Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 601

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 601 (NJ DDR 1952, S. 601); Macht und Verwaltung ihre Tätigkeit auf die bewußte, aktive Teilnahme der breitesten Volksmassen und geben dem Volke Rechenschaft über ihre Tätigkeit (Art. 5). Das oberste Organ der Staatsmacht ist der Sejm, der der höchste Ausdruck des Willens des werktätigen Volkes ist und in dem sich die Souveränität der Nation verkörpert. Der Sejm beschließt die Gesetze und übt die Kontrolle über die Tätigkeit der Staatsmacht und der staatlichen Verwaltung aus (Art. 15). Der Sejm wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt und setzt sich aus 419 Abgeordneten zusammen (ein Abgeordneter auf 60 000 Einwohner). Wahlberechtigt sind alle Bürger ohne Unterschied des Geschlechts, der Volks- und Rassenzugehörigkeit, der Religion, Bildung, Dauer des Wohnsitzes im Wahlbereich, der sozialen Herkunft, des Berufs und Vermögens, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Geisteskranken und Personen, denen durch Gerichtsurteil die öffentlichen und bürgerlichen Ehrenrechte abgesprochen wurden, steht das Wahlrecht nicht zu. Alle Bürger, die selbst das Wahlrecht besitzen und das 21. Lebensjahr beendet haben, können in den Sejm gewählt werden. Die Polnische Volksrepublik kennt keine Beschränkungen des aktiven und passiven Wahlrechts. Die Kandidatur für die Abgeordneten zum Sejm können die Parteien, die beruflichen und genossenschaftlichen Organisationen, der Jugendverband und alle anderen gesellschaftlichen Massenorganisationen anmelden. Jeder Wähler kann sich bei der Anmeldung der Kandidatur beteiligen. Daraus ist ersichtlich, daß das Recht, Kandidaten vorzuschlagen, kein Monopol der politischen Vereinigungen ist, sondern auch das Recht aller anderen Massenorganisationen des werktätigen Volkes. Der Sejm wählt aus seiner Mitte den Staatsrat, der das kollegiale Staatsoberhaupt ist. Der Staatsrat, der während seiner ganzen Tätigkeit dem Sejm untersteht, setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, vier stellvertretenden Vorsitzenden, einem Sekretär und neun Mitgliedern. In der Zeit zwischen den Sitzungen des Sejms erläßt der Staatsrat Dekrete mit Gesetzeskraft, die vom Sejm in dessen nächster Sitzung bestätigt werden müssen; andernfalls verlieren sie die Rechtskraft. Ferner gehört zum Bereich der Tätigkeit des Staatsrats u. a.: die Ausschreibung der Wahlen zum Sejm, die Ernennung und Abberufung polnischer Vertreter in anderen Ländern, die Entgegennahme von Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben der in Polen akkreditierten diplomatischen Vertreter anderer Staaten, die Ratifizierung und Kündigung internationaler Verträge, die Ausübung des Begnadigungsrechts (Art. 25). Der Staatsrat übt ebenfalls die Oberaufsicht über die Nationalräte aller Stufen, die örtlichen Organe der Staatsmacht, aus. Hierin zeigt sich das Prinzip des demokratischen Zentralismus in der Verwaltung. Während der Sejm und der Staatsrat die obersten Organe der Staatsmacht sind, ist die Regierung das oberste Organ der Staatsverwaltung. Die Regierung der Ministerrat und auch die einzelnen Minister wird vom Sejm berufen. In der Zeit zwischen den Sitzungen des Sejm werden die Mitglieder des Ministerrats durch den Staatsrat berufen, der dem Sejm in der nächsten Sitzung seinen Beschluß über die Berufung zur Bestätigung vorlegt (Art. 29). Der Ministerrat ist dem Sejm und, wenn der Sejm nicht tagt, dem Staatsrat verantwortlich und rechenschaftspflichtig für seine Tätigkeit (Art. 30). Die Organe der Staatsmacht in den Gemeinden, Städten, Bezirken größerer Städte, Kreisen und Wojewodschaften sind die Nationalräte, die von der Bevölkerung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden (Art. 34). Das Prinzip der Berufung der Abgeordneten in den Sejm wird entsprechend auf die Berufung der Vertreter zu den Nationalräten angewendet. Die Nationalräte, die in sich die völlige Staatsmacht in diesem Territorium vereinen, bringen den Willen des werktätigen Volkes zum Ausdruck, sie fördern seine schöpferische Initiative und Aktivität, sie lenken die wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Tätigkeit und verbinden die Bedürfnisse des Territo- riums mit den gesamtstaatlichen Aufgaben. Die vollziehenden und verfügenden Organe der Nationalräte sind die von ihnen gewählten Präsidien (Art. 42). Aus dem angeführten Organisationsschema ergibt sich, daß das System der örtlichen Staatsorgane sich auf das Prinzip der einheitlichen Staatsmacht im Territorium stützt. Die Verfassung der Polnischen Volksrepublik kennt nicht die Teilung der Macht in staatliche und selbstverwaltende, die charakteristisch für die polnischen Verfassungen der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen war. Die Beseitigung der Zweigleisigkeit garantiert eine echte Teilnahme der Volksmassen an der Lenkung des Staates und eine Kontrolle der Massen über die Tätigkeit der Behörden, Unternehmungen, Betriebe und Institutionen, die auf dem Gebiet des betreffenden Nationalrats wirken. Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft hüten die Ordnung der Polnischen Volksrepublik und schützen die demokratische Gesetzlichkeit. Die Gerichtsverhandlungen finden unter Mitwirkung der Volksbeisitzer statt (Art. 49). Richter und Beisitzer werden gewählt; die Richter sind unabhängig und nur den Gesetzen unterworfen (Art. 50 und 52). An der Spitze der Staatsanwaltschaft steht der Generalstaatsanwalt der Polnischen Volksrepublik, der wie die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs vom Staatsrat berufen und abberufen wird. Die Organe der Staatsanwaltschaft sind in der Ausübung ihrer Funktionen unabhängig von den örtlichen Organen (Art. 56). III Der Abschnitt VII der Verfassung, der die Aufzählung der Grundrechte und Grundpflichten der Bürger enthält, hat große Bedeutung für alle Bürger Volkspolens. Ministerpräsident Boleslav/ Bierut sagte hierzu: „Zum erstenmal in der Geschichte unseres Volkes finden die werktätigen Massen in kurzen, konkreten Formulierungen . ein klares Bild ihres neuen Lebens, ihrer Errungenschaften, ihrer Erfolge, die allseitige Verwirklichung ihres Strebens.“ Die Verfassung der Polnischen Volksrepublik enthält folgende Grundrechte der Bürger: Das Recht auf Arbeit gesichert durch das gesellschaftliche Eigentum an den grundlegenden Produktionsmitteln, durch die Entwicklung der von Ausbeutung freien Ordnung der Genossenschaften auf dem Lande, durch das planmäßige Anwachsen der Produktivkräfte, durch die Beseitigung der Quellen der Wirtschaftskrisen und durch die Liquidierung der Arbeitslosigkeit, die die werktätigen Massen des Polen der Zeit zwischen den Kriegen bedrückte. Das Recht auf Erholung gesichert durch das Recht jedes körperlichen und geistigen Arbeiters auf alljährlichen bezahlten Erholungsurlaub, das Bestehen von Erholungsheimen, Urlauberheimen, Touristenhäusern, die es im Vorkriegspolen nicht gab. Das Recht auf Gesundheitsschutz und Hilfe bei Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit gesichert durch die allgemeine Sozialversicherung in Polen, bezahlt im ganzen durch die Betriebe. Das Recht auf Bildung garantiert durch den Grundsatz der allgemeinen Schulpflicht für alle Kinder auf dem Lande und in der Stadt und durch den ständigen Ausbau des Hochschulwesens. Das Recht, die Errungenschaften der Kultur zu benutzen garantiert durch die wachsende Zahl von Bibliotheken, Museen, Theatern, Kulturhäusern, Kinos, Kulturheimen. Die vollkommene Gleichberechtigung der Frau gesichert durch das gleiche Recht der Geschlechter auf Arbeit und Entlohnung, durch die breite Fürsorge des Staates für Mutter und Kind, durch das wachsende Netz der Kinderkrippen, Kindergärten und Entbindungsanstalten. Das Recht auf gleiche Behandlung der Bürger, unabhängig von ihrer Nationalität, ihrer Rasse und ihrem Glaubensbekenntnis garantiert durch das verfassungsmäßige Verbot, Rassenhaß und -Verachtung zu verbreiten, Menschen wegen nationaler, Rassen- oder Glaubensunterschiede aufzuhetzen oder zu erniedrigen. 601;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 601 (NJ DDR 1952, S. 601) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 601 (NJ DDR 1952, S. 601)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Regelungen des strafprozessualen Prüfungs-Stadiums und des Gesetzes als die beiden wesentlichsten rechtlichen Handlungsgrundlagen für die Tätigkeit der Linie Untersuchung vor Einleitung von Ermittlungsverfahren. Strafprozessuale Prüfungshandlungen und Maßnahmen nach dem Gesetz grundsätzlich dann möglich, wenn einerseits Verdachtshinweise auf eine Straftat vorliegen, andererseits die konkrete Erscheinungsform der Straftat mit einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Ausweisungsgewahrsams gegeben und wird im Ergebnis der Prüfung von möglichen anderen Entscheidungen, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der Abteilung politischoperative Informationen zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten. Dies können sein: Ergebnisse, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen.

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