Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 602

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 602 (NJ DDR 1952, S. 602); Das Recht auf Gewissens- und Glaubensfreiheit gesichert durch die Bestimmung, daß kein Bürger gegen seinen Willen von religiösen Handlungen abgehalten werden darf, und durch die weitere Vorschrift, daß kein Bürger zur Teilnahme an religiösen Handlungen oder Gebräuchen gezwungen werden darf. Der Mißbrauch der Gewissens- und Glaubensfreiheit zu Zwek-ken, die gegen das staatliche Interesse verstoßen, ist verboten. Die Verfassung bestätigt hier nur das Bestehen der Trennung der Kirche vom Staat. Die Verfassung sichert den Bürgern die Freiheit des Wortes, der Presse, der Versammlung und der Zusammenkunft, der Demonstration und der Manifestation sowie das Recht zur Vereinigung in Organisationen mit dem Ziele der Entfaltung der politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Aktivität des werktätigen Volkes. Alle Bürger haben auf Grund der Verfassung das Recht, sich mit Klagen und Beschwerden an alle Staatsorgane zu wenden, die für eine schnelle und gerechte Erledigung der Beschwerden verantwortlich sind. Die Unverletzlichkeit der Person des Bürgers ist durch das Verfassungsprinzip gesichert, daß ein Freiheitsentzug nur in den gesetzlich bestimmten Fällen eintreten kann, und zwar nur kraft eines Gerichtsurteils oder eines Haftbefehls des Staatsanwalts. Die Verfassung stellt fest, daß die Polnische Volksrepublik Bürgern fremder Staaten Asylrecht gewährt, wenn sie wegen der Verteidigung der Interessen der werktätigen Massen, wegen des Kampfes um den gesellschaftlichen Fortschritt, wegen ihrer Tätigkeit zum Schutze des Friedens, wegen des nationalen Befreiungskampfes oder wegen wissenschaftlicher Tätigkeit gemaßregelt oder verfolgt wurden. Die Verfassung vom 22. Juli 1952 legt aber nicht nur die bürgerlichen Rechte und Freiheiten fest, sie bestimmt auch die grundlegenden Pflichten der Bürger. Dazu gehören: Die Pflicht zur Einhaltung der Vorschriften der Verfassung und der Gesetze sowie der sozialistischen Arbeitsdisziplin. Die Pflicht, das gesellschaftliche Eigentum zu schützen und als der unerschütterlichen Grundlage der Ent- wicklung des Staates, der Quelle des Reichtums und der Kraft zu stärken. Sabotage, Diversion, Schädlingsarbeit und andere Angriffe auf das gesellschaftliche Eigentum werden mit der ganzen Strenge des Gesetzes bestraft. Die heiligste Pflicht eines jeden Bürgers ist die Verteidigung des Vaterlandes; daher ist der Dienst bei den polnischen Streitkräften oberste patriotische Pflicht. Weiter hat jeder Bürger die Verpflichtung zur Wachsamkeit gegenüber den Feinden des Volkes und zur strengen Wahrung von Staatsgeheimnissen. Vaterlandsverrat, Spionage, Schwächung der bewaffneten Kräfte und das Überlaufen zum Feinde werden mit der ganzen Strenge des Gesetzes als das schlimmste Verbrechen geahndet. IV Die Verfassung der Polnischen Volksrepublik trat am 22. Juli 1952 in Kraft. Die am Tage des Inkrafttretens der Verfassung beschlossenen Verordnungen, die die Verfassung einführen, sahen die Erhaltung einiger Institutionen der Staatsordnung, die auf Grund der bisherigen Verfassungsvorschriften bestanden, wie z. B. die Institution des Präsidenten der Volksrepublik, des bisherigen Staatsrates, der Gerichte mit den ernannten Berufsrichtern, der höchsten Kontrollkammer usw. vor, und zwar bis zur Wahl des neuen Staatsrates durch den ebenfalls neugewählten Sejm und bis zum Inkrafttreten der Vorschriften über die Gerichtsverfassung und über die Staatskontrolle. Am 26. Oktober 1952 wählte das polnische Volk die Vertreter für das oberste Organ der Staatsmacht, für den Sejm der Polnischen Volksrepublik. Die werktätigen Massen, vereinigt in der Nationalen Front des Kampfes um die Festigung des Friedens und die Realisierung des Sechsj ahrplanes, ließen sich bei den Wahlen von der Überzeugung des Sieges der Prinzipien, die in der Verfassung der Polnischen Volksrepublik verankert sind, leiten. Die Verfassung ist die Krönung des Kampfes vieler Generationen polnischer Menschen für die Gerechtigkeit, für Fortschritt und Freiheit, eines Kampfes gegen die Gewalt und die kapitalistische Ausbeutung für den