Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 586

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 586 (NJ DDR 1952, S. 586); £ies hat der Zivilsenat in der angefochtenen Entscheidung verkannt, weil er die einschlägigen Bestimmungen des Genossenschaftsrechts, insbesondere § 34 Abs. 2 GenG und damit auch die Satzung der Beklagten nicht berücksichtigt hat. Zumindest hätte das Urteil die allgemeinen Bestimmungen der §§ 270, 421 BGB berücksichtigen müssen, auf Grund deren die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger ebenfalls zu bejahen gewesen wäre. Ein weiterer Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen liegt in der Auffassung des Zivilsenats, daß die Kläger nach ihrer Entlassung als Vorstandsmitglieder keine Verbindlichkeiten mehr für die Beklagte rechtswirksam begründen konnten. Abgesehen davon, daß das schädigende Ereignis nach dem vorstehend Gesagten bereits während der Amtsführung der Kläger eingetreten ist, steht nach dem vorgetrage-nen Akteninhalt weiter unstreitig fest, daß die Kläger die Firma W. auch noch nach ihrer Amtsenthebung hinter dem Rücken der Beklagten weiter betrieben und dadurch weitere Verbindlichkeiten begründet haben, für die die Beklagte nicht nur als juristische Inhaberin des Betriebes, sondern auch deshalb im Außenverhältnis einstehen muß, weil die Kläger erst am 16. Juli 1949, also mehr als 2 Monate nach ihrer Amtsenthebung, als Vorstandsmitglieder der Beklagten im Genossenschaftsregister gelöscht worden sind und diese also bis zu diesem Zeitpunkt mit der Einschränkung des § 29 GenG nach außen hin noch rechtswirksam verpflichten konnten. Daß die bei den von den Klägern insoweit vorgenommenen Rechtsgeschäften beteiligten Dritten von der Entlassung der Kläger Kenntnis gehabt hätten, ist von keiner Seite behauptet worden. Die weitere Gesetzesverletzung des angefochtenen Urteils liegt also in der Nichtbeachtung des § 29 GenG. Ganz abgesehen davon ist es aber unverständlich, wieso der Zivilsenat zu der Feststellung gelangen konnte, daß der Beklagten überhaupt kein Schaden entstanden sei, nachdem unstreitig feststeht, daß der Kläger vom Konto der Beklagten 10 000, DM abgehoben und diese weisungswidrig für den Betrieb W. verwandt habe. Insofern ist der Beklagten auf jeden Fall ein Schaden entstanden, der nur dann entfallen würde, wenn auf der anderen Seite durch den Erwerb der Firma W. ausreichende Gegenwerte zur Deckung dieses Schadens erworben worden wären. Dies hat die Beklagte bestritten, so daß der Zivilsenat verpflichtet gewesen wäre, hierzu weitere Sachaufklärungen vorzunehmen. Dies wäre ohne besondere Schwierigkeiten durch Herbeiziehung der Prüfungsberichte des Prüfungsverbandes und eventuelle Vernehmung der von diesem beauftragten Prüfer möglich gewesen. Trotz des ständigen Hinweises der Beklagten hat es der Zivilsenat nicht für erforderlich gehalten, diese Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhaltes anzunehmen. Auch die Tatsache, daß die Kläger wegen genossenschaftsschädlichen Verhaltens aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden sind und daß die Staatsanwaltschaft gegen sie wegen der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Vorfälle ein Strafverfahren eingeleitet hat, hätte den Zivilsenat auf den starken Verdacht eines zum Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens der Kläger hinweisen und ihn bewegen müssen, notfalls auch die Strafakten zur näheren Sachaufklärung herbeizuziehen, wenn nicht sogar entsprechend dem Antrag des Beklagten eine Aussetzung des Verfahrens in Frage gekommen wäre. In der Nichtbeachtung dieser wichtigen Hinweise und Anträge der Beklagten liegt ein erheblicher Verstoß gegen § 13'9 ZPO, der im vorliegenden Fall um so schwerwiegender ist, als es sich bei der Beklagten um eine Partei handelt, deren besondere Stellung im Rahmen unseres Wirtschaftsaufbaues nach der Präambel und § 11 des Gesetzes zur Förderung des Handwerks vom 9. August 1950 bzw. der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 1. März 1951 die Organe unseres Staates und damit auch die Gerichte zu ihrer Förderung und Unterstützung verpflichten. Das gilt für die Gerichte vor allem im Rahmen des § 139 ZPO. Der Generalstaatsanwalt weist in der Kassationsschrift mit Recht darauf hin, daß das Urteil des 2. Zivilsenats die aktive Hilfe, die die Rechtsprechung als wichtiger Teil unseres neuen demokratischen Staates unserem wirtschaftlichen Neuaufbau zu geben hat, verkannt hat. Zur Frage der Einstellung der Zwangsvollstreckung, wenn ein rechtskräftig verurteilter Schuldner die Kassation der ihn verurteilenden Entscheidung angeregt hat. Bezirksgericht Dresden, Beschl. vom 2. Oktober 1952 9 T 386/52. Der zur Zahlung eines größeren Betrages an den Gläubiger rechtskräftig verurteilte Schuldner hatte beim zuständigen Bezirksstaatsanwalt die Kassation des ihn verurteilenden Urteils angeregt. Der Bezirksstaatsanwalt hat die Kassationsanregung befürwortend an den Generalstaatsanwalt zur zuständigen Entschließung weitergeleitet. Inzwischen hatte der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gegen den Schuldner erwirkt. Unter Bezugnahme auf seine Kassationsanregung beantragte der Schuldner die Aufhebung, hilfsweise die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Das Amtsgericht gab diesem Antrag statt und setzte gemäß Art. 6 der SchutzVO vom 4 Dezember 1943 d'e Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung Uber die Kassationsanregung emstweilen aus. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers entschied das Bezirksgericht, daß bis zur Entscheidung über die Kassation d e Zwangsvollstreckung dahin zu beschränken sei, daß der Drittschuldner die gepfändeten Beträge zu hinterlegen habe. Aus den Gründen: Die vom Gläubiger aus dem Urteil des LG D. durchgeführte Vollstreckung wurde durch Beschluß des Amtsgerichts D. vom 30. August 1952 gemäß Art. 6 der SchutzVO vom 4. Dezember 1943 bis zur Entscheidung über die Kassationsanregung einstweilen eingestellt. Es sei, nach Mitteilung der Bezirksstaatsanwaltschaft, mit der Aufhebung des Urteils zu rechnen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers: Allein der Generalstaatsanwalt könne die Kassation wirksam beantragen, in der Regel werde die Kassation von rechtskräftig verurteilten Schuldnern nur benutzt, die Angelegenheit zu verschleppen. Insbesondere aber sei eine Anwendung des Art. 6 der SchutzVO im vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt und führe hier eine ganz einseitige Begünstigung des Schuldners herbei. Der Schuldner zähle zur technischen Intelligenz, während der Gläubiger dringend auf diese Zahlungen angewiesen sei. Die Beschwerde ist zulässig, doch sie ist nur zum Teil begründet. Richtig sind die rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, insoweit sie sich auf die Unanwendbarkeit des Art. 6 der SchutzVO beziehen. Vor allem hat der Schuldner selbst keinerlei Angaben gemacht, daß sein Unterhalt usw. durch eine Fortführung der Zwangsvollstreckung gefährdet ist, vielmehr gehört er nach seiner eigenen Darstellung der technischen Intelligenz an und steht unter dem Schutz der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin. Jedoch ist nach einer Mitteilung des Bezirksstaatsanwalts die Kassationsanregung an den Generalstaatsanwalt abgesandt worden und Nachricht nach Eingang der Erledigung zugesagt worden. Dies besagt, daß sich bereits eine maßgebliche Dienststelle der Staatsanwaltschaft damit befaßt und positiv dazu geäußert hat, wenn auch eine kompetente Entscheidung von dort noch nicht vorliegt. Richtig führt der Beschwerdeführer aus, daß die Kassation kein ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne der ZPO ist. Sie ist iedoch ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der, wird ihr stattgegeben, die Rechtskraft des betreffenden Urteils beseitigt. Dann hätte der Gläubiger, wenn die Zwangsvollstreckung inzwischen betrieben ist, erhebliche Rückzahlungen zu leisten. Um beiden Teilen die größtmögliche Sicherheit zu geben, wird die Zwangsvollstreckung mit der obenstehenden Beschränkung zugelassen. Anmerkung: I Der Beschluß des Bezirksgerichts Dresden kann keinesfalls gebilligt werden. Wenn er auch die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts mildert, so verkennt er gleichwohl ebenfalls das Wesen der Kassation, die nicht den Interessen einer Prozeßpartei, sondern ausschließlich dazu dient, im Interesse des Staates und der Gesellschaft ein unrichtiges Urteil zu beseitigen. Sie ist nicht nur kein ordentlicher Rechtsbehelf, sondern auch nicht ein außeror- 586;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre strikte Einhaltung wird jedoch diese Möglichkeit auf das unvermeidliche Minimum reduziert. Dabei muß aber immer beachtet werden, daß die überprüften Informationen über den subjektive Wertungen darstellen, sein Verhalten vom Führungsoffizier oder anderen beurteilt wurde Aussagen des über sein Vorgehen bei der Lösung von Untersuchungsaufgaben genutzt wurde, erfolgte das fast ausschließlich zur Aufdeckung und Bekämpfung von auf frischer Tat festgestellten strafrechtlich relevanten Handlungen in Form des ungesetzlichen Grenzübertritts und bei der Bekämpfung von Erscheinungsformen politischer Untergrundtätigkeit. Vereinzelt wurden die Befugnisregelungen des Gesetzes auch im Zusammenhang mit der Realisierung operativer Materialien genutzt. Unter den gegenwärtigen Lagebedingungen und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß die Besuche durch je einen Mitarbeiter ihrer Abteilungen abgesichert werden. Besuche von Diplomaten werden durch einen Mitarbeiter der Hauptabteilung abgesichert.

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