Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 79

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 79 (NJ DDR 1952, S. 79); Die Große Strafkammer des Landgericht in G. verurteilte neben anderen Angeklagten die Angeklagten Kr. und K. wegen fortgesetzten, zum Teil gemeinschaftlichen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 WStVO. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses rechtskräftigen Urteils beantragt. Er rügt, daß die Strafkammer zu Unrecht nur einen minderschweren Fall nach § 1 Abs. 2 WStVO angenommen habe. Es liege vielmehr der Normalfall des § 1 Abs. 1 WStVO vor. Der Kassationsantrag ist begründet. Zutreffend weist der Generalstaatsanwalt darauf hin, . daß bei der Menge des der ordnungsmäßigen Wirtschaft entzogenen Fleisches, die bei K. mindestens 320 Pfund beträgt, wozu bei Kr. noch das Beiseiteschaffen des Bullen und der Kuh mit je 10 Zentner Lebendgewicht sowie 2 weiterer Schweine und eines Hammels kommt, der Normalfall des § 1 Abs. 1 WStVO gegeben ist. Bei der noch immer bestehenden Bewirtschaftung von Fleisch ist das Beiseiteschaffen einer derartig großen Menge geeignet, die Versorgung der Bevölkerung in einem Grade zu gefährden, der nicht als gering anzusehen ist. Das Oberste Gericht hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß für die Feststellung, ob ein Normalfall des § 1 WStVO vorliegt, es allein auf die objektive Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung ankommt und daß subjektive Momente für die Entscheidung dieser Frage nicht herangezogen werden können. Wenn das Landgericht die Annahme eines minderschweren Falles damit begründen will daß der schwarzgeschlachtete Bulle von Kr. im Tausch gegen eine eigene Kuh erworben worden sei und das andere Vieh von Bauern stamme, die- ihre Ablieferungspflicht in Fleisch erfüllt hätten, so daß eine Gefährdung aus diesem Grunde nur im geringen Umfange eingetreten sei, so ist diese Auffassung irrig. Der Viehbestand eines Bauern wird von der Planung erfaßt. Auch wenn der Landwirt sein Abgabesoll an Fleisch erfüllt hat, darf er seinen sonstigen Viehbestand nicht willkürlich verwerten, sondern muß die Tiere, wenn er sie veräußern will, an die zuständigen Erfassungsstellen abliefern oder auf dem freien Markt entsprechend den bestehenden Anordnungen verkaufen. Dagegen ist ihm nicht gestattet, ohne Genehmigung zu schlachten und das Fleisch „schwarz“ zu verkaufen. Es ist daher unerheblich, ob die geschlachteten Tiere von Landwirten stammten, die ihr Soll erfüllt hatten. Die Angeklagten Kr. und K. mußten daher wegen eines Verbrechens nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO zu Zuchthausstrafen und Vermögenseinziehung verurteilt werden. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO; Befehl Nr. 160 der SMAD. Bei der Feststellung des Grades der Gefährdung ist nicht nur die örtliche Versorgungslage, sondern die Auswirkung der Tat auf das gesamte Wirtschaftsgefüge zu berücksichtigen. Ein Zuwiderhandeln gegen die wirtschaftlichen Maßnahmen der deutschen Selbstverwaltungsorgane kann von Angestellten der HO auch durch Nichtbeachtung von Rundschreiben der Leitung der HO erfolgen, wenn diese auf Grund und zur Durchführung bestimmter wirtschaftlicher Anordnungen der Regierung erlassen worden sind. OG, Urt. vom 18. Oktober 1951 2 Zst 40/51. Aus den Gründen: Der Angeklagte E. war seit März 1949 Abteilungsleiter im Textilgeschäft der HO in B. Die Angeklagte M. war dort ab November 1949 als erste Verkäuferin tätig. In der Zeit vom November 1949 bis Februar 1950 hat der Angeklagte E. etwa 2000 Paar Damenstrümpfe in größeren Posten an Kunden abgegeben, die diese zum größten Teil, was dem Angeklagten bekannt war, nach Westdeutschland brachten. Die Kunden wandten sich persönlich an E., der von der Angeklagten M. Muster vorlegen ließ. Letztere ver-anlaßte nach Abschluß des Kaufes dann die Verpackung und gab die Anweisung, eine entsprechende Anzahl von Kassenzetteln über jeweils 6 Paar Damenstrümpfe zu fertigen. Alles dies tat sie auf ausdrückliches Ersuchen des Angeklagten E. Beiden Angeklagten war bekannt, daß durch ein Rundschreiben Nr. 212/49 der Handelsorganisation, Zweigstelle Land Sachsen-Anhalt, vom 2b. August 1949 angeorunet war, daß in Zukunft keinem Kunden mehr als 6 Paar Damenstrümpfe verkauft werden dürften. In diesem Rundschreiben