Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 617

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 617 (NJ DDR 1952, S. 617); Aus den Gründen: Bei der Beurteilung der Sachlage ist zunächst davon ausgegangen, daß der Berufungsklägerin ein rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Zahlung von 4000 DM nebst entsprechenden Zinsen gegen den Beklagten zu 1), der am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt ist, zusteht. Damit ist eine Voraussetzung sowohl für den auf § 419 BGB gestützten Hauptanspruch der Berufungsklägerin, als auch für den auf Anfechtungsrecht gestützten, hilfsweise geltend gemachten Anspruch der Berufungsklägerin gegeben. Trotzdem ist der auf Zahlung von 4000 DM nebst entsprechenden Zinsen gestützte Hauptanspruch der Berufungsklägerin gegen die Beklagte zu 2) rechtlich verfehlt. Gemäß § 419 Abs. 2 BGB beschränkt sich die Haftung des Übernehmers auf den Bestand des übernommenen Vermögens und die ihm aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche. Der aus § 419 BGB in Anspruch Genommene haftet daher nur mit den übernommenen Vermögensgegenständen, keineswegs aber etwa bis zur Höhe des Wertes der übernommenen Werte. Die Berufungsklägerin hat weder behauptet noch bewiesen, daß in dem von der Beklagten zu 2) erworbenen Vermögen ein Geldbetrag von 4000, DM oder etwa sofort fällige Bankguthaben in dieser Höhe vorhanden gewesen wären. Unter diesen Umständen war es unter dem Gesichtspunkt des § 419 BGB nicht notwendig, nachzuprüfen, ob die Beklagte zu 2) durch die Übernahme des Grundstücks von ihrem Vater, dem Beklagten zu 1), überhaupt bereichert worden ist. In dieser Richtung fehlt es dem Hauptantrage der Berufungsklägerin an der erforderlichen Schlüssigkeit. Einen Bereicherungsanspruch anderer Art hat die Berufungsklägerin nicht ausdrücklich geltend gemacht. Trotzdem war zu prüfen, ob die von ihr behaupteten und bewiesenen Tatsachen geeignet sind, einen anderen, von ihr nicht ausdrücklich bezeichneten Bereicherungs-anspruch zu stützen. Auch das ist nicht der Fall. Es fehlt einerseits an der für einen Bereicherungsanspruch unbedingt notwendigen unmittelbaren Vermögensver-schiebung. Außerdem ist, wie der erkennende Senat an Hand der Grundakten mit der in dieser Beziehung durchaus glaubwürdigen Aussage der Beklagten zu *2) festgestellt hat, diese durch den Erwerb des Grundstücks von dem Beklagten zu 1) keineswegs bereichert, da das Grundstück erheblich belastet ist, jedenfalls bis zu einem Betrage, der weit über den Einheitswert hi,n-ausgeht. Anders verhält es sich mit dem hilfsweise gestellten Anträge der Berufungsklägerin. Dieser, auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das der Beklagten zu 2) gehörige Grundstück gerichtete Antrag ist sowohl nach § 419 BGB als auch nach den Vorschriften des Anfechtungsrechts berechtigt. Daß eine vollstreckbare Forderung der Berufungs-klägerin gegen den Veräußerer des Grundstücks besteht, wurde bereits betont. Daß dieser Anspruch erst durch das inzwischen rechtskräftig gewordene Urteil gegen den Beklagten zu 1) vollstreckbar geworden ist, kann der Berufungsklägerin nicht schaden. Das Berufungsgericht hat die ihm vorliegende Rechtssache unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, die im Augenblick der Urteilsfällung vorliegen. Daß es an einer Klagevoraussetzung im Augenblick der Klageerhebung gefehlt hat, ist unerheblich. Ebenso unerheblich ist es bei dieser Sachlage, daß die Berufungsklägerin von den Möglichkeiten, die ihr der § 4 des Anfechtungsgesetzes an die Hand gibt, keinen Gebrauch gemacht hat. Die einjährige Frist des § 3 Abs. 2 des Anfechtungsgesetzes ist gleichfalls gewahrt. Das Datum der Klageerhebung ist aus den Akten nicht ersichtlich. Ersichtlich ist aber, daß die Beklagten am 13. Februar 1950 mit Schriftsatz zur Klage Stellung genommen haben. Der Schriftsatz ist zwar formell mangelhaft, weil er nicht die Unterschrift eines Rechtsanwalts trägt. Es ist aber daraus zu entnehmen, daß die Klage jedenfalls vor dem 13. Februar 1950 zugestellt wurde. Aus den Grundakten wurde festgestellt, daß die Auflassung auf Grund des angefochtenen Ubergäbevertrages am 18. Februar 1949 erfolgt ist. Die Anfechtungsfrist ist also keinesfalls vor dem 18. Februar 1950 abgelaufen. Der Alternativantrag der Berufungsklägerin stützt sich offensichtlich auf § 3 Ziff. 2 des Anfechtungsge- setzes. Die Beklagte zu 2) ist die Tochter des Beklagten zu 1); sie hat also, sofern in dem Veräußerungsvertrag eine