Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 600

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 600 (NJ DDR 1952, S. 600); einigte Polnische Arbeiterpartei. Neben der Partei der Arbeiterklasse bestehen in Polen auch andere politische Vereinigungen, die die werktätigen Bauern, die Kleinbürger und die werktätige Intelligenz (Vereinigte Bauernpartei und Demokratische Partei) repräsentieren und die unter der Führung der Vereinigten Polnischen Arbeiterpartei im Rahmen der Nationalen Front Zusammenarbeiten. Art. 3 der Verfassung drückt die Funktionen des polnischen volksdemokratischen Staates aus; diese bestehen in 1. der Sicherung der Macht und der Freiheit der werktätigen Massen vor volksfeindlichen Kräften, 2. der Sicherung der Entwicklung des Landes durch seine Industrialisierung und durch die Beseitigung der wirtschaftlichen, technischen und kulturellen Rückständigkeit, 3. der Organisierung der Planwirtschaft, 4. der Einschränkung, Verdrängung und Liquidierung der Gesellschaftsklassen, die von der Ausbeutung der Arbeiter und Bauern leben, 5. der Gewährleistung des ständigen Anwachsens des Wohlstandes, der Gesundheit und des kulturellen Niveaus der werktätigen Massen, 6. der allseitigen Entwicklung der nationalen Kultur, 7. der Verteidigung der nationalen Souveränität und Unabhängigkeit durch bewaffnete Streitkräfte. Nur ein Staat, in dem die Macht der großen Masse des Volkes, den werktätigen Menschen in Stadt und Land, gehört, kann diese Aufgaben richtig lösen. Das Polen zwischen den beiden Weltkriegen war ein Staat der Großgrundbesitzer und Kapitalisten; die ganze Macht in Polen gehörte und diente damals einer verschwindenden Minderheit des Volkes: Trotz der schön klingenden Formulierungen beider polnischen Verfassungen aus den Jahren 1921 und 1935, daß „die oberste Macht der Polnischen Republik vom Volke ausgeht“, gehörte diese Macht faktisch den Großkapitalisten und Großgrundbesitzern und wurde in ihrem Interesse ausgeübt, während die Verfassungsbestimmungen über die Souveränität des ganzen Volkes nur das wahre Antlitz der beiden Verfassungen verschleierten. Im Gegensatz zu ihnen spiegelt die neue Verfassung der Polnischen Volksrepublik die reale Zusammensetzung der gesellschaftlichen Kräfte in Polen wider, indem sie verkündet, daß die Macht in Polen dem werktätigen Volk in Stadt und Land gehört, den Interessen des Volkes dient und diese Interessen schützt als die Interessen der überwiegenden Mehrheit der Gesellschaft, als Interessen des Volkes. Anders kann es auch gar nicht sein, wenn im Ergebnis der revolutionären Veränderungen in der Ökonomie Polens die vergesellschafteten Zweige der Produktion und im Zusammenhang damit die planmäßige Leitung der Volkswirtschaft den entscheidenden Faktor bilden. Art. 7 der Verfassung lautet: „Die Polnische Volksrepublik, gestützt auf die Vergesellschaftung der Produktions-, Austausch-, Verkehrs- und Kreditmittel, lenkt die gesamte Wirtschaft mit Hilfe des Planes zum Zweck einer weiteren Entwicklung der Produktivkräfte des Landes, der Hebung des Lebensstandards der werktätigen Massen, der Festigung der Kraft zur Verteidigung und zur Unabhängigkeit des Landes.“ Es gibt in Polen keine Kapitalisten, Bankiers und Großgrundbesitzer mehr; die polnische Wirtschaft dient also den breiten Massen der Arbeiter, den werktätigen Bauern und der Intelligenz. Die Bestimmungen, die die gesellschaftlich-wirtschaftliche Ordnung Volkspolens betreffen, nehmen neben anderen Bestimmungen der Verfassung einen bedeutenden Raum ein. Der polnische Gesetzgeber mißt diesen Bestimmungen großes Gewicht bei, denn er ist sich dessen bewußt, daß die Wirtschaft einen entscheidenden Einfluß auf die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse hat. Vor allen Dingen betreffen die Bestimmungen auf diesem Gebiet das Eigentum. Die gesellschaftlich-wirtschaftliche Ordnung Volkspolens enthält Elemente der vergesellschafteten und der individuellen Wirtschaft. Die Verfassung nennt folg- lich zwei prinzipielle Arten des Eigentums: das gesellschaftliche und das individuelle