Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 608

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 608 (NJ DDR 1952, S. 608); Mit Hilfe der Vorschrift des § 272 b ZPO können sog. Auflagebeschlüsse erlassen werden, die, wenn sie sorgfältig ausgearbeitet werden, sowohl für das Gericht wie für die Parteien eine Art Tagesordnung für die weiteren Prozeßhandlungen darstellen. Es empfiehlt sich in einem solchen Falle, auch den Tatbestand im notwendigen Umfange in den Beschluß aufzunehmen, um für alle Beteiligten die Abgrenzung der gerichtlichen Erhebungen festzulegen. Hierfür soll folgende Skizze als Beispiel dienen: „Beschluß I 1. Der Kläger behauptet, dem Beklagten am 1. Oktober 1949 ein Darlehn von 1000 DM gewährt und dieses am 1. Januar 1952 gekündigt zu haben. Dies ergebe sich aus dem Briefwechsel der Parteien. 2. Der Beklagte wendet ein: a) er habe nur 500 DM Darlehn erhalten, weitere 500 DM seien als Kaufpreis für eine Bibliothek gezahlt worden; b) auf die restlichen 500 DM habe der Kläger bei einer Geburtstagsfeier geschenkweise verzichtet. 3. Hilfsweise rechnet der Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch auf. der ihm deshalb zustehe, weil der Kläger ohne Warnung im August 1952 in seinem nicht umzäunten Grundstück Rattengift ausgelegt habe, das der Rassehund des Beklagten gefressen habe und daran krepiert sei. II Den Parteien wird aufgegeben: 1. dem Kläger: Den Schriftwechsel zu I 1 auf der Geschäftsstelle des Gerichts niederzulegen; 2. dem Beklagten: a) Über den Kauf der Bibliothek zu 1 2 a die zur Feststellung der Kaufpreisforderung erforderlichen Angaben zu machen und Beweise anzutreten; b) anzugeben, wann die in I 2b genannte Geburtstagsfeier stattgefunden hat und Zeugen für diese Behauptung zu benennen; c) Beweis für die Vergiftung des Hundes anzutreten und Urkunden über den Wert des Hundes auf der Geschäftsstelle niederzulegen. Ill 1. Den Parteien wird zur Erledigung der Auflagen unter II Frist gesetzt bis 30. November 1952. 2. Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 1952, 10 Uhr. 3. Zu diesem Termin sind die nach II zu benennenden Zeugen zu laden, soweit die Parteien ladungsfähige Anschriften fristgemäß mitteilen. 4. Das persönliche Erscheinen der Parteien zum Verhandlungstermin am 15. Dezember 1952 wird angeordnet.“ Kommen die Parteien innerhalb der festgelegten Fristen dem Beschluß nicht nach, so können etwa später erfolgende Erklärungen, wenn keine ausreichende Entschuldigung vorliegt, für die Instanz unberücksichtigt bleiben (§ 279a ZPO). Diese Vorschrift zwingt die Parteien, einem solchen Beschluß fristgemäß nachzukommen. Die wichtigste Bestimmung für die Prozeßleitung ist die Regelung des Fragerechts in § 139 ZPO, die im Hinblick auf die Stellung des Gerichts besser als Fragepflicht bezeichnet werden sollte. Es ist eine Verpflichtung des Gerichts, die Parteien zur vollständigen Erklärung über alle erheblichen Tatsachen zu veranlassen und darauf hinzuwirken, daß sie sachdienliche, d. h. also richtige Anträge stellen; dazu gehört, daß ungenügende Angaben ergänzt und die Beweismittel ausreichend bezeichnet werden. Zu diesem Zwecke ist das gesamte Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und sind die notwendigen Fragen zu stellen. Das Gericht hat weiterhin auf Bedenken aufmerksam zu machen, die solche Punkte betreffen, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Daraus ergibt sich insbesondere, daß das Gericht die Parteien nicht mit dem Urteil „überfallen“ darf. Es widerspricht den Pflichten eines Richters, wenn er im Urteil die Parteien mit rechtlichen Folgerungen überrascht, die nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, so daß die Parteien keine Gelegenheit hatten, sich entsprechend zu verhalten. Zur Durchführung dieser in § 139 ZPO genannten Rechte und Pflichten hat der Vorsitzende jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Bei der grundsätzlichen Gleichstellung der Schöffen mit den Berufsrichtern kann kein Zweifel daran sein, daß diese Vorschrift ohne Einschränkung auch auf die Schöffen anzuwenden ist. Die Vorschrift des § 139 ZPO ist mit Recht als das Grundgesetz über die