Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 582

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 582 (NJ DDR 1952, S. 582); Klage gegen den zwar gutgläubigen, aber nicht zum Besitze berechtigten Besitzer auf Eigentum gestützt sei, oder ob die Herausgabe auf Grund der ungerechtfertigten Bereicherung begehrt werde. Diese Praxis, die auf den mehr oder weniger zufälligen Umstand abstellte, welchen Klagegrund der Kläger gewählt hatte, wurde später verlassen. Die herrschende Meinung im bürgerlichen Staat ging dahin, daß der Besitzschutz den Vorzug vor der Pflicht zur Herausgabe der Bereicherung samt gezogenen Nutzungen genießen müsse. Allerdings wurde auch dieser Standpunkt, obwohl er der dominierenden Stellung des Sachenrechts und insbesondere des Besitzschutzes im bürgerlichen Staat recht gut entsprach, nicht ganz konsequent aufrechterhalten. Standen einander, ähnlich wie im Urteil des OLG Potsdam, Bereicherungsansprüche auf beiden Seiten gegenüber, so ging es doch nicht ohne weiteres an, den einen Anspruch nach Bereicherungsrecht, den anderen dagegen nach Sachenrecht zu behandeln. Lag also ein nichtiger Kaufvertrag vor, wobei einerseits der Verkäufer den Kaufpreis ohne Rechtsgrund erhalten, andererseits der Käufer die Sache ohne Rechtsgrund genutzt hatte, so argumentierte man, daß die Bereicherung des Verkäufers um den Betrag, der auf die ihm entgangenen, vom Käufer gezogenen Nutzungen entfällt, zu vermindern sei und sprach dem Käufer nur die Differenz zu. Auf diese Weise kam das frühere Reichsgericht immerhin in einem Falle (RGZ 141, 310) zu einem ähnlichen Ergebnis wie das vorliegende Urteil. Das Urteil weist in dem Satz: „Im konkreten Falle liegt die Sache so, daß die Gemeinde wohl einen Betrag von 6500, Mark erhalten, andererseits aber die Möglichkeit verloren hat, die Nutzung aus dem umstrittenen Grundstück zu ziehen“, auch darauf hin, daß man die beiderseitigen Bereicherungen nicht isoliert voneinander behandeln könne, sondern im Zusammenhang betrachten muß; im übrigen zieht es aber vor, nicht diesen Weg zu gehen, sondern die Bedeutung der beiden miteinander kollidierenden Vorschriften nach sozialistischen Grundsätzen zu untersuchen. Die Methode, klaren Entscheidungen aus dem Wege zu gehen und die Dinge nicht bei ihrem wahren Namen zu nennen, ist für die Arbeitsweise der bürgerlichen Rechtsprechung durchaus typisch. Während es das ehemalige Reichsgericht und in ähnlicher Weise auch die Obersten Gerichtshöfe Österreichs und der bürgerlichen tschechoslowakischen Republik ängstlich vermieden, Probleme audrücklich zu behandeln und zu lösen, wenn es gelang, auf einem mehr oder weniger eleganten Umweg darum herumzukommen, scheut sich der sozialistische Richter nicht, Probleme, die er erkannt hat und die in wesentlichem Zusammenhang mit dem von ihm behandelten Fall stehen, so zu behandeln und zu lösen, wie sie nach seinem sozialistischen Rechtsbewußtsein in unserer Rechtsordnung zu behandeln und zu lösen sind. Aber abgesehen von dieser unehrlichen Methode, ist die oben mitgeteilte Lösung des Fal'es durch das RG in der Begründung m. E. nicht einmal richtig, se b t wenn er vom positivistischen Standpunkt der bürgerlichen Rechtsprechung betrachtet wird. Haben aus einem nichtigen Rechtsgeschäft beide Kontrahenten Vorteile gezogen, so stehen einander zwei Forderungen zur Aufrechnung gegenüber, von denen jede selbständig zu beurteilen ist. Wenn der Gegenforderung des Verkäufers auf Herausgabe der Nutzungen die Vorschrift des § 990 BGB tatsächlich entgegenstehen sollte, so wäre es falsch, die Forderung des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises um die erzielten Nutzungen zu mindern, denn auf diese Weise werden die Nutzungen dem Verkäufer indirekt doch zugebilligt. Es bedarf also immer einer klaren Entscheidung, ob § 990 oder § 81S BGB maßgebend ist. Das Urteil begründet seine Ansicht, daß die Vorschrift des § 818 BGB grundsätzlich den Vorzug vor den Bestimmungen der §§ 987 und 990 habe, damit, daß in unserer Rechtsordnung im Gegensatz zur bürgerlichen Rechtsordnung der Grundsatz, niemand dürfe sich auf Kosten eines anderen bereichern, einen Kardinalsatz des Zivilrechts bilden müsse, demgegenüber sachenrechtliche Vorschriften über den Besitzschutz zurücktreten müssen. Damit ist ein Problem berührt, das in Wirklichkeit viel tiefer gehen dürfte. Die wirtschaftliche und soziale Bedeutung des Besitzes und infolgedessen auch des Besitzschutzes fällt hauptsächlich in die Zeit der vorkapitalistischen Gesellschaftsordnung, in der der Besitz und insbesondere der Besitz an Grund und Boden für das Privateigentum und die Stärkung seines Schutzes von großer Bedeutung waren. Bereits in der bürgerlichen Gesellschaft, insbesondere in der Periode der verhältnismäßig ruhigen Entwicklung des Kapitalismus, trat die Bedeutung des Besitzes als besonderes Rechtsinstitut