Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 557

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 557 (NJ DDR 1952, S. 557); Zweige der gleichen Behörde des Rates der Stadt Halle {Saale) bildete, daß die Preisstelle nach dem eigenen Vortrage der Kläger sogar mit dem Wohnungsamt verbunden war, und daß vor allem die Preisfeststellungen der Preisbehörden dazu dienen, den höchstzulässigen Mietzins festzusetzen. Hiernach muß die Festsetzung des Mietzinses im Zwangsmietvertrage als ein Verwaltungsakt angesehen werden, über dessen Rechtswirksamkeit und Zweckmäßigkeit von den ordentlichen Gerichten nicht entschieden werden kann. Der Rechtsweg für den Klageanspruch ist demnach ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit die Klägerl Mietrückstände aus der Zeit vor Abschluß des Zwangsmietvertrages geltend machen. Der Zwangsmietvertrag ist gerade deshalb abgeschlossen worden, um die mietrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien zu regeln. Es muß also davon ausgegangen werden, daß der Zwangsmietvertrag die Zeit seit dem Wiederbeginn der Verfügungsbefugnis der Kläger über das ihnen zurückgegebene Grundstück mit umfassen sollte. Die Frage, ob ihm eine solche rückwirkende Kraft beigelegt werden konnte, ist ebenfalls eine Frage, die die Rechtswirksamkeit des Zwangsmietvertrages betrifft. Die Unzulässigkeit des Rechtsweges erstreckt sich also auch auf die Mietzinsforderung vom November 1946 bis zum September 1947. Anmerkung: Dem Urteil kann nicht zugestimmt werden. Die Kläger verlangen Zahlung von Mietzins für eine von den Verklagten gemietete Wohnung, und der Streit geht darum, ob der Mietzins, wie die Kläger behaupten, 95, DM oder, wie die Verklagten behaupten, 52, DM monatlich beträgt. Den Mietzins von 52, RM hatte das Wohnungsamt in einem zwischen den Parteien geschlossenen Zwangsmietvertrag vom 17. September 1947 bestimmt, wahrend der Mietzins von 95, RM durch die Preisbehörde und auf die Beschwerde der Verklagten durch das Landespreisamt am 3. November 1947 festgesetzt worden war. Es handelt sich also um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die übrigens auch rechtlich keinerlei Schwierigkeiten bietet, weil die Entscheidung der Preisbehörde vom 3. November 1947 die frühere Anordnung über die Höhe des Mietzinses aufgehoben hat. Nach dem Tatbestand des Urteils ist es überraschend, daß das OLG den Rechtsweg für unzulässig erklärt und deshalb die Klage abweist. Das ■ Urteil führt dazu aus, daß die Festsetzung des Mietzinses im Zangsmietvertrag ein Verwaltungsakt sei, über dessen Rechtswirksamkeit und Zweckmäßigkeit die ordentlichen Gerichte nicht zu entscheiden hätten. Dabei beruft sich das Urteil auf Entscheidungen des Obersten Gerichts. Das OLG Halle ist aber offenbar mit den Entscheidungen des Obersten Gerichts, in denen es zu § 13 des alten GVG Stellung genommen hat, nicht völlig vertraut. Das Oberste Gericht hat in den hier in Frage kommenden Entscheidungen den Rechtsweg für unzulässig erklärt, wenn das Ziel einer Klage darauf gerichtet ist, einen Verwaltungsakt auf seine Rechtswirksamkeit nachzuprüfen und ihn nicht als rechtswirksam anzuerkennen oder außer Kraft zu setzen; in solchen Fällen handelt es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 des alten GVG. Im gegebenen Falle aber richtet sich die Klage nicht gegen einen Verwaltungsakt; vielmehr verlangen die Kläger die Zahlung des Mietzinses, den die Preisbehörde festgesetzt hat und der für die Parteien verbindlich ist. Es bedeutet eine falsche Anwendung der Rechtsprechung des Obersten Gerichts durch die unteren Gerichte, den Rechtsweg immer dann für unzulässig zu erklären, wenn in der Sache ein Verwaltungsakt irgendwie eine Rolle spielt. Am Schluß des Urteils wird den Klägern der Rat gegeben, sich wegen der Erhöhung der Miete an die zuständige Verwaltungsstelle zu wenden. Das gerade haben ja die Kläger bereits getan, und die Preisbehörde hat die Miete auf 95, DM festgesetzt. Nicht die Preisbehörde, sondern das ordentliche Gericht hatte den Streit der Parteien zu entscheiden, und gerade das versagte seine Hilfe. Richter am Obersten Gericht P aschke § 9 Abs. 2 VerlG; Art. 22, 24 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik; Abschn. III des Potsdamer Abkommens. Ein westdeutscher Verleger, der durch unerfüllbare Bedingungen die lizensierte Verbreitung der Werke Thomas Manns in der Deutschen Demokratischen Republik zu verhindern sucht, verstößt gegen die Grundsätze des Potsdamer Abkommens, gegen die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und macht sich der mißbräuchlichen Ausnutzung eines Urheberrechts schuldig. Hierfür kann er keinen urheber- rechtlichen Schutz in Anspruch nehmen. LG Berlin, Urt. vom 7. August 1952 4 Q 12/52. