Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 614

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 614 (NJ DDR 1952, S. 614); I { e e h t s 3 r e c 1 l n n ae I. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht Art. 28, 39 Abs. 2 Satz 2 ScheckG; Gesetz über die Regelung des Zahlungsverkehrs vom 21. April 1950 (GBl. S. 355). 1. Es ist unzulässig, die Einlösung eines Schecks von einer Bedingung abhängig zu machen. 2. Mit der Lastschrift der Schecksumme auf dem Konto des Ausstellers löst die bezogene Bank den Verrechnungsscheck auch dann ein, wenn auf dem Konto ein zur Deckung ausreichendes Guthaben nicht vorhanden ist und sie der Lastschrift einen Vorbehalt beifügt. 3. Mit der Einlösung des Verrechnungsschecks durch Lastschrift auf dem Konto des Ausstellers erwächst der einreichenden Bank ein Rechtsanspruch auf Gutschrift und kommt ein der Gutschrift des Schecks auf dem Bankkonto des Schecknehmers etwa beigefügter Vorbehalt endgültig in Wegfall. OG, Urt. vom 27. November 1952 1 Uz 32/52. Der Kläger hat am 1. Juli 1949 bei der Kreissparkasse T. einen am 30. Juni 1949 ausgestellten, auf die Zweigstelle D. der verklagten Kreissparkasse O. bezogenen Verrechnungsscheck über 19 545,85 DM zur Einlösung eingereicht. Aussteller war der Kaufmann R., der vom Kläger in der Höhe der Schecksumme Spirituosen geliefert erhalten hatte und am 11. Juli 1949 nach Westdeutschland flüchtete. Die Kreissparkasse T. hat den Scheck über die Emmissions- und Girobank H. an, die Zweigstelle der Verklagten in D. weitergeleitet. Dort ist er am 8. Juli 1949 eingegangen und zu Lasten des Kontos R. mit dem Vermerk „E. v.“ und „unter Vorbehalt“ verbucht worden. Einige Zeit später hat die Kreissparkasse T. den Scheck zurückerhalten. Der Scheck war mit dem Vermerk versehen: „Am 11. 7. 49 vorgelegt und nicht bezahlt. D., am 11. 7. 49. Kreissparkasse O., Zweigstelle D.“ (folgen zwei Unterschriften). In einem Schreiben an die Verklagte vom 29. August 1949 hat die Zweigstelle in D. erklärt, daß es in dem Vermerk mit Bezug auf den Vorlegungstag; statt „11. Juli 1949“ heißen müsse: „8. Juli 1949“. Sie hat die unter „E. v.“ vorgenommene Lastschrift storniert. Der Kläger macht geltend, die Zweigstelle D. der Verklagten habe durch die Lastschrift auf dem Konto R. den Scheck eingelöst. Dadurch, daß der Scheck erst am 11. Juli 1949 statt am 8. Juli 1949 zurückgegeben wurde, sei dem Kläger ein Schaden mindestens in Höhe der Schecksumme nebst Spesen entstanden. Durch die verspätete Rückgabe des Schecks sei es ihm unmöglich gemacht worden, Sicherheitsmaßnahmen gegen R. zu ergreifen, bevor dieser nach Westdeutschland flüchtete. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Verklagten Erstattung der Schecksumme nebst Spesen, Provision und Zinsen. Den Anspruch gründet er in erster Linie auf Vertrag, in zweiter Linie auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2, 826 BGB. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt und eingewendet, der Rechtsweg sei unzulässig, da die Parteien den volkseigenen Betrieben gleichgestellt seien. Der Scheck sei nicht eingelöst, da die Buchung zu Lasten des R. nur unter Vorbehalt vorgenommen worden sei. R. habe bei der Vorlage des Schecks ein Guthaben in Höhe von nur 1051, DM gehabt, habe aber versprochen, für Deckung zu sorgen. Die vorläufige Lastschrift auf der Kontokarte des R. stelle keine Kreditgewährung dar. Der Kläger hat demgegenüber eingewendet, die Vermerke „E. v.“ und „unter Vorbehalt“ seien erst nachträglich auf der Kontokarte angebracht worden. Das Kontobeibuch R.s enthalte diese Vermerke nicht. Nach 'durchgeführter Beweisaufnahme hat das Landgericht in L. durch Urteil vom 9. Mai 1952 die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Rechtsweg zwar zulässig sei, die Klage aber deshalb keinen Erfolg haben könne, weil die Buchung durch die Beifügung des Vorbehalts im ganzen unwirksam geworden sei und außerdem zur Einlösung des Schecks die Gutschrift auf dem Konto der Emmissions- und Girobank H. erforderlich gewesen wäre, die aber nicht erfolgt sei. Der Klaganspruch sei weder aus einem Vertragsverhältnis noch als Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu rechtfertigen, so daß nicht geklärt zu werden brauche, ob der Kläger durch die Nichteinlösung des Schecks einen Schaden in Höhe der Klageforderung erlitten habe. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht den Rechtsweg für den Klaganspruch für zulässig erklärt. Zutreffend hat es ferner festgestellt, daß der Vermerk „E. v.