Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 83

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 83 (NJ DDR 1952, S. 83); II. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht §§ 119, 765 BGB. Zulässigkeit der Irrtumsanfechtung gegenüber der Bürgschaft für einen Kredit, der den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. OLG Schwerin, Urt. vom 3. Dezember 1951 U 53/51. Die Klägerin hat dem Umsiedler G. und seiner Ehefrau Marie G. im September 1948 einen Umsiedlerkredit für Bauvorhaben in Höhe von 5000 DM und einen weiteren Umsiedlerkredit zur Beschaffung von Maschinen. Werkzeugen und Einrichtungen in Höhe von 10 000 DM bewilligt. Für beide Kredite hat die Beklagte (Stadt D.) am gleichen Tage die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Da die Klägerin von ihren Schuldnern keine Befriedigung er'angen konnte, hat sie die Beklagte auf Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen. Sie hat gegen die Beklagte Klage erhoben mit dem Anträge, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 14 939,09 DM nebst 3‘/20/o Zinsen seit dem 1. Januar 1949 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie über 5000 DM nebst 2‘/2°/o Zinsen hinausgeht. Sie hat folgendes geltend gemacht: Nach den geltenden Bestimmungen sei die Kreditgrenze für jeden Umsied'er auf 5000 DM zuzüglich 2V2°/o Zinsen beschränkt gewesen. Eine verpflichtende Wirkung habe daher nur der erste Vertrag über 5000 DM. Die vorerwähnte Beschränkung sei der Beklagten nicht bekannt gewesen. Die Klägerin habe die ganzen Verhältnisse gekannt. Sie handele arglistig, wenn sie die Beklagte für mehr als 5000 DM nebst Zinsen in Anspruch nehmen wolle. Bewußt habe sie im eigenen Geschäftsinteresse die Beklagte in ihrem Irrtum belassen und habe diesen Irrtum arglistig ausgenutzt. Das Landgericht in G. hat die Beklagte zur Zahlung von 10 000 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Aus den Gründen: Den Gegenstand der Klage bildet eine von der Beklagten in Höhe von 15 000 DM übernommene Bürgschaftsverpflichtung. Die Verpflichtung ist eingegangen im Zusammenhang mit den zwischen der Klägerin und den Eheleuten G. abgeschlossenen Kreditverträgen vom 1. September 1948. Diese Kreditverträge betrafen, wie in der Überschrift eindeutig klargestellt ist, Umsiedlerkredite. Für diese Kredite gelten die Richtlinien Nr. 153 betreffend die Kreditaktion für die Gewährung produktiver Kredite an arbeitsfähige Umsiedler. Der erörterte Zusammenhang rechtfertigt die Annahme, daß sich die von der Beklagten übernommene Bürgschaftsverpflichtung nach deren Willen auf eine den geltenden Bestimmungen entsprechende Umsiedler kreditaktion beziehen sollte. Diese Auffassung wird weiterhin einwandfrei durch den Inhalt der Handakten der Beklagten bestätigt. Sie ergeben, daß der Rat der Stadt die Bürgschaftsübernahme zunächst von der Hergabe geeigneter Sicherungen seitens des Kreditnehmers abhängig gemacht hat, daß die Finanzabteilung der Beklagten aber mit Verfügung vom 5. Juli 1948 unter Bezugnahme auf das Rundschreiben des Finanzministeriums vom 16. April 1948 auf die Unzulässigkeit des Verlangens des Rates der Stadt nach Gewährung einer dinglichen Sicherung hingewiesen hat und daß nunmehr der Rat der Stadt ebenso wie die Stadtverordnetenversammlung der Bürgschaftsübernahme (für den Umsiedlerkredit) zugestimmt haben. In entsprechender Weise hat der Rat der Stadt in seinem in Urschrift bei den Akten der Landesregierung befindlichen Schreiben vom 27. Oktober 1949 den Sachverhalt dargelegt. Nach alledem ist festzustellen, daß die Beklagte Bürgschaft nur für einen Umsiedlerkredit übernehmen wollte. Nach Ziff. 1 der Richtlinien Nr. 153 beträgt der Höchstbetrag des Kredites für den einzelnen Umsiedler 5000 DM. Eine doppelte Kreditaufnahme sollte durch die Bestimmungen in Ziffer 5 Abs. 2 der Richtlinien ausgeschaltet werden. Der Standpunkt der Klägerin, es sei eine Überschreitung des Kreditsatzes von 5000 DM dann zulässig gewesen, wenn der Kreditnehmer selbst ausreichende Sicherungen geboten habe, widerspricht eindeutig den Bestimmungen, die den Kredit auf 5000 DM zwingend begrenzen. In den von der Klägerin erörterten Fällen, in denen dem Kreditnehmer gegen hinreichende Sicherungen ein höherer Kredit gewährt wird, handelt es sich um einen Kredit üblicher Art und nicht um einen Umsiedlerkredit, für den allein die Beklagte die Bürgschaft übernommen hat. Die bei den Akten befindlichen Unterlagen recht-fertigen im Zusammenhang mit der ganzen Sachlage den Schluß, daß als Kreditnehmer nur der Ehemann G. in Frage kam, der mit Hilfe des Kredites allein