war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß westdeutsche Spekulanten großen Gewinn aus den Kursdifferenzen und dem Engros-Einkauf bei der HO zögen. Weiterhin war in dem Rundschreiben ausgefuhrt, dali durch Verkäufe der HO an diese Spekulanten große Schwierigkeiten für unseren Interzonen- und Außenhandel eingetreten seien, da die Exportpreise für eine Reihe von Waren heruntergedrückt würden. Schließlich wurde darauf hingewiesen, daß, falls die Anordnung nicht befolgt würde, die Verantwortlichen mit ernsten Maßnahmen zu rechnen hätten. Trotz dieser Anordnung hat der Angeklagte E. in großen Posten Damenstrümpie an westdeutsche Spekulanten abgegeben, angeblich, um sein tägliches Verkaufssoll erfüllen zu können. Die Große Strafkammer des Landgerichts in D. hat neben anderen Angeklagten den Angeklagten E. wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 WStVO zu 1 Jahr Gefängnis, die Angeklagte M. wegen fortgesetzter Beihilfe zu dem Wirtschaftsvergehen des E. zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses rechtskräftigen Urteils beantragt. Er rügt, daß das Landgericht zu Unrecht nur einen minderschweren Fall nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 WStVO angenommen habe. Außerdem läge bei beiden Angeklagten auch der Tatbestand des Befehls Nr. 160 der SMAD vom 3. Dezember 1945 vor. Der Kassationsantrag ist begründet. Wenn das Landgericht die Annahme eines minderschweren Falles damit begründet, daß die eingetretene Gefährdung nicht so groß sei, da in B. immer genügend Strümpfe vorhanden gewesen seien, und daß die Angeklagten nicht um persönlicher Vorteile willen gehandelt hätten, so ist dies rechtsirrig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts kommt es für die Frage, ob ein minderschwerer Fall im Sinne des § 1 WStVO vorliegt, ausschließlich darauf an, ob in objektiver Beziehung eine Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung nur in einem geringeren Umfange vorliegt. Subjektive Momente haben bei der Beantwortung dieser Frage auszuscheiden. Es ist daher unerheblich, aus welchen Motiven die Angeklagten gehandelt haben. Bei der Beantwortung der Frage nach dem Grade der Gefährdung ist aber nicht nur, wie das Landgericht meint, die örtliche Lage der Versorgung zu beachten, vielmehr muß erforderlichenfalls die Auswirkung der Tat auf die gesamte Wirtschaft geprüft werden. Es kann daher nicht nur darauf ankommen, ob in der Verkaufsstelle der HO in B. genügend Strümpfe vorhanden waren. Es genügt ferner nicht die Feststellung, daß auch sonst bei den betreffenden Waren in einem größeren Gebiet kein Mangel vorhanden gewesen ist. Die Gefährdung braucht nicht darin zu liegen, daß ein Warenmangel entsteht, sondern kann auch aus sonstigen Auswirkungen der Tat auf unser gesamtes Wirtschaftsgefüge gefolgert werden. Aus dem genannten Rundschreiben ergibt sich, daß derartige Großeinkäufe von westdeutschen Spekulanten eine ernste Gefahr für den Interzonenhandel und das Preisgefüge der Wirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik bedeuten. Daraus folgt, daß die eingetretene Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung bzw. der Durchführung der Wirtschaftsplanung keineswegs als geringfügig angesehen werden kann. Demnach wären der Angeklagte E. wegen eines Verbrechens nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO und die Angeklagte M. wegen Beihilfe zu diesem Verbrechen zu bestrafen gewesen. Darüber hinaus rügt der Generalstaatsanwalt aber mit Recht, daß auf die Tat der Angeklagten der Befehl Nr. 160 der SMAD hätte Anwendung finden müssen. Nach diesem Befehl sind Personen zu bestrafen, die sich Übergriffe zuschulden kommen lassen, die eine Durchkreuzung der wirtschaftlichen Maßnahmen der deutschen Selbstverwaltungsorgane bezwecken. Wie das Oberste Gericht in den Urteilen v. 29. April 1950 (1 Zst (I) 1/50) und v. 8.Dezember 1950 (1 Zst (I) 2/50) OGSt. Bd. 1 S. 7 ff. und 45 ff. bereits entschieden hat, wird zur Erfüllung des Tatbestandes des Befehls Nr. 160 nur irgendeine Tätigkeit verlangt, die an sich geeignet ist, 79;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 79 (NJ DDR 1952, S. 79) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 79 (NJ DDR 1952, S. 79)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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