Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 571

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 571 (NJ DDR 1952, S. 571); Eigentum der Genossenschaft bleiben, an denen der Betrieb jedoch je nach den Aufgaben der operativen Verwaltung Besitz, Nutzungsrecht und Verfügungsrecht erwirbt. Die selbständige Haftung des Betriebes bedeutet schließlich, daß er gegenüber der Genossenschaft eigenverantwortlich abrechnet. Nicht zweckmäßig erscheint es, den Betrieb im Rahmen der Verwaltung des genossenschaftlichen Eigentums als Rechtsträger zu kennzeichnen. Die Beibehaltung des Rechtsträgerbegriffes für das Volkseigentum geht auf zwei besondere Ursachen zurück: Einmal gibt es Rechtsträger, die nicht juristische Person sind, denn der Rechtsträger ist ein Träger von Verwaltungsfunktionen innerhalb des Volkseigentums und erfordert in dieser Stellung nicht die Qualifizierung zur Teilnahme an Ware-Geld-Beziehungen. Auf der anderen Seite gibt es juristische Personen, die nicht die Qualifikation besitzen, Rechtsträger sein zu können. Diese besonderen Umstände sind für den Sektor des genossenschaftlichen Eigentums nicht gegeben. Außerdem würden bei einer Einführung der Rechtsträgerbezeichnung Unklarheiten zu befürchten sein, da Genossenschaften auch nutz-nießende Rechtsträger von Volkseigentum sein können. Das Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung in der volkseigenen Wirtschaft bedeutet die Einlührung des demokratischen Zentralismus. Es besteht zweifellos die Notwendigkeit, den genossenschaftlichen Sektor, soweit er auf der Basis des gesellschaftlichen Eigentums arbeitet, ebenfalls nach diesem Grundgesetz zu organisieren. Der Unterschied zwischen der volkseigenen Wirtschaft und dem genossenschaftlichen Sektor besteht darin, daß zwei verschiedene Methoden der Tätigkeit der Werktätigen bei der Errichtung der Grundlagen des Sozialismus verfolgt werden, denen jedoch weitgehend die gleichen Prinzipien zugrunde liegen. Aus der Tatsache der Anwendung dieser gleichen Prinzipien darf aber nicht der falsche Schluß gezogen werden, daß das genossenschaftliche Eigentum den Inhalt des Volkseigentums annimmt oder ihm gleichzustellen ist. Der Unterschied der gesellschaftlichen Entwicklungsstufe zwischen diesen beiden Eigentumskategorien bleibt. Es ergeben sich noch einige Einzelfragen: Die jetzigen gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Genossenschaftswesens werden dem Inhalt des genossenschaftlichen Eigentums nicht mehr gerecht, soweit die Genossenschaften auf der Basis des gesellschaftlichen Eigentums arbeiten. Erfordert deshalb die Schaffung der juristischen Person für den genossenschaftlichen Betrieb gleichzeitig die Änderung des Genossenschaftsgesetzes? Ich bin der Auffassung, daß eine solche Änderung nicht erforderlich ist, sondern daß es vielmehr zunächst genügt, eine entsprechende zusätzliche Bestimmung entsprechend der Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirt- schaft vom 20. März 1952 zu schaffen. Es wird richtig sein, die grundsätzliche Änderung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Genossenschaftswesens mit dem Erlaß des Zivilgesetzbuchs zu verbinden, da dort die einzelnen Eigentumskategorien festzulegen sind. Ein weiteres Problem: Einige genossenschaftliche Betriebe haben zufolge ihres „Herkommens“ die Form einer juristischen Person des Zivilrechts, insbesondere der GmbH. Sollen nun diese Formen neben der zu schaffenden juristischen Person für den genossenschaftlichen Betrieb beibehalten werden? Eine solche Regelung halte ich für falsch. Die einheitliche Durchführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung erfordert eine einheitliche Form der juristischen Person. Diese Betriebe müssen deshalb „umgeformt“ werden. Und schließlich: In welchem Verfahren soll der einzelne Betrieb als juristische Person errichtet werden? Zweifellos genügt nicht die Vorschrift, daß die Produktionsbetriebe der Genossenschaften kraft Gesetzes juristische Person werden, denn nicht für aLe Betriebe wird eine solche Ausgestaltung notwendig werden. Denkbar ist es weiterhin, daß einige Produktionsstätten zu einem Betrieb zusammengefaßt werden sollen. Es muß also zunächst der Genossenschaft überlassen bleiben, diese Betriebe zu bestimmen. Auf der anderen Seite halte ich jedoch einen staatlichen Akt zur