Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 80

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 80 (NJ DDR 1952, S. 80); eine Durchkreuzung der Maßnahmen staatlicher Organe herbeizuführen. In subjektiver Beziehung stellt der Befehl, wie in den angezogenen Entscheidungen gleichfalls ausgeführt ist, keine besonderen Erfordernisse bezüglich des subjektiven Tatbestandes auf. Es genügt, daß der Täter, sei es auch aus rein persönlichen Gründen, eine objektiv wirtschaftsgefährdende Handlung begeht und hierbei die erkannte Gefährdung des Wirtschaftslebens in Kauf nimmt. Die Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle bei beiden Angeklagten gegeben. Sie haben durch den Verkauf der Strümpfe eine wirtschaftsgefährdende Handlung begangen. Wie sich aus dem erwähnten Rundschreiben ergibt, handelt es sich auch um eine Wirtschaftsgefährdung, die geeignet war, das gesamte Wirtschaftsgefüge in erheblicher Weise zu erschüttern, so daß auch der Tragweite der Handlung der Angeklagten nach die Anwendung des Befehls Nr. 160 der SMAD gerechtfertigt ist. Die Tat der Angeklagten richtet sich auch gegen wirtschaftliche Maßnahmen der deutschen Selbstverwaltungsorgane im Sinne des Befehls. Zwar haben die Angeklagten zunächst nur gegen den ausdrücklichen Wortlaut des Rundschreibens der HO vom 26. August 1949, das die Abgabe von mehr als 6 Paar Strümpfen an einen Käufer verbot, gehandelt. Es ist aber zu berücksichtigen, daß dieser Anordnung der HO die Maßnahmen der Regierung über den Handel innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik und deft Interzonenverkehr zugrunde liegen. In den hierzu erlassenen Anordnungen wird zum Schutz des Aufbaues der Wirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, daß Waren innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik nur entsprechend den bestehenden Planungen abgegeben werden dürfen und daß die Abgabe von Waren nach Westdeutschland nur auf Grund besonderer Genehmigung zulässig ist. Die HO macht insoweit nur eine Ausnahme, als der Verkauf von Waren bei ihr ohne besondere Genehmigung zulässig ist, und zwar im allgemeinen auch für Bewohner der Westsektoren Berlins und Westdeutschlands, sofern sie für den eigenen Bedarf einkaufen. Ein Einkauf zum Zwecke der Weiterveräußerung ist dagegen nicht zulässig. In welchem Umfange nun die HO Waren zum Verkauf bereitstellen kann, hängt von dem Umfange der Produktion ab. Die HO muß daher ihre Verkaufspolitik mit den Belangen des Handels innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik und des Interzonenhandels abstimmen. Dabei fällt für den Interzonenhandel die Frage der Preisgestaltung entscheidend ins Gewicht. Werden durch Spekulationen die Preise für Erzeugnisse der Deutschen Demokratischen Republik gedrückt, dann kann in finanzieller Hinsicht dem Interzonenverkehr ein erheblicher Schaden entstehen. Es ist daher erforderlich, den Aufkauf von Waren durch Spekulanten in der HO zu unterbinden, da, wie das Rundschreiben der HO im vorliegenden Falle ausführt, durch das illegale Verbringen größerer Mengen von Strümpfen nach Westdeutschland die Strumpfpreise im Interzonenhandel so herabgedrückt werden, daß dadurch der Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik ein großer Schaden entsteht. Daraus ergibt sich, daß die Angeklagten nicht bloß einer internen Anweisung der HO zuwidergehandelt haben, die ohne Beziehung zu der Wirtschaftspolitik der Regierung gewesen wäre, sondern daß diese Anordnung auf den Maßnahmen der Regierung, die sich auf den Interzonenhandel beziehen, beruht, so daß die Angeklagten unmittelbar diesen Bestimmungen zuwider gehandelt haben. Auch in subjektiver Beziehung sind die Voraussetzungen des Befehls Nr. 160 gegeben. Die Angeklagten wußten aus dem Rundschreiben, daß aus den genannten Gründen der Verkauf von Strümpfen in größeren Posten an Personen aus dem Westen verboten war. Wenn sie trotzdem 2000 Paar Strümpfe an solche Personen ab-gaben, dann waren sie sich klar darüber, daß sie eine wirtschaftsgefährdende Handlung begingen. Da nach dem Gesagten der Befehl Nr. 160 weitere Voraussetzungen in subjektiver Beziehung nicht verlangt, waren die Angeklagten im vorliegenden Falle nach dem Befehl Nr. 160 zu bestrafen. Zwar hat die Angeklagte M. zu dem Verbrechen nach § I Abs. 1 Ziff. 3 WStVO nur Beihilfe geleistet. Das Oberste Gericht hat aber in den genannten Entscheidungen ausgeführt, daß jede Handlung, die den Befehl Nr. 160 verletzt, selbst wenn sie im anderen Zusammenhang und bei anderen Tatbeständen nur als Hilfeleistung gewertet werden könnte, Sabotage ist, weil sie dem Sabotagezweck dient. Auch im subjektiven Tatbestand kann es daher keine Unterscheidung zwischen Tätervorsatz und Gehilfenvorsatz geben. Daher mußte auch die Angeklagte M. wegen