Benachteiligung der Berufungsklägerin zu erblik-ken ist, zu beweisen, daß ihr eine Benachteiligungsabsicht des Veräußerers nicht bekannt gewesen ist. Dieser Beweis ist der Beklagten zu 2) nicht gelungen. Entscheidend in dieser Beziehung war die vom erkennenden Senat durchgeführte Vernehmung der Beklagten zu 2) als Partei. Sie hat dabei ausdrücklich zugegeben, ihr Vater hätte ihr erzählt, daß die Berufungsklägerin Unterhaltsansprüche an ihn stellt. Sie hat auch zugegeben, daß sie mit dem Beklagten zu 1) im gleichen Haus zusammenlebt, wenn sie auch anführte, daß dieser nur zum Wochenende nach Hause kommt. Sie gestand ferner zu, daß ihr die Zerwürfnisse ihres Vaters, des Beklagten zu 1), mit der Berufungsklägerin, ihrer Stiefmutter, bekannt waren. Daß der Beklagte zu 1) außer dem umstrittenen Grundstück kein Vermögen hat, ist durch die erfolglos gegen ihn durchgeführte Zwangsvollstreckung, wie von der Beklagten zu 2) nicht bestritten wurde, nachgewiesen. Es ist unter diesen Umständen völlig unglaubwürdig, daß die Beklagte zu 2) nichts davon wußte, daß ihre Stiefmutter, die Berufungsklägerin, gegen ihren Vater, den Beklagten zu 1), auch Anspruch aus einer Darlehnsforderung stellt. Aber selbst wenn dies richtig wäre, wäre es unerheblich. Es genügt die Kenntnis von dem Unterhaltsanspruch, der bei der offenkundigen Vermögenslosigkeit des Beklagten zu 1) durch die Entäußerung seines einzigen Vermögensstückes gleichfalls gefährdet wurde, um eine Benachteiligungsabsicht beider Kontrahenten des Veräußerungsvertrages darin zu erblicken, daß sie der Berufungsklägerin den Zugriff auf das einzige vorhandene Vermögensstück unmöglich machten. Zweifelhaft könnte höchstens erscheinen, ob es an der letzten Voraussetzung des Anfechtungsanspruchs, nämlich daran fehlt, daß die Veräußerung des stark belasteten Grundstücks eine Benachteiligung der Berufungsklägerin nach sich gezogen hätte. Es wurde bereits in einem anderen Zusammenhang ausgesprochen, daß eine Bereicherung der Beklagten zu 2) mit Rücksicht auf die Belastung des Grundstücks nicht als erwiesen angesehen wird. Eine Benachteiligung im Sinne des Anfechtungsrechts setzt jedoch eine solche Bereicherung nicht unbedingt voraus; denn wäre das Grundstück im Eigentum des Beklagten zu 1) verblieben, so hätte die Berufungsklägerin den Versuch machen können, sich für ihre vollstreckbare Forderung daraus bezahlt zu machen. Die starke Belastung des Grundstücks schließt es nicht vollkommen aus, daß im Zuge der Zwangsvollstreckung, insbesondere nach vollständiger oder teilweiser Bezahlung der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte, eine Zwangsvollstreckung zur vollen oder wenigstens zur teilweisen Befriedigung der Berufungsklägerin geführt hätte. Es ist auch nicht ganz von der Hand zu weisen, daß eine Schätzung des Grundstücks im Zwangsvollstreckungsverfahren zu einer Wertung desselben geführt hätte, die eine Befriedigung der Berufungsklägerin selbst bei der derzeitigen Belastung möglich erscheinen läßt. Alle diese Erwägungen zeigen, daß die Veräußerung des Grundstücks und die damit verbundene Unmöglichkeit für die Berufungsklägerin, ihre Befriedigung aus demselben zu suchen, eine Benachteiligung der Berufungsklägerin darstellen. Der von der Berufungsklägerin hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zu 2) zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu verurteilen, verfolgt einzig und allein den Zweck, dieser Benachteiligung zu begegnen. Er entspricht also völlig der Sach-und Rechtslage, und es war ihm daher zu entsprechen. Anmerkung: In dem Urteil sind zwei Probleme berührt. Zunächst setzt es sich mit der Haftung des Übernehmers eines Vermögens nach § 419 BGB auseinander. Die Klägerin hatte verkannt, daß der Übernehmer nach dieser Vorschrift keineswegs unbeschränkt oder auch nur bis zum Werte des übernommenen Vermögens haftet; denn gemäß § 419 Abs. 2 BGB ist seine Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt. Im übrigen ist die Haftung ebenso geregelt wie die Haftung des Erben eines überschuldeten Nachlasses. Das diesbezügliche klägerische Vorbringen hätte also äußerstenfalls zur Unterstützung des auf Anfechtungsrecht begründeten Hilfsantrags, niemals aber zur Be- 617;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 617 (NJ DDR 1952, S. 617) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 617 (NJ DDR 1952, S. 617)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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