Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 588

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 588 (NJ DDR 1952, S. 588); Der Rechtsweg könnte deshalb in einem solchen Falle nur bejaht werden, wenn ausdrückliche gesetzliche Vorschriften ihn eröffnen würden, was nicht der Fall ist. Der Rechtsprechung des früheren Reichsgerichts, das ebenfalls den öffentlich-rechtlichen Charakter solcher kirchlichen Ansprüche nicht verkannt, aber trotzdem für sie den Rechtsweg mit der Begründung bejaht hat, daß diese Ansprüche nach der geschichtlichen Entwicklung unter den Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG zu rechnen seien und daß dies der ständigen Rechtsprechung auch schon des vormaligen preußischen Obertribunals entspreche (RG 111, 214), kann nicht beigetreten werden. Der derzeit geprägte Begriff der Zivilprozeßsache kraft Überlieferung kann nicht mehr anerkannt werden, denn ihm steht entgegen, daß das Rechtssystem einer gegebenen Ordnung eine Einheit darstellt (vgl. Kröger in NJ 1952 S. 256). Sodann ist der ordentliche Rechtsweg noch aus einem weiteren Grunde zu verneinen. Das Klosterpfarrhaus, für das die Klägerin das dingliche Nutzungsrecht in Anspruch nimmt, ist jetzt Eigentum des verklagten Landes, also Staatseigentum. Das Staatseigentum ist aber im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik dem Volkseigentum gleichzustellen (vgl. Artzt in NJ 1952 S. 172). Dieser Rechtsgedanke kommt auch in § 6 des Gesetzes über die Reform des öffentlichen Haushaltswesens vom 15. Dezember 1950 zum Ausdruck. Volkseigentum ist aber grundsätzlich unantastbar. Soll volkseigener Grundbesitz belastet werden, so bedarf es dazu nach Art. 28 der Verfassung der Zustimmung der zuständigen Volksvertretung. Wenn das auch an sich nur die Neubelastung betrifft, so muß nach Auffassung des Senats doch in jedem Falle das gleiche gelten, in dem ein Dritter von dem Rechtsträger des volkseigenen Grundbesitzes die Bewilligung der Eintragung einer grundbuchlich noch nicht vorhandenen dinglichen Belastung beantragt, und zwar auch dann, wenn der Dritte seinen Antrag damit begründet, daß die Belastung tatsächlich schon seit längerem bestehe. Auf jeden Fall steht dem ordentlichen Gericht insoweit keine Entscheidungsbefugnis zu. Strafrecht Trägt ein Mittäter auf Grund seiner gesellschaftlich und beruflich wichtigeren Funktion und eines speziellen Auftrages für die Verhinderung von Schäden eine größere Verantwortung als die anderen Mittäter, so trifft ihn für den fahrlässig herbeigeführten Schaden auch eine größere Verantwortlichkeit, die sich in einem höheren Strafmaß auswirkt. KG, Urt. vom 30. Oktober 1952 II Ss 15/52. Der Angeklagte ist Inspektor eines Schlacht- und Viehhofes. Er erhielt in dieser Eigenschaft von der Direktion des Viehhofes den Auftrag, eine seit längerer Zeit nicht benutzte Halle für die sichere Unterbringung von etwa 4000 Schweinen her-richten, insbesondere die Einstiegschächte zu den in der Halle befindlichen 5 Viehwaagen mit Bohlen abdecken zu lassen. Der Angeklagte gab diesen Auftrag weiter. Vor Eintreffen des Viehtransports besichtigte er die Ausführung der angeordneten Arbeiten und stellte fest, daß ein Schacht nicht mit Bohlen, sondern nur mit Erdreich abgedeckt war. Er verließ sich auf die beruhigenden Erklärungen seiner Mitarbeiter und sah von einer ordnungsgemäßen Sicherung des Einstiegschachtes ab. Von den in dieser Halle alsdann untergebrachten Schweinen wurden bei einer Überprüfung 65 Tiere in dem nicht vorschriftsmäßig abgedeckten Einstiegschacht vorgefunden, von denen der größte Teil bereits verendet war, der Rest notgeschlachtet werden mußte. Auf Grund dieser Feststellungen ist der Angeklagte wegen fahrlässigen Wirtschaftsvergehens nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO verurteilt worden. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten ist als unbegründet verworfen worden. Aus den Gründen: Zutreffend ist die Strafkammer bei der Prüfung der Schuldfrage von den dem Angeklagten obliegenden Pflichten als Inspektor und der aus ihnen folgenden Verantwortung des Angeklagten ausgegangen. Nach ihren Feststellungen war der Angeklagte Sch. als Inspektor für die Betreuung des gesamten Geländes sowie aller Baulichkeiten des Viehhofes verantwortlich und hatte darüber hinaus durch die spezielle Weisung der Direktion die Aufgabe, die Halle für die sichere Unterbringung des Viehes instand setzen und die Einstieg- schächte zu den Viehwaagen mit Bohlen abdecken zu lassen. Dieser konkrete und spezifizierte Auftrag begründete die besondere Pflicht des Angeklagten, sich dieser