Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 613

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 613 (NJ DDR 1952, S. 613); Sitzung des erweiterten Vorstandes der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands Die in den letzten Monaten eingetretene Verschärfung des Kampfes um den Frieden, die Entwicklung unserer staatlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse auf Grund und seit der II. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der Erlaß der neuen Justizgesetze durch die Volkskammer und nicht zuletzt die durch den Neuaufbau der Verwaltungs- und Justizorganisation bedingten Änderungen im organisatorischen Aufbau auch der Vereinigung alles dies gab dem zentralen Vorstande der Deutschen Vereinigung Veranlassung, am 15. November 1952 eine Beratung des um die Vorstände der neuen Bezirksverbände erweiterten Vorstandes zu veranstalten und die durch die neue Situation der Vereinigung gestellten neuen Aufgaben gründlich zu diskutieren. Nach einer Begrüßung der Versammlung durch ihren Leiter, Minister F e c h n e r , referierte Vizepräsident Frau Dr. Benjamin, Mitglied des Rates der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen, über „Die Verwirklichung der neuen Justizgesetze der Beitrag der Juristen im Kampf um den Frieden“. Ihre weitgespannten und richtunggebenden Ausführungen stellten über das eigentliche Thema hinausreichend die besonderen Pflichten der Vereinigung in den großen Zusammenhang mit der internationalen Bedeutung des Rechts im Dienste des Friedens einerseits und den Alltagspflichten der deutschene Juristen auf der anderen Seite. Sie gingen aus von dem dreifachen Arbeitsgebiet der Vereinigung in ihrer Eigenschaft als Mitglied einer großen internationalen Organisation, in ihrer Eigenschaft als einer gesamtdeutschen Vereinigung und in ihrer Aufgabe, „das juristische Zuhause“ aller Juristen der Deutschen Demokratischen Republik zu werden, und zeigten die Notwendigkeit des Ineinandergreifens der Arbeit auf diesen drei Gebieten, die einer Isolierung nicht zugänglich ist. Sie machten vor allem die Feststellung und Forderung des § 2 des neuen Gerichtsverfassungsgesetzes lebendig, wonach die Rechtsprechung unserer Gerichte der Einheit Deutschlands dient; hier zeigte die Referentin anschaulich, in welch vielfacher Weise durch Schaffung eines Vorbildes für Westdeutschland, durch die Stärkung unserer Staatsordnung und den Schutz unserer demokratischen Errungenschaften, durch die Wahrung der Gesetzlichkeit im Gegensatz zur Auflösung der Gesetzlichkeit in Westdeutschland, durch den Respekt vor den Rechten des Individuums, durch die Erziehung der Bürger zur Achtung vor den Gesetzen die Rechtsprechung wirksam zur Überwindung der Spaltung Deutschlands beiträgt und beitragen kann. Von ganz besonderem Interesse waren die Sätze, in denen das Referat die Beziehungen zwischen den Begriffen „Gesetzlichkeit“ und „Rechtsbewußtsein“ herstellte und eine Anleitung zur Entwicklung des Rechtsbewußtseins unserer Richter und Staatsanwälte und der Bürger unseres Staates gab. Niemand sollte versäumen, dieses bedeutsame Referat, das in eine Analyse des vom Vorstande vorgelegten Arbeitsplanes ausmündete, im Wortlaut der im November-Mitteilungsblatt der Vereinigung abgedruckt ist zur Kenntnis zu nehmen, da sein Inhalt an dieser Stelle nur angedeutet werden konnte. Die lebhafte Diskussion war in gleicher Weise den Tätigkeitsberichten der Mitglieder des Zentralvorstandes, den Berichten aus den Bezirken über die dortige Arbeit und den Neuaufbau der Organisation und der Beratung des Arbeitsplans gewidmet. Dabei war der wohltätige Einfluß auf die Arbeit in der Republik, der von der organisatorischen Dezentralisation, der Bildung von Bezirksverbänden anstelle der bisherigen Landesverbände ausgeht, schon jetzt unverkennbar. Offensichtlich ist die Vereinigung an einem Wendepunkt angelangt, der sie von ihrem bisherigen, mehr oder weniger sterilen Dasein in eine Etappe überleitet, in der sie, um mit den Worten des Referates zu sprechen, „ein wirklich lebendiger Faktor in unserem Rechtsleben“, der „Mittelpunkt unseres juristischen Lebens“ zu werden beginnt. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es das wurde in der Diskussion mehrmals betont vor allem erforderlich, daß sich sämtliche Gruppen von Juristen auf dem Boden der Vereinigung zusammenfinden, daß besonders die Rechtsanwälte und Verwaltungsjuristen in viel höherem Maße als bisher zu aktiver Beteiligung gewonnen werden. Die Sitzung schloß mit der einstimmigen Annahme dreier Resolutionen: eines an den Supreme Court in Washington und den Präsidenten der USA gerichteten Protestes gegen die beabsichtigte Ermordung der Eheleute Rosenberg, eines an den Bundestagspräsidenten Dr. Ehlers gerichteten Protestes gegen die willkürliche Beschränkung der bürgerlichen Freiheiten und die Verletzung der parlamentarischen Immunität in Westdeutschland und einer Begrüßungsadresse an den Kongreß für Verständigung und Frieden. Dr N. Erste öffentliche Thesenverteidigung an der Berliner Universität Eine alte akademische Tradition, deren Geschichte eng mit der bis in das 13. Jahrhundert zurückreichenden Entstehung der akademischen Grade verknüpft ist und die an den deutschen Universitäten noch bis in die Jahre des ersten Weltkrieges hinein geübt wurde, wenn sie auch meist zur Formelhaftigkeit erstarrt war, erfuhr am 28. November 1952 an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin ihre Wiedergeburt: Die öffentliche Dispution, in der der Doktorand die seiner Dissertation zugrunde liegenden wissenschaftlichen Thesen zu begründen und gegen abweichende Meinungen zu verteidigen hat. Doktorand war in diesem Falle der Kandidat der wissenschaftlichen Aspirantur und beauftragte Dozent Hermann K 1 e n n e r , der „Die Bedeutung der Gesetzlichkeit als einer Methode in der Führung des Klassenkampfes“ zum Gegenstand seiner Dissertation gemacht hatte. Es war kein Schauspiel, das den Anwesenden, unter denen sich der Minister der Justiz, Max F e c h n e r , der Vizepräsident des Obersten Gerichts, Frau Dr. Hilde Benjamin, und andere namhafte Vertreter des öffentlichen Lebens, der Lehrkörper der Fakultät, mit dem Rektor der Humboldt-Universität, Prof. Dr. Neye, an der Spitze, und viele Studenten der Juristischen Fakultät befanden, dargeboten wurde, sondern es war eine ernste und heiße wissenschaftliche Diskussion, die sich über fast vier Stunden erstreckte. Zwar vollzog sich die Disputation im äußerlichen Hergang nach alten Formen, doch zeigte schon das Thema der Dissertation den neuen, unserer staatlichen und gesellschaftlichen Entwicklung entsprechenden wissenschaftlichen Inhalt dieser alten akademischen Institution an. Nach einer Begrüßungsansprache des Rektors, der die Bedeutung dieser ersten öffentlichen Thesenverteidigung würdigte, und nach der Vorstellung des Kandidaten Klenner wurde diesem Gelegenheit gegeben, die Thesen zu seiner Dissertation ausführlich zu begründen. Als erster Opponent ergriff sodann aus besonderen zeitlichen Gründen vor dem Berichterstatter Nationalpreisträger Prof. Dr. Baumgarten das Wort, der in einem tiefschürfenden Diskussionsbeitrag wertvolle Ergänzungen zu den Punkten der Dissertation vorbrachte, in denen nach seiner Ansicht die Darstellung der geistesgeschichtlichen Entwicklung, namentlich des Zeitalters der Aufklärung, und ihrer Einwirkung auf die Gesetzlichkeit etwas vernachlässigt worden war. Der Auffassung Klenners, die Gesetzlichkeit könne nicht zum überbau gezählt werden, widersprach Prof. Baumgarten und forderte nach Darlegung seiner eigenen Ansicht den Kandidaten zu einer eingehenderen Begründung auf. Der Dekan der Juristischen Fakultät, Prof. Dr. Steiniger, beschränkte sich als Berichterstatter nicht darauf, nur die positiven Ergebnisse der Dissertation hervorzuheben und gebührend einzuschätzen, sondern