Eigentum. Das gesellschaftliche Eigentum, das ist das Volkseigentum oder staatliche Eigentum und das genossenschaftliche Eigentum, z. B. der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, der handwerklichen Arbeitsgenossenschaften usw. Das individuelle Eigentum beruht auf dem Eigentum des Produzierenden, der entweder allein produziert oder zur Produktion Lohnarbeiter beschäftigt. Der besonderen Sorge und Obhut des Staates sowie aller Bürger unterliegt das Gemeingut des Volkes: die Bodenschätze, Gewässer, Staatswälder, Bergwerke, Straßen, der Eisenbahn-, Wasser- und Lufttransport, das Post- und Fernmeldewesen, die Staatsbanken, staatliche Industriebetriebe, landwirtschaftliche Staatsgüter, staatliche Handelsunternehmen, die Kommunalbetriebe und -einrichtungen, das sich zusammen mit dem genossenschaftlichen Eigentum im Zustand ständigen Anwachsens befindet, der durch den planmäßigen Ausbau der staatlichen Industrie und die Unterstützung, die der Staat der genossenschaftlichen Produktion zuteil werden läßt, erzielt wird (Art. 8 und 11). Das Verhältnis des Staates zu dem individuell Produzierenden drückt Art. 12 der Verfassung aus: Der Staat anerkennt und schützt auf Grund der geltenden Gesetze das individuelle Eigentum und das Erbrecht an Gebäuden und Produktionsmitteln der Bauernschaft, der Handwerker und der Heimarbeiter. Die Verfassung der Polnischen Volksrepublik betont im Art. 10 besonders die Fürsorge, die der Staat den individuellen Wirtschaften der werktätigen Bauern zuteil werden läßt, um sie vor der kapitalistischen Ausbeutung zu schützen und ihnen zu helfen, die- Produktion zu erhöhen und das landwirtschaftlich-technische Niveau und den Wohlstand zu heben; dabei wird die Unterstützung des Staates für den freiwilligen Zusammenschluß der Bauern in landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, die eine höhere Form der Wirtschaft darstellen, besonders hervorgehoben. Die Verfassung spricht im Art. 13 noch von einer dritten Form des Eigentums: von dem sog. persönlichen Eigentum des Bürgers, dessen Gegenstand ausschließlich Sachen sind, die zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Bürgers dienen. Auch diesem Eigentum sowie dem Recht, es zu erben, gewährleistet die Verfassung vollen Schutz. Sehr hoch schätzt die Verfassung die Rolle der Arbeit ein, indem sie sie im Art. 14 als das Recht, die Pflicht und Ehrensache eines jeden Bürgers bezeichnet. Die Befreiung der werktätigen Massen aus dem Joch der Ausbeutung der Großgrundbesitzer und Kapitalisten machte die Arbeit zum Faktor des Anwachsens der Kraft und der Macht des Staates. In dem Maße, in dem die kapitalistischen Überbleibsel liquidiert werden, findet in Polen der Grundsatz „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung“ immer breitere Anwendung. II Art. 2 der Verfassung verkündet: „Das werktätige Volk übt die Staatsgewalt durch seine Vertreter aus, die in den Sejm der Polnischen Volksrepublik und in die Nationalräte in allgemeiner, gleicher, direkter Wahl, in geheimer Abstimmung gewählt werden.“ Die Vertreter des Volkes im Sejm und in den Nationalräten sind ihren Wählern verantwortlich und können von ihnen abberufen werden. Der gesetzgebende Sejm ist das höchste Organ der Staatsmacht; die Nationalräte sind die örtlichen Organe dieser Macht. Der Sejm und die Nationalräte bilden ein einheitliches System der Vertretungsmacht, das von der Vertretung des ganzen Volkes bis zur Vertretung der kleinsten örtlichen Einheiten reicht. Mit Hilfe dieser Organe regieren die werktätigen Massen den Staat. Die Vertreter der werktätigen Massen im Sejm und den Nationalräten unterliegen dem Willen der Wähler, die sie zu vertreten haben. Die Abgeordneten des Sejm und die Mitglieder der Nationalräte sind verpflichtet, den Wählern Rechenschaft über ihre Tätigkeit und die Arbeit des Organs abzulegen, in das sie gewählt wurden (Art. 87). Außer den Vertretungsorganen stützen auch alle anderen Organe der staatlichen 600;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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