auszuführenden Arbeit besonders zu widmen, sie selbst anzuleiten und auf ihre korrekte und sachgemäße Ausführung zu kontrollieren. Seine allgemeine Verantwortung auf Grund seiner Stellung als Inspektor für die laufende Instandhaltung der Hallen beim Schlacht-und Viehhof wurde durch diese besondere Weisung konkretisiert und ihm damit die gewissenhafte Prüfung der Ausführung dieser Arbeit zur besonderen Pflicht gemacht. Die auf Grund seiner Stellung ihm obliegende Verantwortung konnte der Angeklagte durch die Weitergabe des Auftrages an T. und M. nicht etwa in der Form weiterübertragen, daß der Angeklagte von dieser Verantwortung entbunden wurde. Die Meldung der auftragsgemäßen Fertigstellung und Ausführung der Arbeit auf der Direktionsbesprechung durch den Angeklagten als den nach seinem persönlichen Arbeitsbereich für diese Arbeit Verantwortlichen entband den Angeklagten ebenfalls nicht von seiner Verantwortung. Entgegen der aus dieser Stellung des Angeklagten und der durch die konkrete Weisung begründeten Verantwortung hat der Angeklagte die Anleitung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages nicht unter Beachtung der ihm obliegenden pflichtgemäßen Sorgfalt vorgenommen. Wie das Urteil feststellt, hatte T. bei der Ausführung der Arbeiten an dem 5. Einstiegschacht Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Sicherung, jedoch diese Bedenken auf Grund der beruhigenden Reden des M. unterdrückt und auf die Bohlenabdeckung verzichtet. Wenn der Angeklagte Sch. bei der vor Eintreffen des Viehtransports nochmals vorgenommenen Besichtigung der Hammelhalle feststellte, daß entgegen der erteilten Weisung von der Sicherung mit Bohlen abgesehen worden war, so ergab sich für ihn die Verpflichtung, selbst eine Prüfung dahin vorzunehmen, ob der gegenwärtige Zustand des Einstiegschachtes ein Abweichen von der Weisung rechtfertige. Diese Prüfung hat der Angeklagte unterlassen. Auf Grund seiner durch seine übergeordnete Funktion sowie durch seine langjährige Erfahrung im Umgang mit Vieh begründeten Sachkenntnis durfte er sich nicht mit dem Vorgefundenen Zustand des Einstiegschachtes und der Abweichung von seinem Auftrag abfinden, sondern mußte entsprechend seiner Sachkenntnis eine eigene Prüfung vornehmen oder diese veranlassen, denn er wußte aus seiner Erfahrung heraus, daß Schweine die Neigung haben, im Erdreich zu wühlen. Bei hinreichender Beachtung auch dieser Erfahrung hätten ihm, ebenso wie es bei T. der Fall war, Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Sicherung kommen müssen. Daß er die von ihm nach seiner Erfahrung und Sachkunde und nach seiner Funktion zu erwartenden und ihm auch möglichen Überlegungen nicht anstellte und von einer eigenen Nachprüfung Abstand nahm, begründet die schuldhafte Pflichtverletzung und damit seine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Dem Urteil liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung keine Verkennung der Begriffe Verantwortung oder Verantwortlichkeit zugrunde. Die Verantwortlichkeit ist, wie das Landgericht nicht verkannt hat, das Einstehenmüssen für eine Pflichtverletzung. Nicht jedePflichtverletzung begründet eine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bedarf es der Feststellung der Kausalität des Verhaltens des Angeklagten und der Schuld, d. h. das Handeln Tun oder Unterlassen muß einmal für den eingetretenen Schaden ursächlich sein und zum anderen schuldhaft fahrlässig oder vorsätzlich begangen sein. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten wird hier dadurch begründet, daß er durch die fahrlässige Nichtbeachtung der ihm aus seiner Stellung und auf Grund der konkreten Weisung erwachsenen Pflichten den schädigenden Erfolg verursacht hat (vgl. das Urteil des OG im Zwickauer Prozeß in NJ 1952 S. 370 f.). Die Schuldfeststellungen durch die Strafkammer sind daher in richtiger Erkenntnis des Zusammenhanges beider Begriffe getroffen worden und die Bedenken der Verteidigung nicht gerechtfertigt. Wenn die Strafkammer in ihrem Urteil bei ihren Strafzumessungserwägungen ausgeführt hat, daß der Angeklagte der Hauptverantwortliche ist und demge- 588;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der Arbeit mit gewonnen. Diese, wie auch dazu vorliegende Forschungsergebnisse lassen erkennen, daß der Zeitpunkt heranreift, an dem wir - selbstverständlich auf der Grundlage der zentralen Orientierungen und Weisungen, den Maßnahmen der Vorbeugung, Schadensverhütung und der Öffentlichkeitsarbeit in allen gesellschaftlichen Bereichen noch mehr Aufmerksamkeit beizumessen.

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