einen Betrieb eröffnen wollte. Dieser Schluß ergibt sich auch aus der Art der Vollziehung der Kreditverträge, insbesondere daraus, daß unter der Unterschrift des Ehemannes G. vemerkt ist: Unterschrift des „Schuldners“, und daß Marie G. als „Ehefrau des Schuldners“ die Verträge unterzeichnet hat. Sie konnte als selbständige Kreditnehmerin nach dem Sinne der Richtlinien nicht in Frage kommen. Daß die Klägerin die gleiche Auffassung gehabt hat, ergibt ihr von der Beklagten im Schriftsatz vom 13. Oktober 1950 abschriftlich mitgeteiltes Schreiben vom 19. Oktober 1949, in dem gleichfalls als Betriebsführer und Empfänger der Kredite der Ehemann G. bezeichnet ist. Unter diesen Umständen hätte der allein dem Ehemann G. zu bewilligende Kredit auf den Betrag von 5000 DM'beschränkt bleiben müssen. Es könnte der Standpunkt vertreten werden, daß die Richtlinien insofern als Gesetz zu gelten haben, als sie von der Deutschen Zentralfinanzverwaltung und der SMAD erlassen sind, daß in ihnen ein gesetzliches Verbot insofern enthalten ist, als die Überschreitung der Kreditsumme von 5000 DM für den einzelnen Umsied'er ausdrücklich untersagt ist, und daß die Kreditverträge, da sie diese Kreditgrenze nicht innehalten, wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) nichtig sind. Es kann dies aber dahingestellt bleiben, da sich die Hinfälligkeit der weitergehenden Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten aus anderen Erwägungen herleiten läßt. Die Beklagte hat, wie oben erörtert ist, die Bürgschaft nur für einen den Richtlinien entsprechenden Umsiedlerkredit übernehmen wollen. Sie hat behauptet, dieserhalb von der Klägerin getäuscht worden zu sein. Da nach Ziff. 5 der Richtlinien eine Bürgschaftspflicht der Kreise und Gemeinden nur dann vorgesehen ist, sofern diese Sicherung von den Kreditinstituten für erforderlich gehalten wird, so könnte angenommen werden, daß es die Pflicht der Klägerin gewesen wäre, die Beklagte vor Inanspruchnahme ihrer Bürgschaftspflicht über die Einzelheiten, die die Übernahme der Bürgschaft durch die Beklagte erforderlich machte, und damit über den ganzen Sachverhalt und den Inhalt der Richtlinien aufzuklären. Diese Aufklärung ist unstreitig unterblieben. Ob die Beklagte aus der Verletzung dieser Aufklärungspflicht Rechte herleiten kann, kann dahingestellt bleiben, da sich der Sachantrag der Beklagten aus einem anderen Grunde als berechtigt erweist. Sie hat nämlich behauptet, sie habe die Richtlinien bei Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung nicht gekannt und habe insbesondere nicht gewußt, daß Umsiedlerkredite auf den Betrag von 5000 DM begrenzt wären. In dieser Hinsicht hat sie sich auf das bei den Akten befindliche Schreiben der Landesregierung Mecklenburg, Ministerium für Finanzen, vom 23. Februar 1951 bezogen. Nach diesem Schreiben sind die Richtlinien Nr. 153 in der Tat nur den Kreditinstituten, nicht auch den Gemeinden (und somit auch nicht der Beklagten) zugänglich gemacht worden. Die Klägerin hat nichts Gegenteiliges geltend gemacht. Daß die Beklagte vor Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung die Richtlinien Nr. 153 nicht gekannt hat, ist ferner daraus zu folgern, daß ihr gemäß obigen Darlegungen als Grundlage für die Übernahme der Bürgschaft nur das Rundschreiben vom 16. April 1948 gedient hat und daß dieses Rundschreiben über die näheren Bedingungen der Umsiedlerkredite und vor allem ihre Begrenzung auf den Betrag von 5000 DM nichts enthält. Sonach konnte die Beklagte in der Tat nicht erkennen, daß die Überschreitung der Kreditgrenze und die Einbeziehung der Ehefrau G. in die Kreditaktion den Richtlinien widersprachen. Sie hat sich sonach, wenn sie in Unkenntnis 83;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 83 (NJ DDR 1952, S. 83) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 83 (NJ DDR 1952, S. 83)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Verhafteten durch die Untersuchungsführer und andererseits auch darauf zurückzuführen, daß in dieser Zeit weniger größere Täter-gruppen als im vorherigen Zeitraum inhaftiert waren. Eine strengere Beachtung der Rechte und Pflichten der Verhafteten durch die Untersuchungsführer und andererseits auch darauf zurückzuführen, daß in dieser Zeit weniger größere Täter-gruppen als im vorherigen Zeitraum inhaftiert waren. Eine strengere Beachtung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Maßnahmen konkret festgelegt. Bei der weiteren Durchsetzung der für das Zusammenwirken qinsbesondere darauf an, - den Einfluß zu erhöhen auf.

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