Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 622

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 622 (NJ DDR 1952, S. 622); einen eigenen selbständigen, von dem des Verletzten unabhängigen Anspruch. § 898 RVO, da den Grundsätzen unserer demokratischen Rechtsordnung widersprechend, ist heute gegenstandslos geworden. Diese Bestimmung verletzt das Prinzip der umfassenden Sorge für den Menschen. Sie beraubte den Werktätigen der ihm gesetzlich zustehenden vertraglichen und sonstigen Ansprüche gegen den einen Unfall vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführenden Unternehmer und privilegierte die Unternehmer in ihrem Klasseninteresse um deswillen, weil sie aus ihrem Profit die Beiträge zur Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften allein bezahlten. Aus einer Unfallversicherung für den Werktätigen wurde so eine Haftpflichtversicherung zugunsten der Unternehmer. Ist aber § 898 RVO gegenstandslos, sind die vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche des Verletzten gegen den Unternehmer auf Grund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit den Unfallverhütungsvorschriften wieder in vollem Umfange gegeben, dann haben der Ausschluß der Legalzession durch § 1542 Abs. 1 Satz 2 RVO und die Begründung eines selbständigen Regreßanspruchs für die Versicherungsanstalt durch § 903 RVO ihren Sinn verloren, den sie nur im Zusammenhang mit der Regelung des § 898 RVO besaßen. Ist der Anspruch, den die Klägerin gegen den Beklagten geltend macht, also kein anderer als der Anspruch des Verletzten gegen den Beklagten aus dem Arbeitsvertrag und aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, ein Anspruch, der gemäß § 1542 Abs. 1 Satz 1 kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen ist, dann tritt in diesem Rechtsstreit die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Verletzten auf. Zur Entscheidung ist daher gemäß § 2 Abs. 2 AGG das Arbeitsgericht berufen. § 114 ZPO. Wer das Gebiet des demokratischen Sektors von Groß-Berlin verläßt und sich dadurch bewußt der hier vorhandenen Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten beraubt, hat keinen Anspruch auf einstweilige Kostenbefreiung. KG, Beschl. vom 28. November 1952 2W 126/52. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Baukosten und Rückgabe von Nutzholz geltend gemacht. Im Verlaufe des Rechtsstreits hat der Kläger den demokratischen Sektor Berlins verlassen und sich nach Westberlin begeben. Mit* seinem Antrag auf einstweilige Kostenbefreiung hat er Bescheinigungen des Finanzamts und des Bezirksamts Neukölln vorgelegt, in denen er als „Ostflüchtling“ bezeichnet und ihm bescheinigt wird, daß er monatlich 78. DM Fürsorgeunterstützung bezieht; der Wert seines „sonstigen Vermögens“ wird mit 42 000. DM angegeben. Unter Bezugnahme auf diese Angaben hat das LG die Bewilligung der einstweiligen Kostenbefreiung abgelehnt. In seiner hiergegen eingelegten Beschwerde trägt der Kläger vor, daß die bezeichneten Vermögenswerte Außenstände aus früheren Bauaufträgen darstellten, die er nur im Wege der Klage beitreiben könne. Eine Prozeßführung sei ihm jedoch nur mit einstweiliger Kostenbefreiung möglich. Das KG hat die Beschwerde mit folgender Begründung zurückgewiesen. Aus den Gründen: Die Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung setzt voraus, daß die Partei außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten (§ 114 ZPO). Dem Kläger ist insofern beizupflichten, als Mittellosigkeit im Sinne des § 114 ZPO trotz vorhandener Vermögenswerte in Höhe von 42 000, DM dann vorliegen kann, wenn es sich bei dieser Summe um Außenstände handelt, die nur im Klagewege eingezogen werden können. Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluß vom 29. Juli 1952 2 UH 19/52 (NJ 1952 S. 417) ausgesprochen, daß Mittellosigkeit nicht schon dann anzunehmen ist, wenn die Partei über kein eigenes Einkommen verfügt. Die Partei muß vielmehr darüber hinaus auch außerstande sein, sich durch Arbeitsaufnahme die zur Durchführung des Rechtsstreits notwendigen Mittel zu beschaffen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Januar 1951 das Gebiet des demokratischen Sektors von Groß-Berlin verlassen und sich in Westberlin als sog. Ostflüchtling registrieren lassen. Er hat sich damit bewußt der wirt- schaftlichen Möglichkeiten begeben, die der demokratische Sektor jedem bietet, der arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Nachdem der Kläger zu erkennen gegeben hat, daß er nicht gewillt ist, sich im demokratischen Sektor in den Arbeitsprozeß einzugliedern, kann er sich nicht darauf berufen, infolge Mittellosigkeit außerstande zu sein, einen Prozeß zu führen. In diesem Falle besteht keine Veranlassung, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, seinen Rechtsstreit auf Kosten der Werktätigen des demokratischen Sektors von Groß-Berlin auszutragen. Da somit schon die Voraussetzung der Mittellosigkeit nicht gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der vom Kläger begonnene Prozeß Aussicht auf Erfolg bietet. Das Landgericht hat die Bewilligung der einstweiligen Kostenbefreiung zu Recht versagt. §§ 119, 121 ZPO. Der Anspruch auf einstweilige Kostenbefreiung ist verwirkt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen hierfür auf eine gegen Treu und Glauben verstoßende Weise selbst herbeiführt. KG, Beschl. vom 10. Oktober 1952 2 U 169/52. Aus den Gründen: Da der Beklagte in der ersten Instanz die einstweilige Kostenbefreiung gehabt hat, bedarf es gemäß § 119 ZPO in der höheren Instanz des Nachweises des Unvermögens nicht mehr. Diese Vorschrift ist so auszulegen, daß sie zwar der Partei die Wiederholung des Nachweises des Unvermögens erläßt, jedoch dem Gericht höherer Instanz nicht das Recht der Prüfung nimmt, ob die Voraussetzungen der Bewilligung der einstweiligen Kostenbefreiung noch vorhanden sind. Die in § 121 ZPO allgemein erteilte Befugnis, die einstweilige Kostenbefreiung zu jeder Zeit zu entziehen, wenn sich ergibt, daß eine Voraussetzung der Bewilligung nicht vorhanden war oder nicht mehr vorhanden ist, enthält zugleich die Befugnis, unter den eben genannten Voraussetzungen die für die höhere Instanz nachgesuchte einstweilige Kostenbefreiung von vornherein zu versagen. Nach herrschender Rechtsprechung ist die einstweilige Kostenbefreiung nicht zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen, insbesondere die Armut in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise herbeigeführt worden sind. Dieses muß aber dem Beklagten vorgeworfen werden. Die Prüfung der Grundakten der beiden vom Beklagten geerbten Grundstücke führt zu der Feststellung, daß es zur Gepflogenheit des Beklagten gehört, sein Vermögen, insbesondere seine Grundstücke, auf seine jeweilige Ehefrau zu übertragen, um dann selbst als mittellos von den Gläubigern und dem Gericht in vermögensrechtlicher Hinsicht nicht belangt werden zu können. So hat er insbesondere die beiden Grundstücke, nachdem er sie zunächst für sich erworben hatte, seiner nunmehr verstorbenen Ehefrau, der Erblasserin, geschenkt. Nachdem er diese Grundstücke durch die Erbfolge zurückerworben hatte, schenkte er wiederum das wertvollere Grundstück mit dem auf dem Grundstück vorhandenen toten und lebenden Inventar sowie allen ihm gehörenden Hausrat seiner jetzigen Ehefrau. Es ist ungewöhnlich, daß ein Mann sein gesamtes ihm gehörendes Vermögen auf seine Ehefrau überträgt; in der Regel wird damit ein besonderer Zweck verfolgt, nämlich der, das Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Ein anderer vernünftiger Grund für eine solch umfassende Vermögensübertragung, wie sie der Beklagte vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich. Diese Absicht lag nach Ansicht des Senats auch der Schenkung des Beklagten zugrunde. Dies ergibt sich deutlich u. a. aus der Tatsache, daß die am 3. Februar 1950 erfolgte Schenkung zeitlich unmittelbar der am 19. Dezember 1949 anhängig gemachten Klage seiner Kinder auf Herausgabe des Pflichtteils nach ihrer Mutter folgte. Indem der Beklagte sein gesamtes noch vorhandenes greifbares Vermögen seiner jetzigen Ehefrau schenkte, machte er praktisch eine Zwangsvollstrekkung gegen sich unmöglich. Damit hat er aber seine Armut auf eine gegen Treu und Glauben verstoßende Weise selbst herbeigeführt und den Anspruch, öffentliche Mittel zur Finanzierung seines Prozesses in Anspruch zu nehmen, verwirkt. 622;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 622 (NJ DDR 1952, S. 622) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 622 (NJ DDR 1952, S. 622)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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