Sabotage verurteilt werden, die im vorliegenden Fall in Tateinheit mit der von ihr begangenen Beihilfe zu dem Verbrechen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO steht. § 16 WStVO. Der Begriff „Gegenstände“ schließt im gesamten Wirtschaftsstrafrecht Sachgesamtheiten in sich, so daß auch Betriebe eingezogen werden können. OG, Urt. vom 25. Oktober 1951 2 Zst 52/51. Aus den Gründ£n: Der Angeklagte W. war zusammen mit dem früheren Angeklagten O. Inhaber der Firma Woll- und Seidenweberei W. & O. in M. Im Juli 1948 wurden anläßlich einer Kontrolle der Firma strafbare Handlungen der Inhaber festgestellt. Das Landgericht Z. verurteilte am 1. Februar 1949 den Angeklagten W. wegen Wirtschaftssabotage in Tateinheit mit Wirtschaftsverbrechen zu 2 Jahren 11 Monaten Gefängnis und Geldstrafen in einer Gesamthöhe von 200 000, DM, den früheren Angeklagten O. wegen Wirtschaftsvergehen zu 1 Jahr Gefängnis und 100 000, DM Geldstrafe. Das Urteil gegen O. wurde rechtskräftig. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten W. hob das Oberlandesgericht D. am 16. Juni 1950 das angefochtene Urteil insoweit auf und verwies die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Dieses verurteilte daraufhin den Angeklagten W. mit Entscheidung vom 30. August 1950 wegen fortgesetzten Wirtschaftsverbrechens (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO) zu 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus und Vermögenseinziehung. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils insoweit beantragt, als das Landgericht nicht die Einziehung des Betriebes der Firma der Angeklagten ausgesprochen habe. Der Kassationsantrag ist begründet. Nach § 16 WStVO können Gegenstände, die zu einer strafbaren Handlung benutzt worden sind, ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse und sonstige Rechte Dritter eingezogen werden. Der Senat hat bereits in der Entscheidung vom 5. Oktober 1950 2 Zst 43/50 (NJ 1950 S. 500) zum Ausdruck gebracht, daß der Begriff Gegenstände auch Sachgesamtheiten in sich schließt und daß darunter auch Betriebe fallen. Dieser in der genannten Entscheidung aufgestellte Rechtssatz bezieht sich auf alle Gesetze des Wirtschaftsstrafrechts, in denen von Gegenständen, die eingezogen werden können, die Rede ist. Daher war auch im vorliegenden Falle die Möglichkeit gegeben, den Betrieb des Angeklagten einzuziehen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, die durch die Kassation nicht angegriffen worden sind und daher aufrechterhalten werden, sind die Straftaten des Angeklagten W. aber nur dadurch möglich geworden, daß er den Textilbetrieb besaß, in dem er große Mengen von nicht gemeldeten Stoffen zurückhielt. Auch die weiterhin von ihm getätigten Kompensationsgeschäfte waren nur durch den Betrieb möglich. Der Senat hat in dem Urteil vom 14. September 1950 2 Zst 37/50 (OGSt. 1 S. 255 f.) darauf hingewiesen, daß die Gerichte in Fällen, in denen der Sachverhalt Anhaltspunkte dafür bietet, daß eine Maßnahme nach §§ 13 ff. WStVO erforderlich erscheint, diese Frage sorgfältig zu prüfen und die Gründe, die für oder gegen die Verhängung einer solchen Maßnahme sprechen, im Urteil zum Ausdruck zu bringen haben. Dies ist im vorliegenden Falle nicht geschehen, obwohl der Sachverhalt Erörterungen in dieser Hinsicht unbedingt erforderte. Die Bedeutung der §§ 13 ff. WStVO liegt, wie der Senat in der gleichen Entscheidung ausgeführt hat, darin, die weitere Betätigung solcher Personen, die sich gegen die WStVO vergangen haben, im Wirtschaftsleben so einzuschränken, daß ihnen die Möglichkeit genommen wird, gleichartige wirtschaftsschädliche Handlungen zu begehen. Wenn § 16 WStVO die Einziehung auch nicht zwingend 80;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 80 (NJ DDR 1952, S. 80) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 80 (NJ DDR 1952, S. 80)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergeben sich sowohl aus den den Staatssicherheit zur Verwirklichung seines Verfassungsauftrages, den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der Kontrole Probleme der Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen Aufgaben zur Organisation des Erlasses und der Arbeit mit dienstlichen Bestimmungen Einige Probleme der Arbeit mit den sowie des Schutzes, der Konspiration und Sicherheit der Wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung der ist insbesondere die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Erfüllung der Gesamaufgabenstellung Staatssicherheit . Mpf Dabei ist sicTst äüchAler. Erfordernissen der Vorgangs- und persononbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach. dfempecatiensgebiet i. voigoug und -nenbezogin durchzuführen. ,L. ,a.

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