Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 605

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 605 (NJ DDR 1952, S. 605); abhalten, in Abwesenheit des Angeklagten wesentliche, seine Beschuldigung oder Verteidigung berührende Fragen zu verhandeln oder auch ohne dies die Verhandlung längere Zeit in Abwesenheit des Angeklagten fortzuführen, es sei denn, daß einer der gesetzlich zugelassenen Ausnahmefälle des § 191 Abs. 2 oder § 195 StPO vorliegt. Ein solcher Verstoß wird auch nicht dadurch geheilt, daß der Angeklagte in entsprechender Anwendung des § 204 StPO nach seiner Rückkehr darüber unterrichtet wird, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Bleibt der Angeklagte länger als vorgesehen der Verhandlung fern, dann muß er zurückgerufen oder aber die Verhandlung unterbrochen werden. In jedem Fall ist die erwähnte nachträgliche Unterrichtung des Angeklagten erforderlich, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ergebnis der in seiner Abwesenheit durchgeführten Verhandlung zu äußern, Fragen und auch Anträge zu stellen. Die vorstehend behandelte- Frage von der Anwesenheitspflicht und dem Anwesenheitsrecht des Angeklagten kann keine besondere theoretische Bedeutung beanspruchen. Ihre Behandlung soll vielmehr nur eine der vielen Fragen beantworten, vor denen der Strafrichter bei der Anwendung der neuen Strafpozeßord-nung in der Praxis steht. Vor allem aber soll sie darauf hinweisen, wie notwendig es ist, daß sich der Richter auch dann an den Grundprinzipien unseres demokratischen Strafprozesses orientiert, wenn es um eine Frage geht, die auf den ersten Blick nur als eine Angelegenheit der Prozeßtechnik erscheint. Uber die richterlichen Pflichten bei der Leitung von Zivilprozessen Von Dt. Werner Artzt, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz I Die im bürgerlichen Staat von der Rechtslehre aufgestellten Ziele des Zivilprozesses, unter denen insbesondere die Wahrung der Rechtsordnung und die Wahrung des Rechtsfriedens zu nennen sind, haben einen ausgesprochen demagogischen Charakter. In einer Klassengesellschaft kann wegen der antagonistischen Gegensätze der Klassen ein Rechtsfrieden in der wirklichen Bedeutung dieses Wortes niemals hergestellt werden, und auch die Rechtsordnung kann nur eine Ordnung im Interesse der herrschenden Klasse sein. Die kapitalistische Gesellschaftsordnung ist voller Widersprüche, die sich auf dem Gebiete des Rechts nicht nur im materiellen Recht, sondern auch in den Verfahrensvorschriften und in der Durchführung der Prozesse selbst widerspiegeln und widerspiegeln müssen. Jedes Zivilverfahren im kapitalistischen Staate dient der Durchsetzung der im Interesse der bürgerlichen Klasse erlassenen Gesetze, weshalb sich das Ergebnis eines solchen Verfahrens notwendigerweise infolge des Inhalts des Rechts gegen die Interessen der unterdrückten und ausgebeuteten Klasse richten muß. Es ist uns noch deutlich in Erinnerung, mit welchen Verfahrensmethoden im Rahmen des Zivilprozesses die Werktätigen nach Abschlüssen von Abzahlungsgeschäften übervorteilt wurden und welche Nachteile ihnen bei der gerichtlichen Abwicklung von Käufen unter Eigentumsvorbehalt zugefügt wurden. Mit Hilfe der Rechtsprechung in Zivilsachen sicherten sich die kapitalistischen Gläubiger die Durchsetzung von übersetzten Mietforderungen, von Wucherkrediten und die Realisierung von Sicherungsübereignungen für derartige Forderungen. Aber nicht nur diese Widersprüche traten vor den Zivilgerichten in Erscheinung, sondern auch die Widersprüche unter den Angehörigen der ausbeutenden Klasse selbst, die eine Erscheinung der anarchischen Verhältnisse der kapitalistischen Wirtschaft sind. Die Bedingungen der freien Konkurrenz führten notwendigerweise dazu, daß dieser wirtschaftliche Kampf auch mit den Mitteln des Zivilprozesses vor Gericht weitergeführt wurde. Hier sollte aus verklausulierten Verträgen Kapital geschlagen werden, es sollten die Monopolbedingungen der großen Unternehmungen ihren Vorrang vor den kleineren Betrieben sicherstellen. Hier wirkten sich alle Widersprüche aus, die im Rahmen der vielgepriesenen sog. Vertragsfreiheit ihre rechtliche Begründung finden. Und so war es nicht verwunderlich, daß die prozessualen Mittel in jeder Hinsicht von der einzelnen Partei ausschließlich in ihrem Interesse angewendet wurden. Zahlungsverweigerungen unter Berufung auf erfundene Schadensersatzforderungen oder Zurückbehaltüngsrechte, Vermögensverschiebungen bis zum betrügerischen Bankrott, erfundene Mängelrügen u. a. m., das waren die unlauteren Mittel, mit denen im Zivilprozeß die Bekämpfung des Prozeßgegners durchgeführt wurde. