Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 598

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 598 (NJ DDR 1952, S. 598); Staatsorgane die Befugnisse des Besitzes, der Nutzung und der Verfügung haben obwohl sie nicht Eigentümer sind. “20) Wie müßte dieses Problem nun gelöst werden? 1. Die Wenediktowsche Formulierung von der „operativen Verwaltung“ ist wenig geeignet, die zivilrechtliche Stellung des volkseigenen Betriebes zu charakterisieren. Sie geht am subjektiven Eigentumsrecht vollkommen vorüber, schiebt vielmehr die verwaltungsrechtliche Frage in den Vordergrund, in welcher Art und Weise der Staat die Befugnisse, die dem einzelnen Organ zustehen, bestimmt. Durch den Begriff der „operativen Verwaltung“ werden also keineswegs zivilrechtliche Beziehungen deutlich zum Ausdruck gebracht. 2. Diesen Fehler scheint Wenediktow erkannt zu haben, denn in seiner späteren Arbeit geht er vom subjektiven Eigentumsrecht aus. Er versucht einen Begriff des subjektiven Eigentumsrechts zu entwickeln, der aber m. E. nicht das Typische des subjektiven Eigentumsrechts, ja nicht einmal das Typische des subjektiven Rechts zum Ausdruck bringt. Von „Macht“ und „Interesse“ sprechen ebenso die bürgerlichen Zivilrechtler. Viel klarer ist dagegen die B r a t u s j sehe Definition des subjektiven Rechts, die auch im Lehrbuch „Sowjetisches Zivilrecht“ Aufnahme gefunden hat.20 21 22 23) Typisch für das Eigentumsrecht als subjektives Recht ist, daß das subjektive Recht die mögliche Verhaltensweise ohne Mitwirkung anderer Personen verwirklicht werden kann (im Gegensatz zum subjektiven Recht aus Schuldverhältnissen). Wenediktow sagt daher über das subjektive Eigentumsrecht nichts weiter, als daß es das Recht gewährt, die Produktionsmittel zu nutzen. Was aber das subjektive Eigentumsrecht von anderen subjektiven Rechten unterscheidet, ist nicht die Nutzung der Produktionsmittel. Das geschieht auch in Form der Miete und anderer Schuldverhältnisse. Das Typische des Eigentumsrechts ist ja gerade die Gewährung der Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse über Produktionsmittel und Produkte der Produktion. So sagt Genkin: „Für das Eigentumsrecht ist es charakteristisch, daß das Gesetz dem Eigentümer das Recht gewährt, ohne die rechtliche Mitwirkung anderer Personen den Besitz, die Nutzung und die Verfügung zu realisieren. Losgelöst von den realen Befugnissen des Eigentümers wird das Eigentumsrecht zu einem nicht faßbaren, transzendentalen Begriff. "22) Wenediktow wendet sich gegen die Kennzeichnung des Eigentumsrechts durch diese drei Befugnisse mit der Begründung, daß z. B. die sowjetische Verordnung über die Industrietrusts diesen die Besitz-, Nutzungsund Verfügungsbefugnisse zuspräche und daraus gefolgert werden müsse, der Trust sei Eigentümer. Natürlich ist der Trust nicht Eigentümer, und trotzdem ist die Formulierung dieser Verordnung richtig, denn es kommt nicht auf die Rechtsform an, sondern in erster Linie auf die wirklich zugrunde liegenden Verhältnisse. Die Begründung für die richtige Auffassung hat uns aber erst die Arbeit Stalins gegeben. Zuvor aber noch eine weitere Äußerung Wenediktows, um den Ausgangspunkt scharf herauszuarbeiten. In einer Anmerkung schreibt Wenediktow in seiner Kritik an Kolganow folgendes: „Kolganow sucht der Gefahr, auf die .Theorie’ des .gespaltenen Eigentums’ zurückzukommen, mit dem Hinweis darauf zu entgehen, Nutzung, Besitz und Verfügung der Wirtschaftsorgane hinsichtlich ihres Vermögens bedeute gleichzeitig eine solche durch den sozialistischen Staat . Wer so die von der sowjetischen Wissenschaft längst aufgegebene .Theorie’ erneut vertritt, die im Eigentum des staatlichen Organs die .Warenform des staatlichen Eigentums’ erblickt, identifiziert den sozialistischen Staat mit seinen Organen, leugnet den realen Inhalt der Ware-Geld-Beziehungen zwischen den sowjetischen staatlichen Betrieben und den wirklichen rechtlichen Charakter der Kaufverträge .“23) Warum ist die Frage der zivilrechtlichen Stellung des staatlich-sozialistischen Betriebes überhaupt problematisch? Doch nur deshalb, weil die Austauschbeziehungen zwischen staatlichen Betrieben, in denen der Produkten- 20) Rechtswissenschaftlicher Informationsdienst, 1952, Heft 7, S. 19. 21) „Sowjetisches Zivilrecht“, Moskau 1950, Kapitel IV, § 2, Ziffer 2: „Das subjektive Recht ist eine bestimmte, gesetzlich anerkannte, mögliche Verhaltensweise einer Person.“ 22) a. a. O. S. 19. 