Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 623

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 623 (NJ DDR 1952, S. 623); § 587 Ziff. 7 b ZPO. Von dem Grundsatz, daß eine erst nach Rechtskraft des Urteils entstandene Urkunde keine Grundlage für die Erhebung der Restitutionsklage nach § 587 Ziff. 7 b ZPO abgeben kann, ist der Fall auszunehmen, daß es sich bei der nachträglich entstandenen Urkunde um eine Geburtsurkunde handelt. Bezirksgericht Suhl, Urt. vom 6. Oktober 1952 4 S 171/52. Die frühere Ehe der Parteien war im Vorprozeß aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden, nachdem der als Partei vernommene jetz.ge Beklagte ehewidrige Beziehungen mit seiner jetzigen Ehefrau bestritten hatte. Knapp 8 Monate nach der Vernehmung des Beklagten im Vorprozeß und 5!& Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Vorprozeßurteils gebar die jetzige Ehefrau des Beklagten ein Kind, dessen Vaterschaft der Beklagte anerkannt hat. Dies wurde der Klägerin durch eine Auskunft des Standesamts über den Inhalt der Geburtsurkunde bekannt. Die Klägerin erhob daraufhin Restitutionsklage mit dem Anträge, unter Aufhebung des Vorprozeßurteils die Ehe aus alleinigem Verschulden des jetzigen Beklagten zu scheiden. Im Restitutionsprozeß hat der Beklagte nicht mehr bestritten, daß er vor seiner Vernehmung im Vorprozeß mit seiner jetzigen Frau Ehebruch getrieben habe, hat jedoch unter Hinweis auf die in NJ 1952 S. 283 veröffentlichte Entscheidung des OLG Halle ausgeführt, daß eine nach Rechtskraft des Urteils entstandene Urkunde als Grundlage für die Erhebung der Restitutionsklage nach § 58/ Ziff. 7b ZPO nicht genüge. Das AG in M. hat nach dem Klageantrag entschieden; die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten wurde vom Bezirksgericht Suhl zurückgewiesen. Aus den Gründen: Die Berufung konnte zu keinem Erfolge führen. Es ist an sicn durchaus zutreffend, daß grundsätzlich eine erst nach Recntskraft des Urteils entstandene Urkunde keine Grundlage für die Erhebung der Restitutionsklage gemäß § 580 Ziff. 7 b ZPO ist. Das kommt auch in dem vom Beklagten angelührten Urteil des OLG Halle eindeutig zum Ausdruck. Die Vorschrift des § 580 Ziff. 7b ZPO verlangt, daß die Urkunde erst jetzt aufgefunden wurde oder aber erst jetzt benutzt werden kann. Sie muß an sicn also schon so zeitig vorhanden sein, daß sie im früheren Prozeß hätte verwandt werden können. Die der Klage des zitierten Urteils zugrunde gelegte Urkunde ist erst nach Beendigung des Verfahrens und auf Veranlassung des Klägers entstanden, der dortige Kläger hatte jedoch die Möglichkeit, seine Zeugungsunfähigkeit bereits im früheren Prozeß nachzuweisen. Der diesem Urteil des OLG Halle zugrunde liegende Fall kann schon deshalb nicht mit dem vorliegenden identisch sein, weil hier ganz andere Voraussetzungen gegeben sind. Die Klägerin und Berufungsverklagte hatte, bevor sie von der Geburt des Kindes hörte, gar keine Möglichkeit, den Ehebruch des Beklagten und Berufungsklägers nachzuweisen, nachdem er jegliche ehebrecherische Beziehungen vor Gericht bestritt. Außerdem ist die Urkunde ohne ihr Zutun entstanden. In der Rechtsprechung besteht auch völlige Einhelligkeit darüber, daß gerade Geburtsurkunden nicht unbedingt schon im früheren Prozeß vorhanden sein müssen; diese Ausnahmestellung hat man diesen Urkunden mit Recht eingeräumt. Der Klägerin und Berufungsverklagten war es gar nicht möglich, diese Geburtsurkunde früher beizubringen, da das Kind ja erst am 2. April 1952 geboren wurde. Es ist selbstverständlich, daß, wenn der Beklagte und Berufungskläger im früheren Termin seinen Ehebruch zugegeben hätte, eine für die Klägerin und Berufungsverklagte entschieden günstigere Entscheidung ergangen wäre, so daß also die Restitutionsklage völlig berechtigt war. Auch die Entscheidung, die das Gericht erster Instanz in der Ehescheidungssache selbst getroffen hat, entspricht durchaus dem Verschulden der Parteien an der Zerrüttung der Ehe, so daß die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers in vollem Umfange als unbegründet zurückgewiesen werden mußte. