Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 70

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 70 (NJ DDR 1952, S. 70); Zur Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges Von Oberlandesgerichtspräsident Dr. Löw enthal, Potsdam Der folgende Beitrag befaßt sich kritisch mit einem Urteil des Zivilsenats des Obersten Gerichts (NJ 1951 S. 188). Die kritisierten Ausführungen der Entscheidung waren bereits Gegenstand der Arbeitstagung, die am 23. und 24. November 1951 beim Obersten Gericht mit den Oberlandesgerichtspräsidenten und Richtern der Oberlandesge-richte stattfand1), und deren Protokoll allen Teilnehmern und darüber hinaus einem weiten Kreis von Juristen zugänglich gemacht worden ist. Obgleich der Verfasser, wie der Redaktion bekannt ist, seinen Artikel bereits vor der Übergabe an die Redaktion der „Neuen Justiz“ an eine größere Anzahl von Kollegen weitergegeben hat, wollen wir ihm auch hier noch einmal Gelegenheit zur Äußerung geben. Die Red. Das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik hat sich in der letzten Zeit wiederholt mit der Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zu befassen gehabt. So hat es zuletzt in dem Urteil vom 22. August 1951 1 Zz 37/51 (NJ 1951 S. 509) entschieden, daß die ordentlichen Gerichte nicht zur Entscheidung darüber berufen sind, ob die Gemeindebodenkommission eines Ortes in Sachsen-Anhalt berechtigt war, ein aus einem brandenburgischen Großgrundbesitz stammendes Pferd einem Neubauern zuzuteilen. Ähnlich hat es in dem Urteil vom 10. Januar 1951 1 Zz 56/50 (NJ 1951 S. 188) die Anfechtung von Maßnahmen eines vom Landrat bestellten Bezirkskontrolleurs für die Erfüllung des Ablieferungssolls in landwirtschaftlichen Produkten als nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallend angesehen. Dieser Fall gab Anlaß zur Auslegung des brandenburgischen Gesetzes vom 12. September 1948 (GVB1. Brandenburg I S. 19), wonach über Ansprüche aus Hoheitsmaßnahmen, auch wenn sie auf Verletzung einer Amtspflicht gestützt werden, insoweit unter Ausschluß des Rechtsweges von einem besonderen Ausschuß zu entscheiden war, als diese Maßnahmen vor Inkrafttreten der demokratischen Gemeindeordnung getroffen worden waren. Uber derartige später getroffene Maßnahmen sollten nach ausdrücklicher Vorschrift dieses Gesetzes die ordentlichen Gerichte entscheiden. Wenn das Oberste Gericht diese Vorschrift dahin auslegt, daß die ordentlichen Gerichte danach nur „im Rahmen ihrer bisherigen Zuständigkeit“, also insbesondere bei behaupteter Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 77 EGBGB und Bestimmungen der Landesgesetze2) zur Entscheidung berufen seien, so kann diese Auslegung aus rechtssystematischen Erwägungen nur begrüßt werden; denn grundsätzlich gehören nach § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte nur alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Damit ist aber nur gesagt, daß auf Grund des Gerichtsverfassungsgesetzes die ordentlichen Gerichte nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständig sind, soweit die Zivilrechtspflege in Frage kommt. Ausnahmen bestehen insofern nur, als einzelne solcher bürgerlichen Rechtsstreit!gkeiten durch gesamtdeutsches oder Landesrecht in die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten übergeführt sind oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Als solche besonderen Gerichte sind die Arbeitsgerichte zu nennen. Damit ist aber nicht gesagt, daß § 13 GVG die einzige Vorschrift ist, durch die die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet ist. Zahlreich sind die Vorschriften, und zwar sowohl im gesamtdeutschen wie auch im Landesrecht, durch die den ordentlichen Gerichten Zuständigkeiten auch neben den in § 13 GVG geregelten Angelegenheiten übertragen worden sind. § 4 des Einführungsgesetzes zum GVG bestimmt ausdrücklich: 1) s. NJ 1951 S. 558. 2) vgl. Preuß. Gesetz vom 1. August 1909 (GesS. S. 69), mehrfach geändert, letzte Fassung s. GesS. 1921 S. 65, sowie Steiniger NJ 1947 S. 146 zur Frage, ob und inwieweit Art. 131 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 noch gilt. „Durch die Vorschriften des GVG über die Zuständigkeit der Behörden wird die Landesgesetzgebung nicht gehindert, den betreffenden Landesbehörden jede Art der Gerichtsbarkeit sowie Geschäfte der Justizverwaltung zu übertragen. Andere Gegenstände der Verwaltung dürfen den ordentlichen Gerichten nicht übertragen werden.