Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 616

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 616 (NJ DDR 1952, S. 616); In den vorliegenden Fällen hat der Angeklagte zwar mit großer Brutalität gehandelt; es ist verständlich, daß seine Verbrechen in der Bevölkerung den tiefsten Abscheu erregt haben. Dieser Abscheu darf aber nicht dazu führen, daß das Gericht die gegen die Anwendung der Todesstrafe sprechenden Erwägungen außer acht läßt. Es muß berücksichtigt werden, daß der Angeklagte bei Begehung seiner Verbrechen erst 19 Jahre alt war und daß er eine außerordentlich ungünstige Entwicklung durchgemacht hat. Das angefochtene Urteil stellt ausdrücklich fest, daß er innerhalb der Jugendgruppe seines Betriebes ordentlich aufgetreten ist. Der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vernommene Sachverständige Dr. W. hat den Angeklagten zweimal auf seinen Geisteszustand untersucht und zwar das Vorliegen des § 51 StGB verneint, jedoch ausgeführt: „Doch ist mildernd zu berücksichtigen, daß er schwer psychopathisch veranlagt ist, was später zu einer Geisteskrankheit führen kann.“ Er hat weiter ausgeführt, daß der Angeklagte sehr willensschwach und unreif ist. Diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme eines besonderen Ausnahmefalls nach § 211 Abs. 3 StGB. Unter Berücksichtigung aller Umstände war die Todesstrafe nicht angemessen. Das Urteil war daher im Strafausspruch abzuändern und gemäß § 292 Abs. 2 Ziff. 1 StPO durch das Oberste Gericht an Stelle der Todesstrafe auf lebenslängliches Zuchthaus zu erkennen. SMAD-Befehl Nr. 160. Betriebsegoismus kann nicht strafmildernd berücksichtigt werden. OG, Urt. vom 27. November 1952 2 Ust II 3/52. Der Angeklagte arbeitete seit 1919 bei der Deutschen Reichs-bahn, zuletzt als Werkstattleiter und stellvertretender Dienststellenvorsteher. Im,- Oktober 1947 erhielt der Betrieb, in dem der Angeklagte beschäftigt war, eine Lieferung von 7 t Rotguß, über die der Angeklagte quittierte. Er lagerte das Material ein und führte etwa 1,2 t dem normalen Verbrauch zu, meldete jedoch entgegen seiner Verpflichtung den erheblichen übrigen Bestand nicht an und nahm ihn auch nicht in die Inventurlisten auf. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen SMAD-Befehl Nr. 160 und § 1 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 WStVO verurteilt. In der hiergegen eingelegten Berufung wird geltend gemacht, daß der Angeklagte aus einem „falsch verstandenen Betriebsegoismus“ heraus gehandelt habe, der als Srafmilde-rungsgrund zu berücksichtigen sei. Das OG hat die Berufung zurückgewiesen. Aus den Gründen: Das in der Berufungsschrift angegebene Motiv des Angeklagten, nämlich ein „falsch verstandener Betriebsegoismus“ vermag zu keiner milderen Beurteilung zu führen. Dieser „Betriebsegoismus“ zog sich nach den Feststellungen des Urteils bis in eine Zeit, in der die Werktätigen zur Erfüllung der Volkswirtschaftspläne bereits die größten Anstrengungen unternahmen und jedes Gramm Material für die Friedenswirtschaft ausnutzten. Über diese Grundsätze der demokratischen Wirtschaft ist jeder Werktätige unterrichtet. Die Hortung von nicht für die laufende Produktion benötigten Rohstoffen hat die Nichtberücksichtigung dieser Rohstoffe bei der Planung zur Folge. Hierin liegt eine schwere Gefährdung unserer gesamten Wirtschaft. Der stellvertretende Ministerpräsident Walter Ulbricht hat in seinem Referat auf der 10. Tagung des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands vom 20. bis 22. November 1952 ausdrücklich festgestellt, daß Bestrebungen, „sich auf Kosten des Staates auf ungesetzlichem Wege Reserven materieller Werte zu sichern, vollkommen unzulässig sind“. Er hat weiter ausgeführt, daß diese Handlungen „Verbrechen vor den Staatsgesetzen gleichkommen“ (Neues Deutschland vom 23. November 1952). Betriebsegoismus führt niemals zur Steigerung der Gesamtproduktion, sondern zu ihrer Hemmung, im vorliegenden Falle durch die Vorenthaltung wertvollen Materials; er kann auf keinen Fall strafmildernd berücksichtigt werden. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung des Bezirksgerichts mit diesen von der Berufung angeführten „Strafmilderungsgründen“ war nicht erforderlich, da die Gründe des Urteils in ihrer zusammenhängenden Darstellung die Strafhöhe rechtfertigen (§ 223 Abs. 2 StPO). § 230 StPO. 1. Die durch § 230 Abs. 3 StPO eröffnete Möglichkeit des Antrags auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls verpflichtet den Verteidiger, das Protokoll auf seine Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls dessen Berichtigung oder Ergänzung zu beantragen. 2. Wird ein Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls gemäß § 230 Abs. 3 StPO nicht gestellt, so kann der Protokollinhalt mit der Berufung nicht mehr beanstandet werden. OG, Urt. vom 28. November la Ust 36/52. Aus den Gründen: Mit der Berufung wird zunächst die Unvollständigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls Verletzung des § 229 StPO gerügt und damit begründet, daß in dem Protokoll wesentliche Einlassungen des Angeklagten sowie ein Teil der Aussage des Zeugen W. nicht enthalten seien. Ebenso sei der nochmalige Eintritt in die Beweisaufnahme vor Urteilsverkündung und der Antrag des Verteidigers auf Vernehmung des an Gerichtsstelle anwesenden H. als Zeugen sowie die auf § 202 Ziff. 2 StPO gestützte Ablehnung dieses Antrags nicht protokolliert worden. Diese Rüge konnte keinen Erfolg haben. Entsprechend der sich aus § 230 Abs. 1 und 2 StPO ergebenden Bedeutung und Beweiskraft des Protokolls über die Hauptverhandlung ist im Abs. 3 dieser Bestimmung u. a. dem Verteidiger die Möglichkeit eröffnet, innerhalb von 3 Tagen nach Fertigstellung des Protokolls dessen Berichtigung und Ergänzung zu beantragen. Die durch das Gesetz eröffnete Möglichkeit bedeutet für den Verteidiger, der die ihm obliegenden Pflichten ernst nimmt und entsprechend dem die StPO beherrschenden Prinzip aktiv an der Durchführung des Strafverfahrens mitwirkt, daß er verpflichtet ist, das Protokoll auf seine Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls dessen Berichtigung oder Ergänzung zu beantragen. Wird ein derartiger Antrag nicht gestellt, so erlangt das Protokoll die im § 230 Abs. 1 und 2 StPO beschriebene Beweiskraft und dient in der vorliegenden Form dem höheren Gericht als Grundlage für die Überprüfung des angefochtenen Urteils. Für eine Beanstandung des Protokollinhalts mit der Berufung besteht dann keine Möglichkeit mehr. Im vorliegenden Verfahren hat keiner der am Strafverfahren Beteiligten, auch nicht der Verteidiger des Angeklagten, eine Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls beantragt. Die mit der Berufung erhobenen Beanstandungen des Protokollinhalts sind daher nicht zu berücksichtigen. II, Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht § 419 BGB; §§ 3, 7 AnfechtungsG. 1. Zur Frage der Haftung des Übernehmers eines Vermögens. 2. Durch die Anfechtung soll der Anfechtungsgläubiger so gestellt werden, wie dies ohne Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung der Fall gewesen wäre. Der Anfechtungsanspruch erschöpft sich regelmäßig in einem Duldungsanspruch, ohne daß es einer vollen Rückgewähr bedarf. Bezirksgericht Potsdam, Urt. vom 2. Oktober 1952 U 93/51. Die Klägerin hat gegen ihren geschiedenen Ehemann, den Beklagten zu 1), eine Forderung in Höhe von 4000, DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1949. Durch Urteil des AG in B. ist der Beklagte zur Zahlung dieses Betrages an die Klägerin verurteilt worden. Er hat inzwischen sein einziges Vermögensobjekt, ein Grundstück in F., an seine Tochter, die Beklagte zu 2), durch einen Altenteilsvertrag abgetreten. Die Klägerin will diesen Vertrag nicht gegen sich gelten lassen und beantragt, die Beklagte zu 2) wegen der genannten Forderung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in dieses Grundstück zu verurteilen. Das Bez.Gericht hat diesem Antrag entsprochen. 616;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 616 (NJ DDR 1952, S. 616) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 616 (NJ DDR 1952, S. 616)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Durcliführung von Transporten und die Absicherung gerichtlicher HauptVerhandlungen der Abteilung der angewiesen., Referat Operativer Vollzug. Die Durchsetzung wesentlicher Maßnahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit gewährleisten. Im Zusammenhang damitlistzzu sichern, daß Entscheidungen über die Durchführung operativer Maßnahmen stets auf der Grundlage einer exakten Analyse der Sicherheitslage ilMyorgang getroffen werden.

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