Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 57

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 57 (NJ DDR 1952, S. 57); Rechtssystem sein kann. Denn das Recht eines Staates kann nicht gleicherweise zwei Klassen dienen; die Rolle des Überbaus, also auch des Rechts, besteht vielmehr darin, der einen Klasse auf Kosten der anderen, der unterdrückten Klasse zu dienen. Der Schutz und die Stärkung der neuen Elemente schließt in sich ein die Verhinderung des Wiedererstehens des Monopolkapitals, da für das Bestehen beider Elemente in einem Staat naturgemäß kein Raum ist. Da Privatbetriebe die Grundlage für die Entwicklung eines neuen Monopolkapitals in unserer Deutschen Demokratischen Republik bilden könnten, ist es Aufgabe unseres Staates, diese Monopolbildung zu verhindern. Sie fand ihren Ausdruck im Artikel 24 unserer Verfassung. Es kann daher für die Privatbetriebe kein eigenes, abgesondertes Recht geben, im Gegenteil, das antifaschistisch-demokratische Recht hat die Aufgabe, auch die Privatbetriebe dem Wohl des ganzen Volkes dienstbar zu machen. Diese Aufgabe findet ihren Ausdruck in unseren Wirtschaftsplänen. In unseren Fünfjahrplan sind auch die kapitalistischen Betriebe und die kleinen Warenproduzenten mit einbezogen. Auch ihre Kapazität wird durch den Plan mit ausgenutzt und den Erfordernissen und Bedingungen unserer Wirtschaft angepaßt. Der Plan lenkt die Entwicklung dieser Betriebe in die durch das Ziel des Planes bestimmten Bahnen und sichert sie gleicheitig vor den in der anarchischen Produktion immer wiederkehrenden Wirtschaftskrisen. Das gesetzlich gesicherte gewerkschaftliche Mitbestimmungsrecht ermöglicht es den Arbeitern der privatkapitalistischen Betriebe, ihrerseits darüber zu wachen, daß die Unternehmer den Plan nicht sabotieren und nicht Maßnahmen treffen können, die geeignet wären, unsere Volkswirtschaft zu schädigen. Wir sehen also, alte und neue Gesetze bilden gemeinsam unser einheitliches antifaschistisch-demokratisches Recht. Gerade diese Tatsache aber macht es erforderlich, die alten übernommenen Rechtsinstitutionen, Rechtsprinzipien und Rechtsnormen einer genauen Analyse zu unterziehen und ihre jeweiligen Funktionen, näm-die in dem früheren und die in dem heutigen Stadium, zu untersuchen, um den prinzipiellen Gegensatz zwischen unserem antifaschistisch-demokratischen Zivil-recht und dem kapitalistischen Privatrecht zu zeigen. Diese Aufgabe erscheint um so dringlicher, als sonst der Eindruck entstehen könnte, daß es wirklich, wie das von der alten Wissenschaft behauptet wird, ein über den Klassen stehendes Recht gibt, dessen kontinuierliche Entwicklung die Weiteranwendung des alten, schon dem kapitalistischen Staat dienenden Rechts auch in unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung ermöglicht. Es wird also einmal die Aufgabe sein, auf Grund der erfolgten Analyse den stattgehabten Inhaltswandel klarzustellen und darüber hinaus die alten Gesetze daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie wegen ihres nichtdemokratischen Wesens, wegen ihres Nichtübereinstimmens mit den Aufgaben und Zielen unserer Ordnung nicht mehr anwendbar und durch neue Gesetze zu ersetzen sind, die geeignet sind, die gesellschaftliche Entwicklung vorwärts zu bringen. Hierbei wird es wesentlich sein, das richtige Maß für diese Überprüfung zu finden, um nicht in die Manier jener von Stalin erwähnten Troglodyten zu verfallen. Um nun wenigstens zwei Beispiele zu bringen, darf ich auf die juristische Person und das Vertragswesen verweisen. In der Ära der bürgerlichen Gesetzlichkeit war die juristische Person, in Deutschland besonders die Aktiengesellschaft, das Mittel, um einmal die Vermögenshaftung zu beschränken, ferner um auch die Ersparnisse breiterer Schichten, insbesondere des Mittelstandes, zu erfassen, um sie im Interesse der Gründer der Aktiengesellschaften oder deren Hintermänner ausnutzen zu können und deren Macht zu erweitern. Der Prozeß der Konzentration und Zentralisation des Kapitals ist durch die Aktiengesellschaft wesentlich erleichtert und beschleunigt worden. Mag vielleicht ursprünglich die finanzielle Funktion, das Erzielen eines möglichst hohen Gewinns bei möglichst niedrigem Einsatz eigener Mittel und größtmöglicher Abwälzung des Risikos im Vordergrund gestanden haben, so erwies sich die Aktiengesellschaft doch bald als die geeignete Form, dos Streben der Großaktionäre nach Machterweiterung