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen darüber, daß in den weitaus meisten Fällen eine der Parteien an der Verzögerung der endgültigen Entscheidung des Prozesses interessiert war. Deshalb hatte sich eine besondere Wissenschaft von den Methoden der Prozeßver- schleppung entwickelt. Nicht selten fanden die Parteien hierbei die Unterstützung ihrer Prozeßbevollmächtigten, die sich letzten Endes eben darin äußern mußte, daß dem Gericht bei der Durchführung des Rechtsstreits Hindernisse entgegengesetzt wurden. Der Mißbrauch der Bestimmungen der ZPO ging bis zum Verbrechen. So ist jener Fall bekannt geworden, in dem ein Betrüger es verstand, gegen einen infolge einer Reise abwesenden Beklagten einen fingierten Anspruch in Höhe von vielen tausend Mark geltend zu machen und hierüber ein Versäumnisurteil zu erlangen, indem er die Vorschriften über die Ersatzzustellung unter Mitwirkung von Komplizen dazu verwandte, dem Gericht eine ordnungsgemäße Zustellung vorzutäuschen. Nach Ausfertigung des Urteils war es dem Verbrecher ein Leichtes, mit Hilfe des Gerichtsvollziehers im Wege der Pfändung die gesamte Wohnung des Opfers auszuräumen und sich rechtswidrig zuzueignen. Wenn wir heute auch noch die alten Vorschriften der Zivilprozeßordnung anwenden müssen, so erlangen diese doch als Verfahrensvorschriften schon dadurch notwendigerweise einen anderen und neuen Inhalt, daß der Inhalt des materiellen Rechts selbst entsprechend unserer gesellschaftlichen Änderungen sich gewandelt hat. Das Recht ist heute Ausdruck der Demokratie unserer Ordnung. Es dient den Interessen derWerktätigen, dem Schutz unserer gesellschaftlichen Entwicklung, dem Aufbau unserer Volkswirtschaft und dem Schutz unseres Staates. Deshalb kann gar kein Zweifel daran bestehen, daß die Verfahrensvorschriften der alten Zivilprozeßordnung nur so angewandt werden können und dürfen, daß die Ziele dieser Rechtsordnung gesichert werden. Damit hat letzten Endes auch das Urteil im Zivilprozeß und das zu ihm führende Verfahren einen neuen gesellschaftlichen Inhalt bekommen. Heute handelt es sich bei einem Streitverfahren nicht mehr nur um die Angelegenheit zweier -Prozeßparteien, sondern jeder Streit ist immer auch gleichzeitig eine Frage unserer demokratischen Rechtsordnung, und jede Entscheidung ist ein Akt der demokratischen Gesetzlichkeit. So wie jede unserer gesetzlichen Normen bedeutet auch jedes Urteil eine Verwirklichung des Willens aller derjenigen Kräfte, die Staat und Regierung der Deutschen Demokratischen Republik tragen. Die rechtlichen Beziehungen der Bürger unseres Staates beruhen, soweit ihnen vertragliche Vereinbarungen zugrunde liegen, auf dem individuellen Willen der Beteiligten, der sich aber immer nur im Rahmen der subjektiven Rechte und Pflichten halten kann, die sich aus den allgemeinen Rechtsnormen ergeben. Da aber auf der Grundlage unseres Rechts zwischen den gesellschaftlichen Interessen und den persönlichen Interessen der Werktätigen ein Widerspruch weder besteht noch bestehen kann, sind die durch unseren Staat gesetzten Rechtsnormen dazu bestimmt, der Verwirklichung des persönlichen Willens der Bürger, soweit dieser in rechtlichen Vereinbarungen sich niederschlägt, zu dienen. Soweit deshalb bei der Vereinbarung oder Durchführung von Rechtsbeziehungen der Bürger oder auch bei der Verwirklichung der zwischen ihnen durch Gesetz begründeten Rechtsverhältnisse gegen Rechts- 605;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen kann. Das Gesetz gestattet ebenfas, seine. Befugnisse zur vorbeugenden Gefahrenabwehr wahrzunehmen und ;. Weder in den Erläuterungen zum Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei. Gesetz über die Verfas.ptia ;cle,r Gerichte der - Gapä verfassungs-gesetz - vom die Staatsanwaltschaft ei: d-y. Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten ist ausgehend vom Arbeitsgegenstand erstrangig und allen anderen Erfordernis sen vorangestellt. Dementsprechend ist in der Dienstanweisund Über den Vollzug der Untersuchungshaft und bei der Verwirklichung von Strafen mit Freiheitsentzug sowie zur Sicherung der Rechte der Inhaftierten und Strafgefangenen ergebenen Aufgaben zu gewährleisten.

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