Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 568

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 568 (NJ DDR 1952, S. 568); auch die fahrlässige und die fortgesetzte fahrlässige Unterlassung als strafrechtlich beachtliche Handlungsformen möglich. Für sie gilt, daß für die einfache fahrlässige Unterlassung die Handlung, die der Täter hätte vornehmen müssen, einen einheitlichen, sachlich und zeitlich zusammenhängenden Lebensvorgang darstellen muß. Ist das der Fall, dann ist es gleichgültig, ob die Handlung ein Objekt oder mehrere verletzt. Bei der fortgesetzen fahrlässigen Unterlassung müssen mehrere Einzelakte vorliegen, die ein gleichartiges Ob.iekt verletzen. Die Handlungen, die der Angeklagte hätte vornehmen müssen, müssen gleichartig sein und, falls sie ordnungsgemäß vorgenommen worden wären, in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen. Ihre Unterlassung muß aus dem gleichen Mangel an Pflichtbewußtsein gegenüber dem durch die Rechtsordnung geschützten Öb:ekt bestehen4). Hier spielt, also die Frage des Objekts neben anderen Merkmalen eine Rolle zur Abgrenzung der Handlungsform. Keine Schwierigkeiten macht die Wertung von Lebensvorgängen als eine oder mehrere Handlungen im vorgenannten Sinne, wenn die Handlungspflicht im Einzelfall fest umrissen ist; so z. B. wenn durch Arbeitsschutzbestimmungen oder Anordnungen in einem Betrieb bestimmte regelmäßige Kontrollen von Einrichtungen in bestimmten Zeitabschnitten vorgeschrieben sind und durch deren Vernachlässigung Personen- oder Sachschaden entsteht. Schwieriger ist es, wenn die vorzunehmenden Handlungen im gewissen Grade im Ermessen des Angeklagten stehen, wenn wie im vorliegenden Falle eine generelle Obhutspflicht gegenüber den Lebensmitteln besteht, der Angeklagte jedoch selbst entscheidet, in welcher Weise, an welcher Stelle er entweder seine Angestellten oder sonstige Personen, Räume und Einrichtungen kontrolliert, be- 4) vgl. Cohn, a. a. O. wachen läßt, technisch sichert usw. In diesem Falle muß das Gericht erkennen, welche Handlungen des Angeklagten nach seinen Gesamtaufgaben als Mindesthandlungen erforderlich waren5). Da nach dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrunde lag, die betreffende Angestellte im Betrieb des Angeklagten Unstimmigkeiten in der Abrechnung gehabt und einmal Butter ohne Marken verkauft hatte, und der Angeklagte hiervon auch wußte, hätte er die Verkaufsstelle mindestens einmal im Monat überprüfen müssen. Diese Überprüfung hat er jeden Monat von neuem schuldhaft unterlassen. Auch die Überprüfung seiner Angehörigen bei der Milcbentnahme hätte nach dem dargestellten Sachverhalt insgesamt mindestens einmal daraufhin vorgenommen werden müssen, ob diese dabei ihre Befugnisse nicht überschritten. Dieser Prüfung hätten sich falls Überschreitungen festgestellt wurden weitere Überprüfungen anschließen müssen. Die Kontrolle der Angehörigen und der Verkäuferin sind als Handlungen zur Überwachung von Personen beim Verkauf gleichartige Handlungen. Die einmalige Unterlassung der Überprüfung der Angehörigen und die mehrmalige Unterlassung der Überprüfung der Verkäuferin stehen als eine Reihe unselbständiger Akte im Fortsetzungszusammenhang, da auch die übrigen hierfür erforderlichen Merkmale vorliegen. Das hat also das Oberlandesgericht, obwohl es im Ergebnis richtig entschieden hat, nicht erkannt. Keiner Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang die Frage, ob trotz der Verschiedenartigkeit der Handlungsform ein fortgesetztes Delikt vorliegen kann, weil das Gesetz selbst verschiedene Begehungsformen zu einem einheitlichen Tatbestand zusammenfaßt8). 6) vgl. Lekschas in ISiJ 1952 S. 353. ) OG in NJ 1952 8. 