Hälfte ein solcher von 11 000 RM angenommen werden. Daß dieBeklagten den vereinbarten Kaufpreis von 18 OOOiRM für die ideelle Hälfte schon damals selbst für zu hoch hielten, ergibt sich daraus, daß sie sich von den Erwerbern am Tage des Vertragsabschlusses eine schriftliche Erklärung erteilen ließen, wonach die Eheleute F. bei einer Herabsetzung des Kaufpreises von 18 000 RM für die Hälfte des Grundstücks in jedem Falle auf eine Zurückzahlung des zuviel gezahlten Preises verzichteten. Wenn auch erst durch das Schreiben der Landesfinanzdirektion vom 10. Dezember 1949 der höchstzulässige Preis von 10 108,50 DM für die ideelle Hälfte feststeht, so haften die Beklagten gemäß § 819 BGB schon vom Empfang der Leistung, da sie den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfange kannten. Eine Umwertung auf Grund der Vorschriften über die Währungsreform kam infolgedessen nicht in Betracht, da alle vor der Währungsreform bestehenden Verbindlichkeiten grundsätzlich im Verhältnis 1 :1 aufrechterhalten sind, und die Gerichte angesichts der nicht nachgiebigen Vorschriften nicht in der Lage sind, etwaige Härten durch eine allgemeine Anwendung des § 242 BGB auszugleichen. Der Anspruch erscheint im übrigen auch aus der Vorschrift des § 826 BGB begründet. Da die Beklagten wußten, daß der vereinbarte Kaufpreis wesentlich über dem angemessenen und zulässigen lag, haben sie den Klägerinnen vorsätzlich und sittenwidrig einen Schaden zugefügt, zu dessen Ersatz sie verpflichtet sind. Hierbei muß nämlich berücksichtigt werden, daß die Erwerber des Grundstücks nicht nur einen zu hohen Kaufpreis gezahlt haben, sondern auch sämtliche Lasten usw. für das ganze Grundstück, also auch für die von ihnen nicht gekaufte Grundstückshälfte übernommen haben. Ein ausreichender Ausgleich für die Übernahme dieser zusätzlichen Lasten ist aber durch den Wertunterschied der beiden in dem Hause befindlichen Wohnungen nicht erfolgt. Den Klägerinnen sind durch den Vertrag so erhebliche Lasten auf gebürdet, daß darin ein Verstoß gegen die guten Sitten erblickt werden muß. § 1591 BGB. Uber die Anforderungen an den Beweis der offenbaren Unmöglichkeit durch medizinische Gutachten. KG, Urt. vom 16. November 1951 2 U/3 U 1805/47. Aus den Gründen: Der Beklagte ist etwa 6 Monate nach Scheidung der Ehe seiner Mutter und des Klägers geboren. Da seine gesetzliche Empfängniszeit somit noch in die Zeit der Ehe fällt, gilt er als eheliches Kind des Klägers, sofern dieser nicht nach weisen kann, daß es den Umständen nach „offenbar unmöglich“ ist, daß die Mutter das Kind von ihm empfangen hat (§ 1591 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diesen Beweis hat der Kläger nicht führen können. Wenn auch die Kindesmutter und der Zeuge F. bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht übereinstimmend ausgesagt haben, daß sie während der gesetzlichen Empfängniszeit des Beklagten und zwar ebenfalls im Oktober/November 1944 miteinander Geschlechtsverkehr gehabt haben, so steht doch unstreitig fest, daß auch der Kläger noch Ende Oktober bzw. Anfang November 1944 mit der Mutter des Kindes den ehelichen Verkehr ausgeübt hat. Nach der Aussage der bei der Geburt anwesenden Hebamme besteht kein Anhaltspunkt für eine anomale Tragzeit des Beklagten, so daß der Beklagte nach Lage der Umstände Ende Oktober/Anfang November 1944 erzeugt sein muß und somit ebensogut aus dem Geschlechtsverkehr der Klägerin mit dem Kläger als aus dem mit dem Zeugen F. stammen kann. Die Tatsache, daß die Ehe des Klägers vor der Geburt des Beklagten 10 Jahre lang kinderlos geblieben ist, kann die gesetzliche Vermutung, die für die Vaterschaft des Klägers spricht, nach Lage der Umstände nicht entkräften, zumal sowohl die Mutter des beklagten Kindes als auch der Kläger bei ihrer Vernehmung vor dem Senat zugegeben haben, bei ihrem ehelichen Verkehr in der