Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 611

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 611 (NJ DDR 1952, S. 611); tismus sind keine Eigenheiten des Zivilprozesses; sie können bei Zivilgerichten ebenso in Erscheinung treten wie bei dem Staatlichen Vertragsgericht. Im Zivilprozeß wird weder formal verhandelt noch formal entschieden. Wenn Hauser zu einer solchen Auffassung gelangt, so kann das aber sehr wohl darin begründet sein, daß eben unsere Richter nicht immer die Pflichten der Prozeßleitung erfüllen. Daß sich hieraus eine solche Auffassung wie Hausers entwickeln konnte, sollte ein Alarmsignal zur endgültigen Behebung aller Fehler und Mängel bei der Leitung von Zivilprozessen sein. Es besteht jedoch Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die Beschleunigung der Prozesse nicht formal erfolgen darf. Selbstverständlich wird derjenige Richter seinen Pflichten nicht gerecht, der die Abkürzung der Prozesse dadurch herbeiführt, daß er von erforderlichen Beweiserhebungen Abstand nimmt, indem er es den Parteien überläßt, ihre diesbezüglichen Prozeßrechte in der Berufungsinstanz geltend zu machen. Die Notwen- digkeit, die Sache in zweiter Instanz weiter zu verhandeln, bedeutet aber wieder eine entsprechende Verlängerung der gesamten Prozeßdauer. Die Berufungsgerichte werden bei der Ausübung der Gerichtskritik hierauf besonders zu achten haben. Es ist schon einmal in dieser Zeitschrift festgestellt worden, daß die Frage der schnellen Entscheidung letzen Endes eine Frage der demokratischen Gesetzlichkeit ist. Die Verzögerung und Verschleppung eines Prozeßablauf ist einer Rechtsverweigerung gleichzuachten, denn jedes subjektive Recht bleibt solange etwas Irreales, als es nicht auch durchgesetzt werden kann. Eine solche Rechtsverweigerung ist einer Entrechtung gleichzusetzen. Das Recht den Werktätigen nehmen, heißt aber nichts anderes, als die Feinde unserer demokratischen Ordnung unterstützen. Dessen sollte sich jeder Richter bewußt sein, der heute noch nicht alle Anstrengungen darauf verwendet, einen Zivilprozeß ordnungsgemäß durchzuführen. Aus der Praxis für die Praxis Die Anwendung von Landesrecht bei gesetzlicher Erbfolge Nach Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 war in Deutschland das Erbrecht in seiner Gesamtheit noch nicht einheitlich geregelt. Das ist auch heute noch nicht der Fall. Durch das Einführungsgesetz zum BGB blieben eine Reihe landesrechtlicher Bestimmungen weiterhin in Kraft. U. a. bestimmte dessen Artikel 200, daß bei Ehen, die vor dem Inkrafttreten des BGB geschlossen worden sind, die Landesgesetze über den Güterstand der Ehegatten Geltung behalten. Dies gilt insbesondere auch von den erbrechtlichen Wirkungen des Güterstandes. Diese Bestimmungen haben bis in die neueste Zeit Wirkung behalten. Vielfach müssen die Notariate auch jetzt noch Erbscheine danach erteilen. Im Gebiet um den Kyffhäuser zum Beispiel galt bei vor 1900 geschlossenen Ehen das Erbrecht der Frankenhäuser Statuten. Sie weichen von den Bestimmungen des BGB erheblich ab. Die Ehegatten standen sich günstiger. Aber auch äußerlich hatte der Erbschein eine ganz andere Form. Es wird jetzt jedoch nicht mehr vertretbar sein, die alten Landesgesetze anzuwenden. Sie sind, ohne ausdrücklich aufgehoben worden zu sein, durch neuere Gesetzgebung, und zwar durch die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, gegenstandslos geworden. Der staatliche Notar muß dies bei der Erteilung von Erbscheinen beachten. Er wird künftig sorgfältig prüfen müssen, ob der Erbfall vor oder nach Inkrafttreten der Verfassung eingetreten ist. Hat er vorher stattgefunden, muß das Landesrecht weiterhin angewandt werden, nach Inkrafttreten der Verfassung dagegen ist für die Anwendung des Landesrechts kein Raum mehr. Die Erben müssen unter Umständen darauf hingewiesen werden, daß sie nach den Bestimmungen des BGB beerben. Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik führt die Gleichberechtigung der Frau ein. Güterstände im Sinne des BGB, geschweige denn im Sinne der zum Teil uralten Landesgesetze, gibt es nicht mehr. Mann und Frau sind gleichberechtigt. Jeder für sich kann, ohne daß er hierbei rechtlich oder tatsächlich in verwaltungs- und verfügungsmäßiger Hinsicht an den anderen Teil gebunden ist, mit seinem Vermögen tun und lassen, was er will. Es besteht gesetzliche Gütertrennung. Sie ist unabdingbar. Dies ist durch Entscheidung des Obersten Gerichts einwandfrei festgestellt. Die Ehegatten sind auch nicht befugt, sich dieser Wirkung durch Rechtsgeschäft zu entziehen. Die Vereinbarung eines Güterstandes ist also ausgeschlossen. Auch der bisherige gesetzliche Güterstand der Verwaltung und Nutznießung besteht nicht mehr und kann nicht wiederhergestellt werden. Wenn aber die bisherigen reichsrechtlichen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Güterstände künftig nicht mehr bestehen können, dann ist auch für die bisherigen landesrechtlichen Güter- stände kein Raum mehr. Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik läßt eine andere Auslegung nicht zu. Besteht aber ein landesrechtlicher Güterstand nicht mehr, dann kann er auch keine .erbrechtlichen Wirkungen auslösen. Denn Voraussetzung der Anwendung der Landesgesetze ist nicht nur, daß der Güterstand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB und eine gewisse Zeit danach, sondern daß er im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hat. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn der Erbfall bei Inkrafttreten der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik noch nicht eingetreten war. Bei früheren Erbfällen hat das Notariat keine Möglichkeit, die Anwendung des Landesrechts abzulehnen. Bei späteren Erbfällen muß die gesetzliche Erbfolge zwangsläufig nach den Bestimmungen des BGB beurteilt werden. Staatlicher Notar Günter Daube, Artern Eintragung von Dienstbarkeiten fiir Energiebetriebe im Grundbuch Es würde der Vereinfachung dienen und für die Grundbuchämter eine Entlastung darstellen, wenn die Eintragung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im Grundbuch zugunsten der volkseigenen Energiebetriebe zur Anlage und Unterhaltung von Überlandleitungen deswegen nicht mehr zu erfolgen brauchte, weil diese Rechte als im öffentlichen Interesse liegend durch Gesetz oder Rechtsverordnung als nicht mehr eintragungspflichtig erklärt werden. Dadurch würde der Begriff des Volkseigentums nur gestärkt. Durch den Aufbau des Sozialismus wird sich die technische Entwicklung noch gewaltig heben. Es wird vornehmlich der Energiewirtschaft und hier vor allem der elektrischen Kraftübertragung auf große Entfernungen große Bedeutung zukommen. Die dazu erforderlichen Überlandleitungen schneiden sehr viele Grund- und Flurstücke der verschiedensten Eigentümer. Diese hatten bisher die oben erwähnten Rechte im Grundbuch einzuräumen. Der Aufwand deswegen ist recht beachtlich. Die Energiebetriebe sind heute sämtlich Volkseigentum. Die Überlandleitungen dienen der Volkswirtschaft und nicht mehr irgendwelchen privatkapitalistischen Unternehmern oder Gesellschaften. Mithin kommt den Bauwerken und ihrer Unterhaltung ein öffentliches (Volks-)Interesse zu. Dieses aber ist durch Gesetze so zu sichern und in seiner Entwicklung zu fördern, überhaupt so zu stellen, daß es der Verlautbarung dieser Rechte im Grundbuch nicht bedarf. Eine Behinderung in der Ausübung dieser Rechte kann auch ohne Eintragung nicht eintreten; denn unsere Auffassung über das Eigentum geht dahin, daß es dem Gesamtwohl zu dienen hat und den Interessen unserer Gesellschaftsordnung nicht entgegenstehen darf. Diese Einsicht wäre auch für die betroffenen Grundstückseigentümer bindend. Rechtspfleger Heinrich Grabow, Glauchau 611;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 611 (NJ DDR 1952, S. 611) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 611 (NJ DDR 1952, S. 611)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung. Das gesetzlich geforderte und mögliche Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldig tenve rnehmung Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungs-verfahren für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung den Vollzug. Aufnahme von Strafgefangenen. Die Aufnahme von Strafgefangenen erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes hängen davon ab, ob das den Schaden verursachende Verhalten durch Mitarbeiter der Untersuchungsorgane Staatssicherheit rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist.

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