Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 581

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 581 (NJ DDR 1952, S. 581); Es ist also festzustellen, daß die Parteien einen Mietvertrag abgeschlossen haben, auf den die Bestimmungen des § 535 BGB anzuwenden sind mit der Maßgabe, daß der zu zahlende Mietzins unter Anwendung der §§ 315, 316 BGB, nötigenfalls also durch Urteil, zu bestimmen ist. Der Verklagte hat übrigens selbst den Abschluß eines Mietvertrages zwischen der Stadt und ihm über die städtischen Lagerräume nicht ernstlich in Abrede gestellt, wie aus seinem Schreiben vom 21. Oktober 1949 an den Rat der Landeshauptstadt H. hervorgeht. Darin erkennt er die Mietforderung für die Turnhalle dem Grunde nach als berechtigt an und wendet sich nur gegen die Höhe des von ihm verlangten Mietpreises. In einem weiteren Schreiben vom 18. November 1949 an die gleiche Stelle bittet er „aus Biiligkeitsgründen“ um Erlaß oder mindestens Herabsetzung des Mietzinses. Die Urteile, die das Vorliegen eines Mietvertrages verneinen, verstoßen daher gegen das Gesetz (§ 535 BGB) und müssen aufgehoben werden. ///. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht §§ 818, 987, 990 BGB. Der Grundsatz, daß sich niemand auf Kosten eines anderen bereichern darf, ist ein Prinzip unserer Rechtsordnung. Deshalb gebührt bei einer Kollision der Normen des § 818 und der §§ 987 ff. BGB der Vorschrift des § 818 der Vorzug, das heißt, auch der gutgläubige Besitzer hat dem Eigentümer alle Nutzungen, um die er bereichert ist, herauszugeben. Bezirksgericht Potsdam, Urt. vom 2. Oktober 1952 1 U 25/51. Der Kläger hat von der beklagten Gemeinde im Jahre 1945 ein unter Sequestration stehendes Grundstück durch privatschriftlichen Kaufvertrag gekauft, das für einen flüchtigen Naziaktivisten eingetragen war. Eine Eintragung des Klägers ist nicht erfolgt. Das Grundstück wurde später in Volkseigentum überführt und Ende 1949 in die Rechtsträgerschaft der Beklagten übertragen, die als Rechtsträgerin seit 1950 eingetragen ist. Der Kläger wohnte seit Abschluß des Kaufvertrages in dem Hause, für dessen Eigentümer er sich hielt, bis er am 8. April 1949 von dem Übergang des Grundstücks in Volkseigentum Kenntnis erhielt. Er hat bis dahin auch die öffentlichen Abgaben bezahlt und verschiedene Aufwendungen für das Grundstück gemacht. Diese sowie den Kaufpreis von 6 500, DM verlangte er mit der im Mai 1949 erhobenen Klage zurück. Die Beklagte erkannte den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises an sich an, zahlte jedoch im Hinblick auf die Währungsreform nur ein Zehntel des in RM erhaltenen Betrages und machte im Prozeß darüber hinaus geltend, daß der Kläger sich auf den Kaufpreis die Nutzungen des Grundstücks anrechnen lassen müsse. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. Der Berufung wurde zu einem geringen Teil der Forderung stattgegeben. Das Bezirksgericht entschied dahin, daß die Umwertung des Bereicherungsanspruchs des Klägers im Verhältnis 1 : 1 stattzufinden habe, daß aber auf der anderen Seite der Kläger selbst um die Nutzungen des Grundstücks bereichert und insoweit zur Herausgabe verpflichtet sei. Zu dieser Frage enthält das Urteil die nachstehenden Ausführungen: Aus den Gründen: Es steht ferner noch zur Entscheidung, ob der Beklagten eine Gegenforderung dafür zusteht, daß sie das Wohngebäude dem Kläger zu Wohnzwecken bisher überlassen hat, und zwar zunächst als kommunale Verwaltungskörperschaft und ab Herbst 1949 als Rechtsträgerin des Grundstücks, ohne ein Entgelt dafür zu erhalten. Der erkennende Senat hat diese Frage bejaht. Der Kläger ist nach seinem eigenen unbestrittenen Vorbringen sofort nach Vertragsabschluß, also spätestens am 10. Juli 1945, in das Grundstück eingezogen und hat dort jedenfalls bis zum 31. März 1952 gewohnt. Der Mietwert der in dem Hause befindlichen Wohnung beträgt, worüber bei den Parteien ebenfalls kein Streit besteht, 50, DM monatlich. Für diese Zeit hätte er der Gemeinde 4033, Mark an Mietzins bezahlen müssen. Es verbleiben daher von dem o. a. Betrag von 4850, Mark nur 812, Mark, die die Beklagte dem Kläger zu bezahlen hat. Der erkennende Senat hatte in diesem Zusammenhang die Frage zu prüfen, ob es dabei darauf ankommt, daß der Kläger eine gewisse Zeit hindurch, äußerstenfalls bis zum Empfang des Briefes vom 8. April 1949, gutgläubiger Besitzer des Grundstücks gewesen ist; denn nach der Vorschrift des § 990 BGB könnte es den Anschein haben, daß er als gutgläubiger Besitzer zur unentgeltlichen Ziehung der Nutzungen und daher auch zum unentgeltlichen Bewohnen des Hauses berechtigt gewesen wäre. Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt die Bestimmung des § 990 BGB jedoch im vorliegenden Falle nicht zum Zuge. Diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn dem Anspruch des gutgläubigen Besitzers auf unentgeltliche Benutzung kein Anspruch des Eigentümers aus ungerechtfertigter Bereicherung entgegensteht. Im vorliegenden Falle ist aber nicht nur die Beklagte durch den Empfang des Betrages von 6500, Mark, sondern umgekehrt auch der Kläger durch den langjährigen Besitz des Grundstücks und die daraus gezogenen Nutzungen ungerechtfertigt bereichert. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB hat der Bereicherte die Nutzungen herauszugeben. Die schuldrechtliche Bereicherungsvorschrift verdient den Vorzug vor den sachenrechtlichen Bestimmungen der §§ 987 und 990 BGB. Der erkennende Senat stellt sich damit in einen bewußten Gegensatz zur Rechtsprechung des ehemaligen Reichsgerichts. Im Zivilrecht der bürgerlichen Staaten und daher auch der Rechtsprechung des ehemaligen Reichsgerichts bilden die sachenrechtlichen Vorschriften den Kernpunkt. Den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung wurde nur eine subsidiäre Bedeutung beigemessen. Sie wurden nur herangezogen, wenn das erwünschte, dem Klasseninteresse entsprechende Ziel mit anderen Mitteln nicht erreicht werden konnte. Die Bereicherung auf Kosten anderer war im bürgerlichen Ausbeuterstaat eine alltäglich vorkommende Selbstverständlichkeit. Das langsame Eindringen der Bereicherungsvorschriften und ihre zögernde Anwendung durch die Rechtsprechung lag daher in der Natur der Sache, und es war bei dem Klassenstandpunkt der damaligen Gerichte nur konsequent, wenn sie einer sachenrechtlichen Spezialbestimmung, die dem Besitzer besondere Vorteile zukommen läßt, den Vorzug vor dem Grundsatz gaben, daß niemand auf Kosten anderer sein Vermögen mehren soll. Solche Gedanken müssen einem Richter unseres Staates fernliegen. Der Grundsatz, daß sich niemand auf Kosten eines anderen bereichern darf, bildet in einem Staat, der die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen zwar noch nicht vollständig beseitigt, aber doch weitgehend eingeschränkt hat, einen Grundpfeiler des Zivilrechts. Diese Überlegung muß in erhöhtem Maße gelten, wenn die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes dazu führen würde, daß ein einzelner auf Kosten des Volkseigentums einen unberechtigten Vorteil erlangen würde. In Anwendung dieser Gedanken muß also der Kläger seine Bereicherung, die er durch die langjährige unentgeltliche Benutzung des umstrittenen Grundstücks erlangt hat, ebenso herausgeben, wie die Beklagte selbstverständlich verpflichtet ist, den Geldbetrag, den sie zu Unrecht vom Kläger erhalten hat, an diesen zurückzuzahlen. Im konkreten Falle liegt die Sache so, daß die Gemeinde wohl einen Betrag von 6500, Mark erhalten, andererseits aber die Möglichkeit verloren hat, die Nutzungen aus dem umstrittenen Grundstück zu ziehen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob die beklagte Gemeinde das Grundstück anderweitig zu dem angemessenen Mietzins von 50, Mark monatlich vermietet oder das Grundstück selbst benutzt hätte. Immer hätte die Nutzung einen monatlichen Wert von 50, Mark gehabt. Anmerkung: Das Urteil befaßt sich u. a. mit der in der alten Rechtsprechung nicht selten behandelten Frage, ob die Vorschriften der §§ 987 und 990 BGB, die dem gutgläubigen Besitzer die Nutzungen einer in seinem Besitz, jedoch nicht in seinem Eigentum stehenden Sache zugestehen, den Vorrang vor der Vorschrift des § 818 BGB haben, wonach derjenige, der eine ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben hat, auch zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet ist. Die alte Rechtsprechung nahm zunächst den wenig befriedigenden Standpunkt ein. daß es für die Entscheidung in dieser Frage darauf ankommt, ob die 581;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 581 (NJ DDR 1952, S. 581) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 581 (NJ DDR 1952, S. 581)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie abgestimmte Belegung der Venvahrräume weitgehend gesichert wird daß die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung ergebenden positiven Momente übe rwiegen. Besondere Gefahren, die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X