versuchte auch, die erste These Klenners, nach der in der Sklaverei und im Feudalismus die Lebensverhältnisse zwischen Ausbeutern und Ausgebeuteten im wesentlichen nicht rechtlich geregelt gewesen seien, also nicht mittels der Methode der Gesetzlichkeit, sondern des individuellen Terrors vorgegangen worden sei, zu widerlegen, indem er, auf die Quellen zurückgehend, eine sorgfältige Analyse der entsprechenden Vorschriften des römischen Rechts vornahm. In der gleichen Richtung opponierte Frau Prof. Dr. Zahn, die sich gegen eine Unterschätzung der Rolle der bürgerlichen Gesetzlichkeit wandte; eine solche fand sie in der These, die besagte, die bürgerliche Gesetzlichkeit erfasse die gesellschaftlichen Verhältnisse nur an der Oberfläche, sei also formal, und werde durch den individuellen Terror und den Krieg der Bourgeoisie ergänzt. Trotz ihrer Kritik an einzelnen Thesen hielten aber auch die Opponenten mit ihrer Anerkennung der Parteilichkeit und Klarheit der Darstellung und der Fülle der Gedanken nicht zurück, die wenn auch zuweilen noch aphoristisch doch insgesamt wissenschaftliche Tiefe und Gründlichkeit offenbarten, so daß die Dissertation als Gesamtwerk eine wertvolle Bereicherung unserer demokratischen Staats- und Rechtstheorie darstellt. An ihrer Diskussion beteiligten sich auch andere Versammlungsteilnehmer. In seiner Erwiderung nahm Klenner zu den gegen seine Thesen vorgebrachten Einwendungen Stellung, wobei er in ehrlicher und schonungsloser Befolgung des Prinzips der Kritik und Selbstkritik nicht vor der Revidierung derjenigen seiner Ansichten zurückwich, deren Angreifbarkeit sich im Verlaufe des wissenschaftlichen Streitgesprächs deutlich erwiesen hatte, wie z. B. seiner Auffassung, daß die Gesetzlichkeit keine Erscheinung des Überbaus sei. Klenner erkannte auch an, daß er in seiner Arbeit die Rolle der bürgerlichen Gesetzlichkeit unterschätzt habe; dagegen verteidigte er mit Eifer seine von Prof. Steiniger angegriffene These. Besondere Anerkennung verdient ohne Zweifel Klenners Bemühen, zu einem umfassenden Begriff der Gesetzlichkeit zu gelangen, indem er sie über ihre eine Seite, die den Problemkreis der Einhaltung und Durchführung der Gesetze umfaßt, hinaus in Beziehung setzte zu dem Grade der rechtlichen Fixierung der Lebensverhältnisse der jeweiligen Gesellschaftsordnung durch die herrschende Klasse, insbesondere dem Grade der Fixierung ihres Verhältnisses zu den unterdrückten Klassen. Was die Anwendung seines Begriffes der Gesetzlichkeit auf die von Prof. Steiniger angegriffene These anlangt, so ergab sich wie Steiniger feststellte hier zum Schluß der Diskussion eher eine Annäherung der beiden Auffassungen denn ein noch schärferes Gegeneinanderstehen. Das Kollegium der Professoren der Juristischen Fakultät konnte als Ergebnis der Disputation die Dissertation mit dem Prädikat „gut“ bewerten und dem Kandidaten die Doktorwürde der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität verleihen. Sch. 61S;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 613 (NJ DDR 1952, S. 613) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 613 (NJ DDR 1952, S. 613)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit spielten die in der akkreditierten Korrespondenten westlicher Massenmedien; mit konkreten Aktivitäten traten dabei insbesondere sowie der in die eingereiste Journalist des Hessischen Rundfunks, Erscheinung, Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, verherrlichten den Faschismus, beschädigten sozialistisches Eigentum und begingen weitere Handlungen, Tätlichkeiten gegen die DVP. Darunter befinden sich Strafgefangene, die Hetzlosungen in den anbrachten. Straftaten zum ungesetzlichen Verlassen der mißbraucht werden können, keine Genehmigungen an Personen erteilt werden, die nicht die erforderlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt außerhalb der bieten.

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