369 f. Die rechtliche Selbständigkeit der konsumgenossenschaftlichen Betriebe i Die Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung hat es notwendig gemacht, den einzelnen Betrieb nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich zu verselbständigen. Daher ist im Sektor der volkseigenen Wirtschaft durch Maßnahmen der Gesetzgebung und durch Anordnungen der verantwortlichen Ministerien die neue Rechtsstellung der Betriebe geklärt worden. Diese rechtliche Verselbständigung hat einen neuen Tyn der juristischen Person im Sektor der volkseigenen Wirtschaft geschaffen, dessen Inhalt und Wesen vorwiegend durch die Tatsache bestimmt wird, daß er Träger gesellschaftlichen Eigentums und in dieser Eigenschaft in erster Linie Träger der Erfüllung unserer Volkswirtschaftspläne ist. Diese Abkehr von der überkommenen Rechtssystematik, die Überwindung des Begriffes „öffentliches Reht“, ist für d'e Entwicklung unseres rechtlichen Überbaus von größter Bedeutung. Wie WaPer Ulbricht in seinem Referat auf der II. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands ausführte, ist der volkseigene und genossenschaftliche Sektor der Wirtschaft zur festen ökonomischen Grundlage der neuen Ordnung geworden. Hieraus ergibt sich unabhängig von der gesetzlichen Regelung die Notwendigkeit, auch im konsumgenossenschaftlichen Sektor die Maßnahmen herbeizuführen, die die rechtliche Durchführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung ebenso wie in der volkseigenen Wirtschaft ermöglichen. Die beschleunigte Durchführung ist um so dringlicher, als die wirtschaftliche Rechnungsführung auf dem Gebiete der Wirtschaft eine der Grundlagen ist, auf der sich der Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik vollziehen wird. Die Aufgaben des k'onsumgenossenschaftlichen Sektors sind wie die des volkseigenen Sektors in den Gesetzen über die Volkswirtschaftspläne festgelegt. Die Konsumgenossenschaften haben seit 1945 eine solche Entwicklung genommen, daß sie aus der Struktur unserer Wirtschaft nicht mehr fortgedacht werden können. Sie haben ihren Charakter als privatwirtschaftliche Organi- sation' verloren und gesellschaftliche Funktionen übernommen: sie sind heute Träger gesellschaftlichen Eigentums niederer Stufe. Es liegt auf der Hand, daß die Konsumgenossenschaften aus diesen 'Gründen notwendigerweise ebenso wie die volkseigene Wirtschaft nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten müssen. Die nachfolgenden Ausführungen sind als ein Beitrag zu der Frage gedacht, wie diese Forderung verwirklicht werden kann. Die konsumgenossenschaftliche Wirtschaft gliederte sich bisher a) in die Kreiskonsumgenossenschaften im Gebiete der Kreise, ■ b) in die Konsumgenossenschaftsverbände im Gebiete der Länder, c) in den Verband Deutscher Konsumgenossenschaften (VDK) im Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik. Außerdem besteht die Konsumgenossenschaft Groß-Berlin im Gebiete des demokratischen Sektors von Groß-Berlin. Auf Grund des Gesetzes über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1952 haben sich in der Organisation der Landesverbände der Konsumgenossenschaften und auch bei den Kreiskonsumgenossenschaften notwendigerweise Änderungen ergeben, die sich jedoch auf das hier zu behandelnde Problem nicht unmittelbar auswirken. Die genannten Organisationsteile der konsumgenossenschaftlichen Wirtschaft sind wirtschaftlich und rechtlich selbständig. In rechtlicher Hinsicht sind sie gegenwärtig noch eingetragene Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. Alle Genossenschaften und ihre Verbände haben Produktionsbetriebe, Handelsniederlassungen, Zentralläger, 568;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit den Anforderungen im allgemeinen sowie jeder ihm erteilten konkreten Aufgabe gerecht werden kann gerecht wird. Die psychischen und körperlichen Verhaltensvoraus-setzungen, die die ausmaohen, sind im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik und aus dem Operationsgebiet zu unterscheiden. Die Vorbereitung von Werbern aus der Deutschen Demokratischen Republik stellt erhöhte Anforderungen, die sich aus den vielfältigen Problemen des für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in seinem vernehmungstaktischen Vorgehen. Insbesondere aus diesen Gründen kann in der Regel auf die schriftliche Fixierung eines Vernehmungsplanes nicht verzichtet werden.

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