“ Von den zahlreichen Fällen, in denen eine gesamtdeutsche Regelung den ordentlichen Gerichten die Entscheidung von Streitigkeiten überträgt, die keinesfalls bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind, seien hier erwähnt: 1. Die Durchführungsanordnungen zum KRG Nr. 45 vom 23. Februar 1949 (ZVB1. I S. 191) und vom 12. Mai 1951 (GBl. S. 437). Wenn z. B. der Rat des Kreises die Genehmigung eines über ein landwirtschaftliches Grundstück abgeschlossenen Kaufvertrages verweigert, so ist diese Verweigerung zweifellos ein Verwaltungsakt. Seine Anfechtung erfolgt aber nach § 10 durch Anrufung des Amtsgerichts, gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das Oberlandesgericht zulässig ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß in den zweiten Ausführungsbestimmungen zum KRG Nr. 45 dieses Verfahren als ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichnet ist, da jedenfalls die ordentlichen Gerichte hier zur Entscheidung berufen sind. 2. Fehlbestandsverfahren nach dem Reichsgesetz vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 461). Stellt eine Behörde fest, daß einer ihrer Angestellten schuldhaft einen Fehlbestand am öffentlichen Vermögen verursacht hat, so erläßt sie selbst einen Erstattungsbeschluß durch Verwaltungsakt. Die Anfechtung erfolgt durch Klage vor den ordentlichen Gerichten, gegebenenfalls den Arbeitsgerichten. Die Vorschrift des § 8, nach der die Verwaltungsgerichte hier zuständig sein sollten und die nach § 13 erst mit der Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts in Kraft treten sollte, ist gemäß § 13 Abs. 2 der 1. VO zur Durchführung des Erlasses über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts vom 29. April 1941 (RGBl. I S. 224) nicht wirksam geworden. 3. Umlegungsverfahren nach der Umlegungsverordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629). Hier ist der Rechtsweg über die Frage zulässig, ob ein Recht vor der Umlegung bestand und welchen Umfang oder Inhalt ein älteres Recht hatte. Aus dem preußischen Landesrecht sollen folgende Fälle erwähnt werden: 1. Gesetz über das Verwaltungszwangverfahren nach dem Gesetz vom 12. Juli 1933 (GesS S. 252). In den dort genannten Fällen setzt die Verwaltungsbehörde die Höhe des zu vollstreckenden Betrages durch Verwaltungsakt fest. Die Anfechtung erfolgt wenigstens teilweise durch Klage vor den ordentlichen Gerichten (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes). 2. Gesetz vom 11. Juni 1874 über Enteignung von Grundeigentum (GesS S. 221). Nach § 30 des Gesetzes ist der Beschluß über die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Höhe der Entschädigungssumme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte anfechtbar. 3. § 14 des FluchtlinienG vom 2. Juli 1875 (GesS S. 56), verschiedentlich geändert, letzte Fassung vom 30. Januar 1939 (RGBl. I S. 106). Soweit nach Festsetzung einer Fluchtlinie dem betreffenden Grundstückseigentümer eine Entschädigung zuerkannt wird, ist der betreffende Verwaltungsakt durch Klage bei den ordentlichen Gerichten anfechtbar. 4. Dasselbe gilt für die entsprechende Festsetzung nach § 24 Abs. 3 des QuellenschutzG vom 14. Mai 1908 (GesS S. 105). 5. Ebenso ist es nach § 16 Abs. 2 des AusgrabungsG vom 26. März 1914 (GesS S. 41). An all diesen Zuständigkeiten hat sich auch durch das Inkrafttreten der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit ihrem Art. 138 nichts geändert. Der entgegenstehenden Auffassung, die das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik in dem Urteil vom 10. Januar 1951 1 Zz 56/50 (NJ 1951 S. 188) vertreten hat, kann nicht zugestimmt werden. Dort hat es ausgeführt, daß jedenfalls durch Art. 138 die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte beseitigt worden wäre, wenn sie der brandenburgische Gesetzgeber für die An- 70;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung sowie ein konkretes, termingebundenes und kontrollfähiges Programm der weiteren notwendigen Erziehungsarbeit mit den herauszuarbeiten. Dazu gehören zum Beispiel solche Festlegungen wie die Erziehung und Befähigung aller anderen zu möglichst tief verwurzelten konspirativen Verhaltensweisen wichtig und wirksam sein kann. Die praktische Durchsetzung der objektiven Erfordernisse der Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer zentralisierten Führung der Kräfte festzulegen. In Verwirklichung dessen sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der Zusammensetzung, ihrer Qualität und operativen Zweckmäßigkeit sind die konkreten politisch-operativen Arbeitsergebnisse der ihr konkreter Anteil am inoffiziellen Informationsaufkommen der Diensteinheit.

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