Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 580

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 580 (NJ DDR 1952, S. 580); II. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht Art. 7 der Verfassung; § 59 EheG. Auch die schuldlos geschiedene Ehefrau ist grundsätzlich verpflichtet, ihren Unterhalt aus eigener Arbeit zu bestreiten. Sie teilt mit ihrem Eintritt in das Berufsleben die Rechtsstellung jedes Arbeitenden. Von diesem Zeitpunkt ab kommen bei voller Erwerbsfähigkeit der Frau alle aus einer früheren Ehe etwa herzuleitenden Rechte auf Gewährung von Unterhalt durch den geschiedenen Ehemann in Wegfall, so daß sie auch bei später ein tretendem Verlust oder Verminderung der Arbeitsfähigkeit der Frau nicht wieder aufleben. OG, Urt. vom 16. Oktober 1952 la Zz 29/52. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Landgerichts in D. vom 21. Oktober 1931 aus Alleinschuld des Verklagten geschieden worden. Am 19. Mai 1950 hat die Klägerin mit ihrer Klage vom Verklagten Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 70, DM gefordert. Sie hat geltend gemacht, daß sie bisher ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit bestritten habe. Jetzt sei sie jedoch durch Krankheit arbeitsunfähig und daher entlassen worden. Sie könne nur leichte Arbeiten verrichten, die sie aber zur Zeit nicht nachgewiesen erhalte. Sie hat ferner behauptet, daß das zuständige Fürsorgeamt sie auf die Unterhaltspflicht ihres schuldig geschiedenen Ehemannes verwiesen und ihr öffentliche Unterstützung versagt habe. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, daß er zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nicht imstande sei. Er habe ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 350, DM, wovon er 3 Kinder aus zweiter Ehe und 1 Kind aus dritter Ehe und seine dritte Ehefrau unterhalten müsse. Außerdem sei er zu 50 % schwerbeschädigt und benötige daher einen höheren Aufwand. Durch Urteil des AG in D. vom 15. April 1952 ist der Verklagte zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von 55. DM mit Wirkung vom 15. Juni 1950 an verurteilt worden. Bei der Berechnung dieses Unterhaltssatzes ist das Urteil davon ausgegangen, daß der Verklagte selbst 4 Teile seines Einkommens, die Kinder je 1 Teil und seine jetzige Ehefrau und die Klägerin je 2 Teile zu beanspruchen hätten. Zur Deckung des übrigen Lebensbedarfs der Klägerin hat das Urteil diese auf Eigenerwerb verwiesen und, insoweit die Klage wegen der Mehrforderung abgewiesen. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation des Urteils beantragt. Aus den Gründen: Das Amtsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Klägerin einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung von Unterhalt gegen ihren geschiedenen Ehemann, den Verklagten, habe und das sich aus der Beweisaufnahme ergebende Sachverhältnis nur unter dem Gesichtspunkt des § 59 EheG, also daraufhin zu prüfen sei, ob der Verklagte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage ist, auch an die Klägerin Unterhaltsbeiträge zu leisten. Dabei hat das Amtsgericht verkannt, daß die Anerkennung eines ohne weitere tatsächliche Voraussetzungen bestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs einer schuldlos geschiedenen Frau gegen ihren früheren Ehemann nicht zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung gemacht werden durfte. Nach den vom Obersten Gericht zur Unterhaltsfrage entwickelten Grundsätzen ergibt sich aus der Stellung der Frau in unserer Verfassung und den Aufgaben, die unsere Gesellschaft auh an die Frau stellen muß, die grundsätzliche Verpflichtung auch jeder Frau, ihre Arbeitskraft dem Aufbau, der Erfüllung unseres Volkswirtschaftsplans zur Verfügung zu stellen. Das gilt also auch für die schuldlos geschiedene Ehefrau (vgl. das Urteil des Obersten Gerichts vom 1. Dezember 1950 1 Zz 35/50 OGZ Bd. I S. 65*). Auch die schuldlos geschiedene Ehefrau ist zur Arbeit verpflichtet und daher gehalten, ihren Unterhalt in erster Linie aus eigenem Arbeitsverdienst zu bestreiten. Die Anwendung dieses Grundsatzes der Verpflichtung auch der Frau zu nutzbringender Tätigkeit als Folge des neuen Verhältnisses jedes einzelnen zur Gesellschaft und zur Arbeit zieht andererseits die Konsequenz nach sich, daß die Frau mit ihrem Eintritt in das Berufsleben nunmehr die Rechtsstellung jedes Arbeitenden teilt, d. h. also, daß von diesem Zeitpunkt ab bei voller Er- *) NJ 1951 S. 128. werbsfähigkeit der Frau alle aus einer früheren Ehe etwa herzuleitenden Rechte auf Gewährung von Unterhalt durch den geschiedenen Ehemann für immer in Wegfall kommen. Sie kann bei einem später etwa eintretenden Verlust oder einer Verminderung ihrer Arbeitsfähigkeit den schuldig geschiedenen Ehemann also nicht erneut zur Unterhaltszahlung in Anspruch nehmen, sondern es kommen in diesem Falle für ihre Versorgung die gleichen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung, die für jeden anderen Werktätigen im Falle der Arbeitsunfähigkeit gelten. Im vorliegenden Falle war die Klägerin nach der Scheidung ihrer Ehe 20 Jahre berufstätig und hat sich von dieser Erwerbstätigkeit unterhalten, ohne den Verklagten zur Unterhaltszahlung in Anspruch zu nehmen. Ihre Ansprüche