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ritz, Meiningen) Anmerkung: Das Urteil entspricht der in der Rechtslehre und Rechtsprechung allgemein vertretenen Auffassung (vgl. OLG Gera in NJ 1947 S. 102). Durch die Veröffentlichung soll der zu allgemein gehaltene Leitsatz am Kopf des in NJ 1952 S. 383 abgedruckten Urteils des OLG Halle von 21. Februar 1952 klargestellt werden. Die Redaktion Strafrecht SMAD-Befehl Nr. 160. Sabotagehandlungen, die in West-Berlin ihren Ausgangspunkt nehmen, im demokratischen Sektor fortgesetzt werden und auf die Störung der demokratischen Wirtschaft gerichtet sind, sind nach Befehl Nr. 160 zu bestrafen. KG, Urt. vom 2. Oktober 1952 II Ss 4/52. Der in West-Berlin wohnhafte Angeklagte war zunächst Teilhaber und später leitender Angestellter einer Westberliner Wechselstube. Da die Beschaffung von Kleingeld der Deutschen Notenbank insbesondere nach Erlaß der VO des Magistrats von Groß-Berlin über den bargeldlosen Verkehr und der VO zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs bei den Bankinstituten im demokratischen Sektor nicht mehr ohne weiteres möglich war, ließ der Angeklagte durch Beauftragte wöchentlich mehrmals größere Scheine der Deutschen Notenbank im durchschnittlichen Betrage von 15 000, DM bei Bahnhofskassen usw. im demokratischen Sektor in Kleingeld einwechseln. Anläßlich einer Beschlagnahme von erheblichen Beträgen in DM der Deutschen Notenbank und in Westmark wurden beim Angeklagten außerdem Quittungen vorgefunden, aus denen zu ersehen war, daß er auch noch andere geschäftliche Transaktionen vorgenommen hatte. Er wurde wegen Verbrechens gegen den Befehl Nr. 160 Ziff. 1 verurteilt. Die vom Angeklagten hiergegen eingelegte Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Aus den Gründen: Die Verteidigung hat die Verurteilung unter dem formellen Gesichtspunkt einer örtlichen Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts gerügt sowie materiell-rechtliche Einwendungen geltend gemacht mit der Begründung, daß die Tätigkeit des Angeklagten als Angestellter einer Westberliner Wechselstube die Anwendung des Befehls Nr. 160 nicht rechtfertige und ferner der am 3. Dezember 1945 erlassene Befehl des Obersten Chefs der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland lediglich für das Gebiet der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone jetzt der Deutschen Demokratischen Republik und für den sowjetischen Sektor Berlins Geltung habe. Diese Einwendungen der Verteidigung sind nicht gerechtfertigt. Der Angeklagte ist nicht verurteilt und bestraft worden, weil er „Angestellter einer Westberliner Wechselstube ist“, sondern weil er und zwar auch im demokratischen Sektor Handlungen begangen hat und hat ausführen lassen, die eine Sabotage im Sinne des Befehls Nr. 160 darstellen. Die Revision übersieht, daß es sich bei dem zur Aburteilung gelangten Verhalten des Angeklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Sabotage um ein einheitliches fortgesetztes Gesamtverhalten des Angeklagten handelt, das nicht nur in Zweck und Zielrichtung auf eine Wirkung im demokratischen Sektor von Groß-Berlin und der Deutschen Demokratischen Republik zur Störung des friedlichen demokratischen Aufbaus gerichtet war, sondern daß auch wesentliche Tatausführungshandlungen im demokratischen Sektor von Berlin begangen wurden. Die Strafkammer hat also mit Recht ihre örtliche Zuständigkeit bejaht und auch ohne Rechtsirrtum den Befehl Nr. 160 auf den festgestellten Sachverhalt zur Anwendung gebracht. In dem angefochtenen Urteil wird zutreffend vom Inhalt und Zweck des Befehls Nr. 160 ausgegangen, der, in den Potsdamer Beschlüssen wurzelnd, bestimmt war, den wirksamen Schutz für die Umgestaltung des politischen Lebens in Deutschland auf demokratischer und friedlicher Grundlage zu geben. In klaren und überzeugenden Ausführungen über die historisch-politische Entwicklung werden im Urteil die Rolle und Aufgaben sowie der Charakter der Wechselstuben in West-Berlin als eine auf die Störung, Schädigung und Sabotage der friedlichen Entwicklung der Wirtschaft eines einheitlichen demokratischen und unabhängigen Deutschland nach dem Willen der imperialistischen Kräfte der Westmächte und ihrer deutschen Handlanger geschaffene Einrichtung und Maßnahme dargelegt. Die im Aufträge der Imperialisten von den deutschen Handlangern mit Hilfe der Wechselstuben durchgeführten Kursmanipulationen sind dazu bestimmt, den wirtschaftlichen Aufstieg und die planmäßige Entwicklung der Friedenswirtschaft zu stören und zu schädigen sowie das Vertrauen der werktätigen Bevölkerung in die Wirtschaftsund Finanzpolitik unserer Regierung zu erschüttern.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 623 (NJ DDR 1952, S. 623) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 623 (NJ DDR 1952, S. 623)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Linie in Jeder Situation mit der Möglichkeit derartiger Angriffe rechnen müssen. Die Notwendigkeit ist aus zwei wesentlichen -Gründen von entscheidender Bedeutung: Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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