Stellung des Richters nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung bezeichnet worden. Sie gibt dem Gericht die Möglichkeit, die Parteien zu allen notwendigen Prozeßerkiärungen mit Ausnahme des Güteantrages bzw. der Klageerhebung selbst zu veranlassen. Auf diesem Wege ist dafür Sorge zu tragen, daß unklare Anträge berichtigt, unzureichende Behauptungen ergänzt und Mängel in der Bezeichnung der Beweismittel beseitigt werden. Wichtig ist, daß die Aufklärung des Sachverhalts vor der Durchführung der Beweisaufnahme erfolgt, da jede Beweisaufnahme nur dann zu einem vollen Ergebnis führen kann, wenn vorher der Streitstand ausreichend geklärt ist. Die Parteien können veranlaßt werden, ein sog. „unsubstantiiertes Bestreiten“ zu konkretisieren, wobei sie darauf hinzuweisen sind, daß grundsätzlich eine mangelnde Aufklärung zu Lasten des Beweispflichtigen geht. Aus der Bestimmung folgt aber auch weiterhin, daß das Gericht bloße Prozeßbehauptungen, die ohne konkrete Tatumstände geltend gemacht werden, nicht zu berücksichtigen braucht. So gab es z. B. einen Prozeßbevollmächtigten, der formularmäßig in Unterhaltssachen unehelicher Kinder zunächst folgende Einwendungen brachte: „1. Die Geburt des Kindes wird bestritten. 2. Vorsorglich wird behauptet, daß das Kind bereits wieder verstorben sei.“ Bei dieser Art des Vorbringens bestand kein Zweifel darüber, daß es sich um leere Prozeßbehauptungen handelte, die ohne nähere Angaben vom Gericht nicht zu berücksichtigen waren. Weiterhin braucht das Gericht sich nicht damit zu begnügen, daß eine Prozeßpartei zu den ausführlichen Behauptungen ihres Gegners lediglich erklärt, daß diese bestritten werden. Das Gericht kann vielmehr von dieser Partei fordern, daß sie eine ausreichende Gegendarstellung bringt, soweit sie nach Lage der Sache dazu imstande sein muß. Die Erklärungspflicht der Parteien bezieht sich auch auf Rechtsfragen, zumal diese mit dem Tatbestand oft Zusammenhängen. Dies kann auch für die Fragen des Formerfordernisses von Bedeutung sein. So kann es z. B. unter diesem Gesichtspunkt erheblich werden, ob eine Partei eine Bürgschaft oder eine Schuldmitüber-nahme erklärte. Diese Erklärungspflicht für die Partei besteht ebenso, wenn sie erst auf Grund der Beweisaufnahme notwendig wird. Als Beispiel sei auf den Fall verwiesen, daß ein Zeuge für die Bezahlung der Schuld benannt worden ist und dieser zwar nicht die Bezahlung, wohl aber eine Stundung bestätigt. Weiterhin kann der Prozeßverlauf Veranlassung geben, die Parteien zur Änderung ihrer Anträge in Übereinstimmung mit dem bisherigen Prozeßergebnis zu veranlassen. Dies gilt insbesondere für eine Klageänderung, soweit das Gericht sie für zulässig ansieht. Hierdurch werden doppelte Prozesse vermieden und schnelle Entscheidungen sichergestellt. So werden meistens keine Bedenken bestehen, daß die Partei im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme bei einer dinglichen Klage einen anderen Erwerbsgrund bzw. bei der Geltendmachung einer Forderung einen anderen .Entstehungsgrund angibt, oder daß mit dem Anträge statt wie bisher eine Geldleistung nun eine Sachleistung, statt Wandlung Minderung oder Schadenersatz an Stelle eines bisher geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gefordert wird. 608;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 608 (NJ DDR 1952, S. 608) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 608 (NJ DDR 1952, S. 608)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei für die Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen, rechtlich relevanten Hand-lungen. Die rechtlichen Grundlagen und einige grundsätzliche Möglichkeiten der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und Gegenstände sowie für die Sicherung von Beweismaterial während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird hervorgehoben, daß - der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen unumgänglichen Einschränkungen seiner Rechte und seine damit entstehenden Pflichten und Verhaltensanforderungen im Untersuchungshaftvollzug kennenzulernen, als Voraussetzung für ihre Einhaltung.

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