Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 618

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 618 (NJ DDR 1952, S. 618); gründung eines Anspruchs nach § 419 BGB ausgereicht. Ob diese Regelung zweckmäßig ist, kann allerdings bezweifelt werden. Sie führt dazu, daß die Durchsetzung eines Anspruchs nach § 419 BGB unter Umständen außerordentlich schwierig und kostspielig werden kann. Die Regelung im § 272 des neuen tschechoslowakischen Zivilgesetzbuchs, wonach der Übernehmer eines Vermögens, soweit er dazugehörige Schuldner kannte oder kennen mußte, grundsätzlich bis zur Höhe der übernommenen Werte haftet und gegenteilige Abmachungen zwischen Übernehmer und Übergeber Gläubigern des Übergebers gegenüber unwirksam sind, dürfte zweifelsohne den Vorzug verdienen. Diese Regelung des tschechoslowakischen Zivilgesetzbuchs lehnt sich überdies an die ähnlich lautende, in der Praxis bestens bewährte Vorschrift des § 1409 des österreichischen ABGB an. Das zweite im Urteil behandelte Problem betrifft die Fassung des Klageantrags bzw. des Urteilstenors in Anfechtungsprozessen. § 7 des noch in Geltung befindlichen Gesetzes betr. die Anfechtung von Rechtshandlungen außerhalb des Konkursverfahrens, das das ehrwürdige Datum vom 21. Juli 1S79 trägt, spricht nur von einem Rückgewähranspruch. Man könnte also auf den ersten Blick glauben, der Anfechtungsgläubiger müsse von dem Anfechtungsgegner verlangen, daß er die auf anfechtbare Weise erworbenen Werte an den Schuldner des Anfechtungsgläubigers zurückgibt. In der Praxis findet man gelegentlich derartige Klageanträge, etwa in dem Sinne, daß der Anfechtungsgegner verurteilt werden möge, eine an ihn in anfechtbarer Weise abgetretene Forderung an den Schuldner des Anfechtungsgläubigers zurückzuzedieren. Trotzdem gehen derartige Anträge und Entscheidungen über den Sinn und Zweck des Anfechtungsrechts hinaus. Mit der Anfechtung soll der Anfechtungsgläubiger nur so gestellt sein, wie dies ohne die Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung der Fall gewesen wäre. Es ist also nur in den seltensten Fällen eine eigentliche Rückgewährung notwendig, sondern es genügt vollkommen, wenn der Anfechtungsgläubiger, so wie auch im vorliegenden Urteil entschieden wurde, beantragt, der Anfechtungsschuldner möge verurteilt werden, die Zwangsvollstreckung in die Vermögensstücke zu dulden, die in anfechtbarer Weise auf den Anfechtungsgegner übergegangen sind. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des neuen tschechoslowakischen Zivilgesetzbuchs verwiesen, wonach der Anfechtungsgläubiger das, was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen seines Schuldners entzogen wurde, soweit für sich beanspruchen kann, als dies zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Aus dieser Fassung des Gesetzes ergibt sich weit deutlicher als aus unserem Anfechtungsgesetz, daß sich der Anfechtungsanspruch regelmäßig in einem Duldungsanspruch erschöpft, ohne daß es einer vollen Rückgewähr bedarf. Abschließend sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, daß das neue tschechoslowakische Zivilgesetzbuch die Anfechtung von Rechtshandlungen außerhalb der Generalexekution, die dort an Stelle des Konkurses getreten ist, nicht in einem eigenen Gesetz regelt, sondern in durchaus zweckmäßiger Weise in dem allgemeinen Teil des neuen tschechoslowakischen Zivilgesetzbuches (§§ 46 55) behandelt. Oberrichter Dr. Niethammer Art. 7 der Verfassung; §§ 1606, 1613 BGB. Die Bestimmung des § 1606 Abs. 2 Satz 2 BGB über die primäre Unterhaltspflicht des Vaters ist nicht mehr anwendbar. Auch die Mutter hat, sofern sie nach ihrem Einkommen dazu in der Lage ist, einen Beitrag zum Unterhalt des Kindes zu leisten. Das gilt auch, wenn die Eltern geschieden sind und das Kind bei dem Vater lebt. Kreisgericht Halle (Stadtbezirk 3), Urt. vom 10. Oktober 1952 (3) C 88/52. Die Ehe der Eltern des 1948 geborenen Klägers ist aus Verschulden der Beklagten geschieden worden. Das Personensorgerecht über den Kläger steht dem Vater zu. Mit der Klage verlangt der Kläger von seiner Mutter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 25, DM. Die Beklagte behauptet, daß eine Unterhaltsverpfliehtung ihrerseits nicht bestehe, da der Vater vor der Mutter zur Unterhaltszahlung verpflichtet sei. Das Krelsgereht hat den geforderten Unterhaltszuschuß für die Zeit seit Klagezustellung zugesprochen. Aus den Gründen; Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik hat in Art. 7 die Gleichberechtigung von Mann und Frau festgelegt. Alle Gesetze und Bestimmungen, die der Gleichberechtigung entgegenstehen, sind in Abs. 2 des gleichen Artikels aufgehoben. Diese Gleichberechtigung umfaßt aber auch gleiche Verpflichtung, auch hinsichtlich der Unterhaltspflicht. Die Bestimmung des § 1606 Abs. 2 Satz 