Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 574

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 574 (NJ DDR 1952, S. 574); von uns gebrauchte Definition der debellatio war zu eng und muß durch die Formulierung „militärische Niederwerfung eines Staates und politische Unterjochung seiner Bevölkerung“ ersetzt werden. Die Konzeption einer Trennung von debellatio und annectio wurde von deutschen Völkerrechtslehrern entwickelt und diente der Verschleierung der Eroberungspolitik des deutschen Imperialismus. Bei der Durchführung dieser Politik erwies sich die staatliche Souveränität der Völker als beachtliches Hindernis. Die Theorie, daß mit der völligen Niederlage des Gegners die Völkerrechtspersönlichkeit der Nation vernichtet würde, sollte dieses Hindernis beseitigen und dem annektierenden Staat den Rechtsschein einer Erwerbung „herrenlosen“ Gebietes verschaffen. Der Imperialismus hat eine Vielzahl von Unterjochungsformen hervorgebracht. So ist doch auch der von Löwenthal angeführte Negus Johannes weiter nichts als ein scheinbar selbständiger, in Wirklichkeit von England dirigierter Vasall. Das neueste Beispiel ist Westdeutschland; hier ist die imperialistische Fremdherrschaft in dem von Adenauer Unterzeichneten Separatvertrag juristisch niedergelegt. Das gleiche gilt für Janan. wo der USA-Imperialismus versucht, die Unterjochung Janans mit Hilfe des Separatfriedens und des Sicherheitspaktes vom 8. September 1951 zu verankern. Die Existenz und internationale Autorität der So-wietunion und die Freiheitsbewegungen in den kolonialen und abhängigen Ländern sind jedoch für die Expansionsbestrebungen und Annexionsgelüste der Imperialisten ein unüberwindliches Hindernis. Dem Imperialismus ist aber nicht der Erwerb fremden Territoriums, sondern die Unterjochung und Ausbeutung der dieses Territorium bewohnenden Völker das Wesentliche. Deshalb versucht er, heute sein Ziel dadurch zu erreichen, daß er die Annexion durch eine Reihe neuer Unterjochungsformen ersetzt. Dabei zeigt sich deutlich, daß besonders der amerikanische Imperialismus bestrebt ist, die in ein solches Abhängigkeits-Verhältnis geratenen Völker gleichzeitig für seine Aggressions- und Eroberungspolitik einzusetzen. Es ist bezeichnend, daß die anglo-amerikanischen Theoretiker der imperialistischen Expansion bei der Analvse dieser neuen Methoden auf jede Verschleierung verzichten und offen von „conquest and subjugation“ sprechen. Zu den Auffassungen Meisters über die Fragen der Souveränität, insbesondere der Ignorierung der Unterscheidung von staatlicher und nationaler Souveränität, wird in einer besonderen Arbeit Stellung genommen werden. Einige Bemerkungen sind aber bereits heute notwendig. Meister kommt bei der Untersuchung des Charakters des Kontrollrates zu dem Ergebnis, es handle „sich um eine Staatsgewalt über Deutschland, die in der Souveränität der Besatzungsmächte begründet war und die ihr Mandat ausschließlich aus den Prinzipien des allgemeinen Völkerrechts und der generellen Zustimmung der UN“ ableite. Genau das behaupten auch die amerikanischen Imperialisten. Hier sei nur darauf hingewiesen, daß die Souveränität der Staaten, die in Deutschland Besatzungsfunktionen ausüben, ihnen nicht die Befugnis gibt, andere Staaten zu beherrschen. Die „Oberste Gewalt“, die sie in Deutschland ausüben, beruht einzig und allein auf den besonderen völkerrechtlichen Vereinbarungen der Anti-Hitler-Koalition über Deutschland. Ihr wesentlicher Inhalt ist auf Grund des Potsdamer Abkommens die vorübergehende Hilfe für die eigenen Bemühungen des deutschen Volkes zur Verwirklichung seines Selbstbestimmungsrechtes. Meister fügt in seine Kritik an dem Gutachten dtes Instituts für Völkerrecht eine Auseinandersetzung mit den Auffassungen Archanows ein. Es ist zu vermuten, daß diese Verbindung durch die Auffassung, die Annexion sei lediglich eine Frage von Grenzverschiebungen, zustande kam. Wenigstens ergibt sich das aus Meisters Bemerkung, daß „der