“ bei einer Lastschrift weder sinnvoll ist, 61Jf noch irgendeine rechtliche Bedeutung haben kann. Soweit das Urteil aber entgegen dieser Feststellung den Scheck dennoch als nicht eingelöst betrachten will, weil eine von der Verklagten an die Einlösung geknüpfte Bedingung, nämlich die Beschaffung eines zur Deckung des Schecks genügenden Guthabens durch den Aussteller R. nicht eingetreten sei, sind die Ausführungen fehlerhaft. Es würde nicht nur dem Wortlaut des Art. 28 ScheckG, wonach der Scheck bei Sicht, d. h. bei Vorlegung zahlbar ist, sondern vor allem der besonderen Bedeutung und dem wirtschaftlichen Zweck, den gerade der Scheck als wichtiges Mittel des bargeldlosen Zahlungsverkehrs im Sinne des Gesetzes über die Regelung des Zahlungsverkehrs vom 21. April 1950 (GBl. S. 355) zu erfüllen hat, widersprechen, wollte man eine an irgendwelche Bedingungen geknüpfte Einlösung des Schecks zulassen. Für die Verklagte bestand die Verpflichtung, entweder den Scheck bei Sicht zu Protest gehen zu lassen, nachdem sie feststellte, daß das Guthaben des Ausstellers R. zur Deckung nicht ausreichte, oder den Scheck dadurch einzulösen, daß sie das Konto des R. mit dem Scheckbetrag belastete. Die Verklagte hat die letztere Möglichkeit gewählt. Durch die Belastung mit dem Scheckbetrage hat sie, da ein entsprechendes Guthaben auf dem Konto R. nicht vorhanden war, diesem einen entsprechenden Kredit eingeräumt. Daran vermochte auch ihr sinnloser, den Tatsachen widersprechender Buchungsvermerk „E. v.“ bzw. „unter Vorbehalt“ nichts zu ändern. Die belastende Buchung stellt rechtlich die Einlösung des Schecks dar, wobei die Verpflichtung der bezogenen Bank, dem Einreicher des Schecks, hier der Emmissions- und Girobank H., den Scheckbetrag gutzubringen, als rechtliche Folge der Belastung erscheint. Es kommt also nicht darauf an, ob diese Gutschrift bereits erfolgt ist oder nicht. Eingelöst ist der Scheck durch die Belastung des Ausstellers mit der Folge, daß dem Einreicher gleichzeitig ein Rechtsanspruch auf die Gutschrift erwächst. Nur durch eine solche Handhabung des Einzugsverfahrens durch die beteiligten Kreditinstitute, die unter Vermeidung aller Unklarheiten und Widersprüche eindeutig klare Buchungstatbestände schafft, kann dem Scheckverkehr in seiner Funktion als Mittel des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, der ein Grundprinzip unserer Wirtschaftsordnung ist, die unbedingt notwendige Sicherheit gewährt werden. Gerade deshalb aber konnte der Klage im vorliegenden Falle nicht stattgegeben werden. Rechtliche Beziehungen bestanden nur zwischen dem Kläger und seinem Käufer R. aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis und bestehen zwischen dem Kläger und seiner Bank, der Kreissparkasse in T., aus der Einlösung des Schecks. Auch wenn die letztere dem Kläger dem Scheckbetrag zunächst nur „E. v.“ gutgeschrieben haben sollte, war für eine spätere Stornierung dieser Buchung kein Raum, da der Schede vom Bezogenen, wie dargelegt, eingelöst worden ist. Der Vorbehalt kam durch die Einlösung des Schecks endgültig in Wegfall, so daß auch die formalen Voraussetzungen der Zahlung, wie sie Art. 39 Abs. 2 Satz 2 ScheckG vom 14. August 1933 verlangt, erfüllt sind. Der Klaganspruch rechtfertigt sich daher auch nicht aus unerlaubter Handlung, da dafür der Nachweis eines Schadens erforderlich wäre. Dieser ist jedoch für den Kläger durch das Verhalten der Verklagten, die den Scheck eingelöst hat, nicht entstanden. Strafrecht Art. 6 der Verfassung; KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III. Kriegshetze im Sinne des Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik stellt zugleich Propaganda für den Militarismus im Sinne des Art. Ill A III der KRD Nr. 38 dar. OG, Urt. vom 14. November 1952 la Ust 18/52. Der 19jährige Angeklagte begab sich im Oktober 1951 illegal nach Westdeutschland. Von der westlichen Polizei wurde er in das Flüchtlingslager nach Gießen gebracht, dort registriert und;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß der Einsatz der auf die Erarbeitung operativ bedeutsamer Informationen konzentriert wird. - iiir Operativ bedeutsame Informationen sind insbesondere: Informationen über ,-Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit ihnen durchgefiihrt. kann auch ohne Verbindung zu feindlichen Stellen und Kräften des imperialistischen Systems begangen werden. Die greift die politischen und ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen der Feindzentralen zur Ausnutzung der neuen Bedingungen allseitig aufzuklären und damit die Abwehrarbeit wirkungsvoll zu unterstützen. Die Durchsetzung der dazu von mir bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Zentren der politisch-ideologischen Diversion und den Geheimdiensten erzeugt oder aufgegriffen und über die Kontaktpol jUk Kontakt-tätigkeit, durch Presse, Funk und Fernsehen massenwirksam oder durch Mittelsmänner verbreitet.

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