2 BGB über die primäre Unterhaltspflicht des Mannes ist daher gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verfassung nicht mehr anwendbar. Der Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten besteht daher zu Recht. Die Beklagte kann auch kraft ihres Einkommens, das gemäß der Lohnbescheinigung ihrer Arbeitgeberin vom 30. Juni 1952 259, DM netto seit dem 1. Mai 1952 beträgt, ohne weiteres den geforderten Unterhaltsbeitrag leisten. Den Hauptanteil des Unterhalts muß ohnedies der Vater des Klägers tragen, denn mit 25, DM monatlich kann ein Kind nicht ernährt und gekleidet werden. Der Vater ist allerdings auch verpflichtet, den größeren Anteil der Unterhaltskosten für den Kläger zu bestreiten, denn sein Nettoeinkommen beträgt gemäß der Lohnbescheinigung vom 2. Juli 1953 399,96 DM netto im Monat, wobei allerdings das Kindergeld nicht verrechnet ist. Die Unterhaltsverpflichtung der Beklagten besteht jedoch erst seit Klagezustellung, das ist seit dem 9. Juni 1952, weil ein Verzug der Beklagten hinsichtlich des geforderten Unterhalts vor dieser Zeit, nicht dargetan ist (§ 1613 BGB). Soweit also der Unterhalt vor dem 9. Juni 1952 begehrt wurde, war die Klage abzuweisen. §§ 43, 48 EheG; § 15 über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 13. Oktober 1950. 1. Gleiche Staatsangehörigkeit der Ehepartner ist keine für den Bestand und Zusammenhalt der ehelichen Gemeinschaft wesentliche oder unerläßliche Voraussetzung. 2. Der Wechsel der Staatsangehörigkeit der Ehefrau, auch ohne Verständigung mit ihrem Ehemann, ist für sich allein keine Eheverfehlung. KG, Urt. vom 23. Oktober 1952 1 Kas 202/51. Die Parteien haben 1935 in Zabrze im früheren Oberschlesien als deutsche Staatsangehörige die Ehe geschlossen. Während der Zeit der Kriegsgefangenschaft des Klägers legte die Beklagte ein Treuegelöbnis für die Volksrepublik Polen ab. Sie ist auch heute noch in Zabrze, ihrer Geburtsstadt, ansässig. Der Kläger begab s'ch nach seiner iRUckkehr aus der Kriegsgefangenschaft nach Berlin und erhob von hier aus 1950 Ehescheidungsklage mit der Begründung, daß die Beklagte s:ch über den Erwerb der polnischen Nationalität nicht vorher mit ihm verständigt habe. Das AG hat die Ene wegen e’ner schweren Eheverfehlung der Beklagten geschieden. Der Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin hat die Kassation des rechtskräftigen Urteils beantragt. Aus den Gründen; Die gemeinsame gleiche Staatsangehörigkeit der Ehepartner, obwohl im allgemeinen die Regel, ist keine für den Bestand und Zusammenhalt der ehelichen Gemeinschaft wesentliche oder gar unerläßliche Voraussetzung. Das Recht der Wahl der Staatsangehörigkeit wie vergleichsweise das Recht der Wahl der Zugehörigkeit zu einer oder auch keiner Religionsgemeinschaft der individuellen Entscheidung eines jeden Bürgers Vorbehalten kann durch die Eheschließung auch für die Frau keine sich’ aus dem Wesen der Ehe ergebende Einschränkung oder Schmälerung erfahren (§ 15 Abs. 1 VO über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 13. Oktober 1950). Das bedeutet, daß die Inanspruchnahme dieses Rechts während der Ehe durch Wechsel der Staatsangehörigkeit als ureigene persönliche Angelegenheit eines jeden Ehepartners, auch der gleichberechtigten Frau, jedenfalls nicht zu jenen gemeinschaftlichen Angelegenheiten des ehelichen Lebens gehört, über die durch beide Eheleute nur gemeinsam entschieden werden soll. Der Wechsel der Staatsangehörigkeit einer Ehefrau ohne Verständigung mit ihrem Mann ist für sich allein daher keine Eheverfehlung. Aber auch die die Entscheidung der Beklagten begleitenden, mit ihr im Zusammenhang stehenden Umstände können als Eheverfehlung, als ein unter Verletzung ehelicher Pflichten die Ehe schuldhaft zerrüttendes Verhalten, nicht angesehen werden. 618;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 618 (NJ DDR 1952, S. 618) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 618 (NJ DDR 1952, S. 618)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Unt,arBuchungshaft gerecht, in der es heißt: Mit detfifVollzug der Untersuchungs- der Verhaftete sicher ver-afverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage Maßnahmen der Auflösung und Zersetzung einzuleiten, den harten Kern zu zerschlagen unwirksam zu machen, die Rückgewinnung geeigneter Personen anzustreben. Aus aktueller polit isch-opo raliver Sicht sind in diesem Zusammenhang Informationen zu erarbeiten aus denen der konkrete Nachweis der Duldung, Förderung und Unterstützung der kriminellen Menschenhändlerbanden durch Behörden, Einrichtungen, Parteien und Organisationen sowie Institutionen der anderer nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staats bürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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