Sieg des Sozialismus. Pflicht und Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung erster Instanz Von Kurt Schumann, Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik Die neue Strafprozeßordnung hat in allen Abschnitten des gerichtlichen Verfahrens die Parteirolle des Staatsanwalts einerseits und des Angeklagten andererseits herausgestellt. Das Parteienprinzip des Strafprozesses besagt inhaltlich, daß Angeklagter und Staatsanwalt sich als Parteien des Strafprozesses mit gleichen Rechten gegenüberstehen. Wenn aber § 189 Abs. 3 StPO dem Staatsanwalt die Teilnahme an der Hauptverhandlun'g nicht in allen Fällen zur Pflicht macht, sondern die Teilnahme unter der Voraussetzung, daß das Gericht die Teilnahme nicht für erforderlich hält in sein Ermessen stellt, so ist es unter Berufung auf das Parteienprinzip immerhin denkbar, daß die Frage aufgeworfen wird, ob auch der Angeklagte mit Zustimmung des Gerichts der Hauptverhandlung in erster Instanz fernbleiben kann. Allerdings würde eine solche Frage wesentliche Prinzipien unseres neuen Strafprozesses verkennen; tatsächlich ist der Angeklagte trotz des Parteienprinzips ohne jede Einschränkung zur persönlichen Mitwirkung im Strafprozeß, also insbesondere zur persönlichen Anwesenheit in dem wesentlichsten Teil des Verfahrens, in der Hauptverhandlung erster Instanz, verpflichtet, wie nachstehend im einzelnen dargelegt werden soll. Für die alte Strafprozeßordnung hatten die bürgerliche Rechtsprechung und Rechtstheorie den Grundsatz aufgestellt, daß der Angeklagte zur persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung während ihrer ganzen Dauer verpflichtet sei. Dabei unterstellten sie dem Gesetz, daß es das ganze Strafverfahren als „Persönlichkeitsverfahren“ ausgebaut habe1). Dieser Grundsatz hatte ohne Zweifel in den Bestimmungen der alten StPO seine Grundlage, die besagten, daß gegen einen ausgebliebenen Angeklagten keine Hauptverhandlung stattfindet (§ 230 Abs. 2 alter StPO) und daß der erschienene Angeklagte sich aus der Hauptverhandlung nicht entfernen darf (§ 231 Abs. 1 alter StPO), war aber durch eine Ausnahmebestimmung des Gesetzes so wesentlich eingeschränkt worden, daß man kaum mehr von „Grundsatz“ sprechen konnte. Im Verfahren vor dem Amtsrichter und dem Schöffengericht konnte der Angeklagte auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, es sei denn, daß es sich um ein Verbrechen handelte, das nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen war (§ 233 alter StPO). Diese gesetzliche Preisgabe der Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung für den weitaus größten Teil der strafgericht-lichen Tätigkeit unserer Gerichte ist durch die Notverordnung vom 6. Oktober 1931 noch dahin erweitert worden, daß die Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen auch in den Verfahren möglich war, in denen andere Verbrechen den Gegenstand der Aburteilung bildeten, wenn es sich um Sachen von „minderer l) vgl. Gerland, Der Deutsche Strafprozeß, Mannheim 1927, S. 348 und RGSt Bd. 40 S. 230. 602;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 602 (NJ DDR 1952, S. 602) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 602 (NJ DDR 1952, S. 602)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin einleiten und durchführen zu können. Darüber hinaus sind entsprechend der politisch-operativen Lage gezielte Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Informationen über neue zu erwartende feindliche Angriffe sowie Grundkenntnisse des Feindbildes entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen; Einflüsse und Wirkungen der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Prozeß gegen den ehemaligen Gestapo-Mitarbeiter bearbeitet. Das Zusammenwirken mit dem Dokumentationszentrum und der Staatlichen Archivverwaltung der sowie der objektverantwortlichen Hauptabteilung zur Sicherung und Nutzbar-machung von Arcfiivgut aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin befindliche Agenturen realisieren zu lassen; ist ein besonders enges Zusammenwirken mit dem Menschenhändler RAHIM zu verzeichnen. Unabhängig davon werden von der eigenständig Ausschleusungen organisiert.

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