23) a. a. O. S. 17. austausch, die Verteilung der Produktionsmittel, realisiert wird, noch die äußere Form, die Hülle von Waren annehmen, da die Austauschbeziehungen zwischen anderen gesellschaftlichen Gruppen noch eine Form der Warenzirkulation darstellen. „Es ergibt sich also, daß die von unseren Betrieben hergestellten . Produktionsmittel auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Umlaufs innerhalb des Landes die E genschaft von Waren verlieren, aufhören, Waren zu sein und aus dem Wirkungsbereich des Wertgesetzes heraustreten, wobei sie nur die äußere Hülle von Waren behalten.“21) Hier liegt der Schlüssel für die Lösung dieser Frage. Die Beibehaltung der Rechtsformen der Warenzirkulation für die Beziehungen zwischen staatlichen Betrieben wie juristische Person, Vertragsbeziehungen ergibt sich aus dem Weiterbestehen der Warenzirkulation im Sozialismus überhaupt. Wenn man den Inhalt des ökonomischen Prozesses und seine Form erkennt, dann ist es richtig zu sagen, daß der staatlich-sozialistische Betrieb die Eigentümerbefugnisse ausübt. Man identifiziert damit nicht den Staat mit seinen Organen. Andererseits ist der Staat nichts ohne seine Organe. Der Staat kann ja gar nicht anders als durch seine Organe handeln sowohl als politisches Machtorgan wie in seinen zivilrechtlichen Beziehungen. Das Charakteristische besteht eben darin, daß die Beziehungen zwischen staatlichen Betrieben, die die Verteilung der Produktionsmittel zum Gegenstand haben, noch die Form zivil-rechtlicher Beziehungen annehmen. Deshalb ist der Betrieb relativ selbständig, übt er für das ihm zugeteilte Volkseigentum die Befugnisse auch gegenüber einem anderen Staatsorgan aus. Stalin spricht bekanntlich auch davon, daß der Direktor des Betriebes der Bevollmächtigte des Staates ist. 3. Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich bereits, daß auch der von unserer Praxis verwendete Begriff des Rechtsträgers nicht den Kern der Sache trifft, denn auch er bringt nicht die zivilrechtliche Stellung zum Ausdruck. Der Begriff des Rechtsträgers wird ferner in dem Sinne verwendet, daß damit der wirkliche Inhaber des subjektiven Rechts bezeichnet werden soll.25) Interessant ist es auch, einmal darauf hinzuweisen, warum der Begriff des „Rechtsträgers“ überhaupt in die Regelung des staatlichen Eigentumsrechts eingeführt worden ist. So schreibt Selbmann in einem Aufsatz über „Die Wandlungen im Wirtschaftsrecht der sowjetischen Besatzungszone“: „Das Volk ist Eigentümer der enteigneten Betriebe; aber das Volk als anonyme Körperschaft bedurfte zur Ausübung seines Eigentumsrechts besonderer Organe. Zu diesem Zweck wurde in der angezogenen Ausführungsverordnung der neue Begriff des .Rechtsträgers’ des Volkseigentums geschaffen. “20) Unser Volk braucht heute keinen besonderen „Rechtsträger“ mehr; den hat es sich im Oktober 1949 in f%rm seiner Staatsmacht geschaffen. Die Verwendung des Begriffes „Rechtsträger“ war vielleicht zu einer Zeit gerechtfertigt, als es einen souveränen deutschen demokratischen Staat noch nicht gab. Er erklärte sich aus den Besonderheiten der demokratisch-fortschrittlichen Entwicklung in Deutschland. Heute ist er in jeder Beziehung überholt; heute wirkt er irreführend, weil er etwas ausdrücken soll, was er nicht ausdrücken kann. Die Formulierung in den Statuten unserer volkseigenen Betriebe und in den sonstigen Bestimmungen müßte daher lauten: „Der volkseigene Betrieb ist juristische Person. Er übt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse über das ihm zur Durchführung seiner Planaufgaben übertragene Volkseigentum aus.“ Eine solche Formulierung bringt die zivilrechtlichen Beziehungen zum Ausdruck, auf die es ankommt. Eine solche Formulierung, wie „ihm stehen die Befugnisse zu“, würde nur ungenau seine Stellung zum Ausdruck bringen. Der volkseigene Betrieb besitzt ja keine vollständige rechtliche Selbständigkeit. Der Direktor des staatlichen Betriebes übt doch diese Befugnisse für den Staat, für das Volk aus. 2) Stalin, a. a. O. S. 53/54. 25) vgl. dazu das Urteil des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 6. Juni 1952 über die Frage, ob Art. 41 der Hessischen Verfassung geltendes Recht sei (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1952, Nr. 27, S. 516). 26) Neue Welt 1949, Heft 12, S. 81. 598;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 598 (NJ DDR 1952, S. 598) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 598 (NJ DDR 1952, S. 598)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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