Sinn der ausdrücklichen Ablehnung der Annektierung Deutschlands“ die Garantie des deutschen Territoriums“ als Grundlage eines neuen deutschen Staates sei. Das bedeutet aber eine unzulässige Einengung des Begriffs der Annexion. Lenin lehrt: „Unter Annexion oder Aneignung fremder Territorien versteht die Regierung, im Einklang mit dem Rechtsbewußtsein der Demokratie im allgemeinen und der werktätigen Klasse im besonderen, jede Angliederung einer kleinen oder schwachen Völkerschaft an einen großen und mächtigen Staat, ohne daß diese Völkerschaften ihr Einverständnis und ihren Wunsch genau, klar und freiwillig zum Ausdruck gebracht haben.“19) Die Diskussion über den gegenwärtigen völkerrechtlichen Status Deutschlands hat inzwischen einen Stand erreicht, der den Ausgangspunkt, die Urteilsbegründung des OLG Schwerin, in den Hintergrund treten läßt. Neue Probleme sind aufgetaucht, deren Klärung nur in einer längeren Diskussion herbeigeführt werden kann. Solche Probleme scheinen mir zu sein; 1. Grundlagen und Funktionen des modernen Völkerrechts; 2. die Frage der Souveränität im Völkerrecht, vor allem die Klärung der Wechselbeziehungen zwischen nationaler und staatlicher Souveränität; 3. die Entlarvung der imperialistischen Theorien und Lehrsätze über die Aggression und die Unterdrük-kungsformen fremder Völker. Es bleibt zu wünschen, daß die begonnene wissenschaftliche Diskussion über diese Probleme fortgesetzt wird, denn nur durch die ständige Vertiefung und Erweiterung unserer Erkenntnisse auf dem Gebiete des Völkerrechts können wir bei der Lösung der großen Aufgaben der Rechtswissenschaft mithelfen. io) Lenin, Ausgew. Werke, Moskau 1947, Bd. II S. 256. Aus der Praxis für die Praxis Erste Erfahrungen mit der Urteilsabsetzung vor der Verkündung Die Vorschrift des § 225 Abs. 1 StPO, nach der das Urteil während der Beratung schriftlich zu begründen und von allen Richtern zu unterschreiben ist, hat alle unsere Richter aufhorchen und nicht wenige eine ablehnende Haltung einnehmen lassen, insbesondere diejenigen Kollegen, die es schon mit der bisherigen Wochenfrist zur Absetzung des Urteils nicht allzu ernst nahmen und denen diese Wochenfrist noch zu kurz erschien. Die Zeit der praktischen Anwendung dieser Bestimmung unserer neuen Strafprozeßordnung ist natürlich noch zu kurz, um heute schon ein abschließendes Urteil über ihre Auswirkungen abgeben zu können. Trotzdem erscheint es mir notwendig, etwas über die in der bisherigen kurzen Praxis des Bezirksgerichts Leipzig gemachten Erfahrungen zu sagen, nicht nur, um den Erfahrungsaustausch zu fördern, sondern auch, um allen Noch-Zweiflern die letzten Bedenken beseitigen zu hel- fen. Einige konkrete Beispiele aus der erst- und zweitinstanzlichen Rechtsprechung während der Zeit vom 15. Oktober bis 6. November 1952 sollen beweisen, wie diese Bestimmungen sich bisher in der Praxis ausgewirkt haben. So hat beispielsweise der 1. Strafsenat des Bezirksgerichts Leipzig in dieser Zeit 14 Strafsachen mittleren Umfangs behandelt. In allen 14 Strafsachen wurde das Urteil in der Beratung äbgesetzt, und nicht in einem einzigen Falle wurde die Verhandlung zum Zwecke der Urteilsverkündung unterbrochen. Es muß an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich gesagt werden, daß die Bestimmung des § 222 Abs. 3 StPO, nach der die Hauptverhandlung zum Zwecke der Urteilsverkündung bis zu drei Tagen unterbrochen werden kann, eine Ausnahme darstellt. Von ihr soll und darf auch nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden, nämlich nur dann, wenn es sich um umfangreiche Strafsachen handelt, bei denen neue rechtliche Probleme auftauchen, die einer reiflichen Überlegung bedürfen. Eine andere Auslegung 574;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 574 (NJ DDR 1952, S. 574) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 574 (NJ DDR 1952, S. 574)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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