Regel Vorsicht geübt zu haben. Auf Zeugungsunfähigkeit hat sich der Kläger ernstlich nicht berufen; auch ist in der Ehe vorher ein weiteres Kind geboren worden, dessen Vaterschaft der Kläger nie bestritten hat. Auch die verschiedenen medizinischen Gutachten über die Abstammung des Beklagten haben nicht zum Ausschluß des Klägers im Sinne des „offenbar unmöglich“ geführt. Das sehr eingehende Blutgruppengutachten des Sachverständigen Dr. St. schließt den Kläger als Erzeuger des Kindes nicht aus. Das zuerst eingeholte erbbiologische Gutachten des Sachverständigen Dr.L. kommt auf Grund der anthropologischen Untersuchungsmethode sogar zu dem Ergebnis, daß die Vaterschaft des Klägers in hohem Maße wahrscheinlich, die des Zeugen F. dagegen unwahrscheinlich ist. Das anthropologische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C., das dieser Beurteilung insofern widerspricht, als nach Prof. C. die größere Wahrscheinlichkeit für eine Vaterschaft des Zeugen F. spricht, kommt aber in seinem Endergebnis ebenfalls zu der Schlußfolgerung, daß die für den Kläger erkannten Abweichungen im Erbbild nicht hinreichen, um seine Vaterschaft im Sinne des „offenbar unmöglich“ auszuschließen. Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts, vor dem der Rechtsstreit zunächst verhandelt worden ist, hatte die Einholung eines neuen erbbiologischen Gutachtens zu den bereits vorliegenden Gutachten der Sachverständigen Dr. D. und Prof. Dr. C. beschlossen. Der erkennende Senat hat die Ausführung dieses Beschlusses nicht mehr für erforderlich gehalten, da nach seiner Ansicht die Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens nicht vorliegen und die Sache somit entscheidungsreif ist. Obergutachten sind einzuholen, wenn dem Gericht zwei sich im Ergebnis widersprechende Gutachten vorliegen und dieses mangels genügender eigener Sachkenntnis Zweifel hat, sich dem einen oder anderen Sachverständigen anzuschließen. Im vorliegenden Falle weichen die erbbiologischen Gutachten des Dr. D. und des Prof. Dr. C., die beide auf der anthropologischen Methode beruhen, zwar insoweit voneinander ab, als Dr. D. die Vaterschaft des Klägers, Prof. Dr. C. die des Zeugen F. für wahrscheinlicher hält. Im Ergebnis stimmen beide Gutachten aber darüber überein, daß ein Ausschluß des Klägers im Sinne des „offenbar unmöglich“ gemäß § 1591 BGB nicht erfolgen kann. Der Sachverständige Prof. Dr. C. will es zwar später in zwei Nachtragsgutachten im Gegensatz zu seiner auf Grund der anthropologischen Untersuchung zunächst vertretenen Auffassung, und zwar ausschließlich auf Grund einer nachgeholten serologischen Blutuntersuchung und auf Grund des sogenannten Wirbelsäulenvergleichs als „praktisch erwiesen“ gelten lassen, daß das beklagte Kind nicht von dem Kläger, sondern von dem Mehrverkehrszeugen abstammt. Dem widerspricht aber schon seine in diesem Gutachten zum Ausdruck gebrachte Ansicht, daß auf Grund der Rhesus-Faktoren-Bestimmung ein kategorischer Vaterschaftsausschluß nicht erbracht werden kann. Der Verwertung dieser Ergänzungsgutachten steht aber auch die zu den Akten eingeholte gutachtliche Äußerung des Instituts für gerichtliche Medizin der Humboldt-Universität entgegen, wonach die Faktoren der Rhesus-Gruppe und der Faktor P keinen Ausschluß im Sinne des „offenbar unmöglich“ erlauben, da der Erbgang dieser Merkmale noch nicht mit 87;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 87 (NJ DDR 1952, S. 87) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 87 (NJ DDR 1952, S. 87)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie insbesondere anzuwenden - Verhinderung von Suiziden und Selbetbesohädigungen, Niederschlagung von Meutereien, Krawallen ä., Abwehr von Geiselnahmen terroristischen Handlungen, Bekämpfung eines Brandes, Havarie oder Explosion.

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