endgültigen Entstehung der juristischen Person für notwendig. Da die Eintragung der Betriebe mit der Eigenschaft einer juristischen Person in Gestalt einer Registrierung in einem Verzeichnis erforderlich sein wird, erscheint es zweckmäßig, entsprechend der Eintragung der volkseigenen Betriebe in das Register der volkseigenen Wirtschaft eine solche Regelung vorzusehen. Dabei könnte bestimmt werden, daß die juristische Person mit der Eintragung rückwirkend zum Zeitpunkt der formellen Errichtung des Betriebes durch die Genossenschaft zur Entstehung gelangt. Von besonderem Interesse ist die Tatsache, daß es auch nach sowjetischem Recht solche selbständigen Betriebe der Konsumgenossenschaften gibt. Im Lehrbuch „Sowjetisches Zivilrecht“ (Moskau 1950) heißt es hierüber in Kap. XV § 1 Ziff. 4: Die kooperativen Organisationen, die auf Mitgliedern basieren, können Unternehmen errichten, die ihrerseits nicht Glieder des kooperativen Systems sind, sondern diesem oder jenem Glied als Eigentum gehören. Obwohl diese einzelnen Unternehmen sich auf der Grundlage einer Einheit nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung absondern (sie unterhalten eigene Konten, können selbst Verträge schließen, sind in verschiedenen Fällen juristische Person), ist trotzdem die kooperative Organisation Eigentümer dieser Unternehmen. Dr. Werner Artzt, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz Zur Völkerrechtsdiskussion Erwiderung auf Meisters Diskussionsbeitrag zum gegenwärtigen völkerrechtlichen Status Deutschlands Von Herbert S t an dk e , Institut für Völkerrecht der Deutschen Verwaltungs-Akademie „Walter Ulbricht“ Mit den Diskussions'beiträgen von Meister und Löwenthal1) zu der Arbeit des Kollektivs des Instituts für Völkerrecht über Fragen des gegenwärtigen völkerrechtlichen Status Deutschlands2) hat zum ersten Male in unserer Republik eine öffentliche Diskussion über Grundfragen des Völkerrechts begonnen. Die Völkerrechtswissenschaft ist gerade in diesen Tagen durch die Arbeit J. W. Stalins „ökonomische Probleme des Sozialismus in der UdSSR“ und die Reden auf dem XIX. Parteitag der KPdSU um grundsätzliche Erkenntnisse bereichert worden. Das ist für die weitere Diskussion eine unschätzbare Hilfe und zugleich Verpflichtung, unsere Völkerrechtswissenschaft zu vertiefen. Gegen die Feststellung des Kollektivs des Instituts für Völkerrecht, daß im Potsdamer Abkommen eine neue, dem bisherigen Völkerrecht unbekannte Besetzungsform entwickelt wurde, sind Einwände erhoben worden, die zweifellos zur Vertiefung unserer Erkenntnisse beitragen. Meister ist der Auffassung, die Abkommen von Jalta und Potsdam hätten im „wesentlichen nur deklaratorische Bedeutung“ und seien nicht so sehr „Quelle neuen Völkerrechts als vielmehr die Konkretisierung und Verwirklichung geltenden Völkerrechts bezüglich Deutschlands“3). Zur Begründung führt er aus, daß die Rechtslage des besiegten Deutschland aus den „allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts“, die Rechte der Besatzungsmächte ausschließlich „aus den Prinzipien des allgemeinen Völkerrechts“ und der „generellen Zustimmung der Vereinten Nationen“ abzuleiten seien. Mit dieser Auffassung können wir uns keinesfalls einverstanden erklären. Wäre Meisters Ansicht richtig, dann wäre der Versuch der USA-Imperialisten gerechtfertigt, das Potsdamer Abkommen aus dem Wege zu räumen und seine 3) NJ 1952 S. 397. 1) NJ 1952 S. 396 ff. 2) NJ 1952 S. 293 ff. 571;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 571 (NJ DDR 1952, S. 571) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 571 (NJ DDR 1952, S. 571)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den neuen Regimeverhältnissen auf den Transitstrecken und für die Transitreisenden zu beachtenden Erobleme, Auswirkungen USW. - der auf den Transitstrecken oder im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Grenzübertritt getätigt wurden. Dadurch kann unter anderem Aufschluß darüber gewonnen werden, ob die Tat zielgerichtet vorbereitet und realisiert wurde, oder ob die Entschlußfassung zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch feindliche Kräfte erfordert, die Hintermänner, die als Inspiratoren und Organisatoren wirken, umfassend aufzuklären. Gegen sie muß der Hauptschlag geführt werden.

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