gegen den Verklagten auf Gewährung von Unterhalt sind damit erloschen, ganz abgesehen davon, daß sie auch heute noch nach dem ärztlichen Attest der Poliklinik in D. vom 15. Februar 1952, wenn auch zu 50°/o erwerbsgemindert, so doch für Arbeiten in geschlossenen Räumen bei sitzender Beschäftigung arbeitsfähig ist. Das Urteil des Amtsgerichts, das der Klägerin einen Unterhaltsanspruch gegen den Verklagten auf Grund von Erwägungen tatsächlicher Art zuerkennt, ohne die grundsätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen, verstößt daher gegen das Gesetz. Es hat mit seiner Entscheidung den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 7 der Verfassung) verletzt. Das Urteil muß daher aufgehoben werden. §§ 535, 315, 316 BGB; Anordnung Nr. 159 über die Festsetzung von Preisen und Handelsspannen für Kartoffeln (ZVOB1. 1948 S. 223). Der Großhändler hat für den ihm von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Lagerraum auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine angemessene Miete zu zahlen. In der dem Großhändler zustehenden Handelsspanne für Speisekartoffeln bei Verkauf ab Lager sind die Kosten für die Lagerung mit einberechnet. OG, Urt. vom 30. Oktober 1952 1 Zz 79/52. Im Herbst 1948 waren den Kartoffelgroßhändlern der Stadt H. zusätzlich zu ihren nicht ausreichenden Lagerräumen städtische Räume zur Einlagerung von Kartoffeln zur Verfügung gestellt worden. Der Verklagte hatte die ihm gelieferten Kartoffeln in einer städtischen Turnhalle eingelagert. Hierfür verlangt die Klägerin eine Miete in Höhe von 1340, DM. Der Verklagte bestreitet den Abschluß eines Mietvertrages, da ein Mietzins nicht vereinbart worden sei. Das AG und auf Berufung das LG in H. haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß zwischen den Parteien ein Leihvertrag Vorgelegen habe, da keine Vereinbarung über Zahlung von Lagerkosten getroffen worden sei; auch sei der Verklagte nicht ungerechtfertigt bereichert. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation beider Urteile beantragt. Aus den Gründen: Zutreffend führt der Generalstaatsanwalt aus, daß die zwischen den Parteien getroffene Abmachung über die Benutzung der Turnhalle zu Lagerzwecken den rechtlichen Charakter eines Mietvertrages trägt. Daß die Inanspruchnahme von städtischen Lagermöglichkeiten nicht ohne Entgelt zu erfolgen hatte, ergibt sich schon aus der damals gültigen Anordnung Nr. 159 über die Festsetzung von Preisen und Handelsspannen für Kartoffeln, die im Rahmen der Pflichtablieferung anfallen (ZVOB1. 1948 S. 223). Danach sind in der Handelsspanne für Speisekartoffeln bei Verkauf ab Lager die Kosten für die Lagerung mit eingerechnet (§ 7). Der Verklagte hat also beim Verkauf der Kartoffeln einen entsprechend höheren Preis erhalten, als er z. B. bei Verkauf ab Waggon erzielt hätte. Dabei ist es unerheblich, ob er seine eigenen Lagerräume benutzt hat oder ihm solche von anderer Seite zur Verfügung gestellt wurden. Es bedurfte unter den Parteien auch keiner ausdrücklichen Vereinbarung über die Zahlung einer Miefgebühr, da sich diese als zu Lasten des Verklagten gehend aus der gesetzlichen Regelung ergab und der Höhe nach durchaus bestimmbar ist. Jedenfalls läßt sich daraus, daß in der Verhandlung vom 23. Oktober 1948 nicht von einem Entgelt für die Benutzung der Turnhalle die Rede war, nicht schließen, daß ein solches überhaupt nicht in Betracht kommen sollte, denn die unentgeltliche Lagerung hätte dem Verklagten einen über die gesetzlich festgelegte Preisspanne hinausgehenden und daher unzulässigen zusätzlichen Gewinn eingebracht. 580;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 580 (NJ DDR 1952, S. 580) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 580 (NJ DDR 1952, S. 580)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durch die Angehörigen des politisch-operativen Kontroll- und Sioherungsdien-stes Bin wesentlicher Bestandteil Gewährlerrftung der Sicherheit und Ordnung in jedem Verantwortungsbereich der Linie zunehmende Bedeutung, Das Anliegen des vorliegenden Schulungsmaterials besteht darin, die wesentlichsten theoretischen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Die weitere Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Aufdeckung ungesetzlicher Grenzübertritte unbekannter Wege und daraus zu ziehende Schlußfolgerungen für die Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der zunehmend über die Territorien anderer sozialistischer Staaten zu realisieren. Im Zusammenhang mit derartigen Schleusungsaktionen erfolgte die Eestnahme von Insgesamt Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der AusSchleusung von Bürgern. mitwirkten. Davon hatten Verbindung zu Merscherhändier-banden und anderen feindlichen Einrichtungen Personen, die von der oder Westberlin aus illegal in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik, Kontakttätigkeit und Stützpunkttätigkeit, des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Grenzübertritts, der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und -tätigkeit, der nachrichtendienstlichen Tätigkeit und anderer, feindlicher Aktivitäten sowie zur Aktivierung feindlicher Kräfte in der auszunutzen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X