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Verlagsrechte von Werken Thomas Manns, hinsichtlich deren sich die Antragsgegnerin um eine Lizenz zwecks Veranstaltung einer Neuausgabe in der Deutschen Demokratischen Republik bemühte. Bei den sich jahrelang hinziehenden Lizenzverhandlungen hatte die Antragsgegnerin, obwohl die in Deutschland übliche Lizenzgebühr nur 3% des Verkaufspreises beträgt, eine Lizenzgebühr von 5% und ein Autorenhonorar in Höhe von 15% angeboten. Die Antragstellerin verlangte jedoch eine Lizenzgebühr von 10 % und darüber hinaus die Zahlung sämtlicher Gebühren in Deutscher Mark der Bank Deutscher Länder bzw. in Dollar. Da die Antragsgegnerin infolge der Sperre der Dollar- und Westmarkguthaben der Deutschen Demokratischen Republik diesem Verlangen nicht nachkommen konnte, hat sie die Ausgabe von Werken Thomas Manns ohne Lizenz seitens der Antragstellerin veranstaltet und die von ihr angebotenen Lizenzgebühren und Autorenhonorare zugunsten der Berechtigten bei der Deutschen Notenbank eingezahlt. Die Antragstellerin hat daraufhin den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt mit dem Ziele, der Antragsgegnerin die Vervielfältigung und Verbreitung der im einzelnen aufgeführten Werke von Thomas Mann untersagen zu lassen. Das LG Berlin hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Aus den Gründen: Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet. Im Potsdamer Abkommen haben sich die Alliierten verpflichtet, Deutschland als eine politische und wirtschaftliche Einheit zu erhalten und zu behandeln und dem deutschen Volk die Möglichkeit zu geben, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage aufzubauen. Sie legten dem deutschen Volke die Verpflichtung auf, die eigenen Anstrengungen unablässig auf die Erreichung dieses Zieles zu richten, erkannten somit das Recht des deutschen Volkes auf eigene Gestaltung seines staatlichen Lebens auf demokratischer Grundlage an. Das Potsdamer Abkommen ist nach wie vor in Kraft, wenngleich die westlichen Alliierten ihre darin übernommenen Verpflichtungen mehrfach gebrochen haben, indem sie Deutschland spalteten, die Remilitarisierung und die Renazifizierung betrieben und auf wirtschaftlichem Gebiete Monopolvereinigungen von bisher in-Deutschland unbekannten Ausmaßen errichteten. Dabei haben sie die Unterstützung antinationaler westdeutscher Kreise gefunden. Im Gegensatz hierzu hält die Sowjetunion ihre im Potsdamer Abkommen übernommenen Verpflichtungen ein und findet hierbei die Unterstützung aller echten deutschen Patrioten, die sich um die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik sammeln. In der Deutschen Demokratischen Republik und im demokratischen Sektor von Groß-Berlin ist das Potsdamer Abkommen die Rechtsgrundlage aller staatlichen Maßnahmen und Handlungen und daher auch die Rechtsgrundlage aller Entscheidungen, die die Gerichte in Angelegenheiten zu treffen haben, die die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen des gesamten deutschen Volkes berühren. Dieser Rechtsstreit wirft Grundfragen der kulturellen Entwicklung des ganzen deutschen Volkes auf. Seiner Entscheidung muß daher der sich aus dem Potsdamer Abkommen ergebende Rechtsgrundsatz, daß die kulturelle Einheit der deutschen Nation zu wahren ist, zugrunde gelegt werden. Die kulturelle Einheit unserer Nation wird aber gefährdet, wenn die Werke Thomas Manns, des größten lebenden Dichters, einem großen Teil des deutschen Volkes unzugänglich bleiben. Die unstreitige Tatsache, daß die Antragsgegnerin allein von dem großen Werk des Dichters „Die Buddenbrooks“ 60 000 Stück nachgedruckt und bereits verkauft hat und daß Bestellungen auf 75 000 Exemplare dieses Werkes vorliegen, zeigt, wie stark breite Schichten der werktätigen Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik nach den Werken des Dichters ver- 557;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 557 (NJ DDR 1952, S. 557) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 557 (NJ DDR 1952, S. 557)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung von : Angehörigen zu umfassen. Es setzt sich zusammen aus: Transportoffizier Begleitoffizieren Kraftfahrer Entsprechend des Umfanges der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben ist auf Weisung des Leiters der Hauptabteilung die in den Erstmeldungen enthaltenen Daten zu in Präge kommenden Beschuldigten und deren Eitern in den Speichern zu überprüfen. In der geführten Überprüfungen konnte Material aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit Sie werden durch die konkret zu lösende operative Aufgabe, die dabei wirkenden Regimeverhältnisse und die einzusetzenden Mittel und Methoden bestimmt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X