bereits zurück, wenn ihm auch die großen, stark unter dem Einfluß des römischen Zivilrechts stehenden Kodifikationen des 19. Jahrhunderts noch einen übermäßigen Raum zugestanden und einen übermäßigen Schutz gewährten. Im sozialistischen Staat und insbesondere in den Volksdemokratien, die sich zur vollen Entfaltung des Sozialismus hin entwickeln, hat der Besitz und sein Schutz gegenüber dem neu gestalteten sozialistischen und persönlichen Eigentum nur noch geringere Bedeutung als im kapitalistischen Staat. Besondere Schutzmaßnahmen für einen „gutgläubigen“ Besitzer, der aus irgendwelchem Grunde eine im gesellschaftlichen Eigentum stehende Sache in seinem Besitz hat, müssen der Natur der Sache nach dem sozialistischen Zivilrecht fremd sein. Nach dem vollen Siege des Sozialismus und der Niederringung des Klassenfeindes mag eine gewisse stärkere Betonung des Besitzes als besonderes Rechtsinstitut und die Gewährung eines intensiveren Schutzes wieder unbedenklich sein, wenn auch die praktische Bedeutung weiterhin gering bleiben dürfte. Von ähnlichen Erwägungen geht auch die amtliche Begründung des neuen tschechoslowakischen Zivilgesetzbuchs zu den Vorschriften über den Besitz aus. Es wird zwar dem Besitz auch dort eine gewisse beschränkte Rechtswirkung eingeräumt und auch ein gewisser, in einem besonderen Verwaltungsverfahren durchzusetzender Schutz gewährt. Die Abschwächung gegenüber der Regelung in den bürgerlichen Staaten ist jedoch offenkundig. Noch ablehnender verhält sich das sowjetische Zivil-recht zum Besitzschutz als Rechtsinstitut, wenn auch, soweit ich im Augenblick feststellen kann, der Besitz und der Besitzschutz in der sowjetischen Zivilrechtswissenschaft in der letzten Zeit eine etwas günstigere Beurteilung fanden, was, wie eben gesagt, mit der Beseitigung der Spaltung der sowjetischen Gesellschaft in antagonistische Klassen und dem vollen Siege des Sozialismus Zusammenhängen dürfte. Oberrichter Dr. F■ Niethammer 1. Zur Frage der Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen auf das Lieferverhältnis. 2. Durch eine Lieferanweisung des zuständigen Rates des Kreises an einen VEAB wird ein Lieferverhältnis begründet, das nur durch eine andere Lieferanweisung des Rates des Kreises oder des Ministeriums für Handel und Versorgung als der zentralen Planungsstelle abgeändert werden kann. Das Lieferverhältnis kann jedoch nicht durch eine Lieferanweisung der Wirtschaftsdienststelle, die für den Empfänger der Ware zuständig ist, abgeändert werden. OLG Halle, Urt. vom 24. Juli 1952 1 U 22:52. Der Kläger, volkseigener Erfassungs- und Aufkaufbetrieb in S., erhielt am 31. März 1950 vom Rat des Landkreises S. eine Lieferanweisung, durch die er verpflichtet wurde, Kartoffeln an die Beklagte, die Konsumgenossenschaft in D., zu liefern. Das Ministerium für Handel und Versorgung erteilte am 11. April 1950 dem Rat der Stadt D. die Anordnung, die Landesbehörde der Volkspolizei aus jenen Kartoffelmengen zu beliefern, d e von dem VEAB aus dem Kreise S. erwartet wurden. Die Zuteilung der freigegebenen Kartoffeln sollte über den Kartoffelgroßhändler G. in O. erfolgen. Der Rat der Stadt D. vereinbarte daraufhin mit der Beklagten, die Beklagte solle die aus dem Kreise S. erwarteten Kartoffeln in Eingang nehmen und durch eine ihr erteilte Lieferanweisung an G. wieder in Ausgang bringen. Der Rat des Kreises S. solle angewiesen werden, die 396,19 dz Kartoffeln aus dem Kontingent der Beklagten an G. zu verladen und diesem in Rechnung zu stellen. Am 19. April 1950 richtete der Rat der Stadt D. an den Rat des Kreises S. ein Fernschreiben entsprechenden Inhalts. Inzwischen hatte der Kläger insgesamt 3 Waggons Kartoffeln an die Beklagte aufgegeben, die wenige Stunden später eine bestimmte Menge an G. weiterleitete. 582;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 582 (NJ DDR 1952, S. 582) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 582 (NJ DDR 1952, S. 582)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung durchzuführen; die ständige Erschließung und Nutzung der Möglichkeiten der Staatsund wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Zur zielstrebigen Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sind im Zusammenhang mit dem zielgerichteten Einsatz der und alle anderen operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Herausarbeitung und Realisierung der Aufgaben und Maßnahmen des Vorbereitet- und Befähigtseins der operativen Kräfte zur erfolgreichen Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Vollzug der Untersuchungshaft zu garantieren. Damit leisten die Angehörigen der Linie einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage und im einzelnen vom bereits erreichten Stand der Lösung der Aufgaben auszugehen. Mit der Bestimmung des werden gestellte Aufgaben konkretisiert.

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