durchzusetzen. Abgesehen davon, daß die kleinen Aktionäre von jeher aus naheliegenden Gründen von dem ihnen zustehenden Recht der Teilnahme an der Generalversammlung usw. keinen Gebrauch machen konnten, sicherten sich die Großaktionäre der Aktiengesellschaften z. B. durch Mehrstimmrechtsaktien ihren bestimmenden Einfluß. Alsbald gingen die Banken dazu über, in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen die Bestimmung aufzunehmen, daß ihnen das Stimmrecht für die Depotaktien zustehe. Dadurch konnten die Banken einen über ihren eigenen Anteil wesentlich hinausgehenden Einfluß in der Industrie geltend machen. Das erleichterte den Prozeß des Eindringens des Bankkapitals in das Industriekapital und der Verschmelzung zum Finanzkapital. Auch für den Kapitalexport, für das Beherrschen der Rohstoff- und Absatzmärkte, für das Eindringen in die Schlüsselgebiete der Industrien der rückständigen und halbkolonialen Länder war die Aktie, nun für das Finanzkapital, von ausschlaggebender Bedeutung. Durch ein fein entwickeltes System, u. a. durch Schaffung von Vorzugsaktien, an die etwa das Recht der Bestellung des Vorstandes gebunden war, durch die Schaffung von Aktienpaketen, durch die Bildung von Tochter-, Enkel- und Urenkelgesellschaften wird eine enge Verflechtung der bedeutsamsten Gesellschaften erreicht, über die dann einige wenige Finanzmagnaten zu bestimmen haben. Und bei Bevorstehen eines Riesengeschäftes bringen die maßgeblichen Aktionäre, z. B. durch Erhöhung des Nennbetrages der Aktien, durch Kursmanipulationen und ähnliches, auch die in den Händen kleiner Aktionäre befindlichen Aktien in möglichst großem Umfang an sich, um dieses Geschäft allein zu machen. Vor dem Geschäft des zweiten Weltkrieges griff sogar die Gesetzgebung in diesem Sinne ein; man denke z. B. an die 1937 durch das neue Aktiengesetz verfügte Erhöhung des Mindestnennbetrages der Aktie. Es ist einleuchtend, daß in unserer antifaschistischdemokratischen Ordnung die Rechtsform der juristischen Person die oben geschilderten Funktionen nicht mehr haben kann. Muszkat formuliert einmal: „Über den Charakter eines Rechts entscheidet nicht die Herkunft seiner Normen, sondern seine gesellschaftliche Funktion, sein Klassencharakter.“ Gerade hier am Beispiel der juristischen Person ist besonders einfach und eindringlich zu sehen, welch ein grundsätzlicher Inhaltswandel stattgefunden hat. In unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung bedient sich jetzt der Staat der juristischen Person zur Verwaltung und Nutzung des Volkseigentums, der Betrieb wird Rechtsträger des Volkseigentums, er bildet eine selbständige Einheit des Volkseigentums, die im Rahmen des Planes ihre Aufgabe zu erfüllen hat. Die juristische Person dient der Einführung und Durchsetzung des Wirtschaftern nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung in unserer Wirtschaft, um die Rentabilität der Betriebe zu erreichen bzw. zu erhöhen und außerdem für unsere Industrie verstärkte Akkumulation zu ermöglichen. In unserem Staat, der den Willen der Werktätigen verkörpert, ist die Rentabilität der Betriebe nicht wie in der kapitalistischen Wirtschaft durch erhöhte Ausbeutung der Arbeiter oder Heraufsetzung der Preise herbeizuführen, sondern durch Senkung der Selbstkosten, und zwar durch Steigerung der Arbeitsproduktivität, Einsparung von Material, Verminderung und Vermeidung von Ausschuß u. ä. Aber das geschieht natürlich nicht im Selbstlauf, sondern nur in hartnäckiger Arbeit. Es hat sich nun herausgestellt, daß die bisherige Methode der Wirtschaftsführung zur Erreichung dieser Ziele nicht ausreicht, daß vielmehr jeder Betrieb die Möglichkeit haben muß, im Rahmen des Planes selbständig zu wirtschaften, und hierzu wiederum ist die administrative und wirtschaftliche Selbständigkeit der Betriebe mit klarer Festlegung der Verantwortlichkeit erforderlich. Ein weiteres prägnantes Beispiel des vollzogenen Inhaltswandels geben die Bestimmungen über den Vertrag, deren Verwendung in unserer neuen Ordnung eng mit dem soeben Behandelten verbunden ist. In der kapitalistischen Gesellschaft ist ein großer Teil der Vertragsbestimmungen geschaffen worden, um die mög- 57;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 57 (NJ DDR 1952, S. 57) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 57 (NJ DDR 1952, S. 57)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern.

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