Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 554

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 554 (NJ DDR 1952, S. 554); über den Inhalt der vorangegangenen heftigen Auseinandersetzung sagt es jedoch in einigen Stichworten nur soviel, daß daraus allein nicht die Ursache der festgestellten erregten Auseinandersetzung erblickt werden kann. Als Grund für den gemeinsamen Besuch der Angeklagten bei dem Zeugen E. gibt das Urteil an, daß K. dort Stroh holen wollte. Diese Feststellung, die sich auf die Angaben der Angeklagten stützt, erscheint bedenklich. Weder lassen die Tatumstände erkennen, daß dazu die Anwesenheit aller Angeklagten notwendig war, noch ist bei der Unterhaltung auch nur ein Wort über den angeblichen Zweck des Besuches gesprochen worden. Dagegen hat der Angeklagte G. in der Hauptverhandlung selbst erklärt, daß während des Gelages über Produktionsgenossenschaften gesprochen worden sei. Der Zeuge E. hat bei seiner Vernehmung vor der Volkspolizei einen weit eingehenderen und glaubhafteren Bericht über den politischen Inhalt der Auseinandersetzung betreffend die Bildung von Produktionsgenossenschaften und den politischen Zusammenhang mit der anschließenden Schlägerei gegeben. Er hat dabei auch zum Ausdruck gebracht, daß er die Äußerungen der Angeklagten als eine Verhöhnung der Produktionsgenossenschaften aufgefaßt habe. Damit hätte sich der Strafsenat näher befassen müssen, zumal nach den Aussagen des Zeugen E. in der Hauptverhandlung zu vermuten ist, daß seine jetzige Zurückhaltung auf die nach dem Vorfall gehaltene Rücksprache mit den Ehefrauen der Angeklagten G. und R. und dem Pfarrer beruht. Es wird daher Aufgabe des erkennenden Gerichts sein, die Wahrheitsfindung nicht nur aus den Aussagen der Zeugen und den Einlassungen der Angeklagten, wie sie sich aus der Hauptverhandlung ergeben, vorzunehmen. Im Zusammenhang damit müssen vielmehr die früheren, vor der Volkspolizei gemachten Aussagen, die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten, die Umstände der Sache selbst und insbesondere die politische Situation zur Zeit der Tat gewürdigt werden. Diese besondere Situation hat das Bezirksgericht in seinem Urteil vom 2. Oktober 1952 richtig erkannt; sie findet auch in den eingehenden Artikeln im „Neuen Deutschland“ und in der „Täglichen Rundschau“ vom 2. November 1952 ihren Ausdruck. Bei der Gesamtwürdigung darf das Bezirksgericht nicht übersehen, daß die Angeklagten offenbar in dem Zeugen E. den Vertreter der SED und der VdgB und damit der fortschrittlichen Richtung gesehen haben und daß der gesamte Akteninhalt keinen Anhalt für persönliche Meinungsverschiedenheiten bietet. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände wird das Bezirksgericht das Verhalten der Angeklagten umfassend zu würdigen haben. Die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten K. als eine Rauschtat ist nicht überzeugend. Bei Verbrechen gegen Art. 6 der Verfassung ist bei der Frage der Anwendbarkeit von § 330a StGB ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Im vorliegenden Fall kann die Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten K. nicht allein deshalb angenommen werden, weil er 2V2 Stunden nach dem Vorfall einen schweren Herz- und Kreislauf-Kollaps infolge des Alkoholgenusses erlitten hat. Bei der Anwendung von § 330a StGB kommt es allein auf den Geisteszustand des Angeklagten zur Zeit der Tat an. Danach erscheint aber auf Grund der sachlichen Feststellungen des Urteils die Möglichkeit der Anwendung von § 330a StGB äußerst zweifelhaft, zumal die Zeugin E. bekundet hat, daß der Angeklagte K. ihrem Schwiegervater, dem Zeugen E., nachgelaufen sei, ohne daß er hätte gestützt werden müssen, und dabei noch mit den Worten „wir sprechen uns noch einmal unter vier Augen“ gedroht hat. Auch insoweit hätte es eingehenderer Erörterungen bedurft. II. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht § 550 BGB; Art. 8 der Verfassung; §§ 935 ff. ZPO. Darin, daß eine Untermietcrin zu einem Manne freundschaftliche Beziehungen unterhält und ihn gelegentlich in ihrem Zimmer übernachten läßt, liegt kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache. Es ist nicht Sache des Vermieters, über die moralische Zulässigkeit von Handlungen des Mieters zu befinden. Kreisgericht Suhl, Urt. vom 29. September 1952 2 G 39/52. 551t Die Antragstellerin hat an die Antragsgegnerin ein von ihren übrigen Räumen getrennt liegendes Zimmer zum monatlichen Mietzins von 22,-- DM und mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin, im Haushalt der Antragstellerin zu helfen, vermietet. Die Antragsgegnerin ist verheiratet, lebt aber von ihrem Ehemann getrennt. Die Antragsgegnerin nahm freundschaftliche Beziehungen zu Herrn W. auf, der sie öfters besuchte und gelegentlich auch über Nacht blieb. Die Antragstellerin untersagte sowohl der Antragsgegnerin wie W. die Besuche während der Nachtzeit, da sie diese für unmoralisch hielt, und erwirkte, da sich beide an das Verbot nicht kehrten, beim AG S. eine einstweilige Verfügung, durch die der Antragsgegnerin untersagt wurde, W. nach 22 Uhr in dem gemieteten Zimmer zu empfangen, Gegen diesen Beschluß erhob die Antragsgegnerin Widerspruch, indem sie geltend machte, daß das Verbot ihre verfassungsmäßige Freiheit beschränke und auch ein Anlaß zur Regelung durch einstweilige Verfügung nicht bestehe. Das Kreisgericht in S. hob durch Urteil die einstweilige Verfügung auf. Aus den Gründen; Der gemäß §§ 934, 936 ZPO eingelegte Widerspruch ist begründet. Das Gericht hatte zu prüfen, ob die angefochtene einstweilige Verfügung zu Recht ergangen war, d. h. ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren Erlaß gegeben waren. Dies war aus folgenden Gründen zu verneinen: Gemäß §§ 935 ff. ZPO sind einstweilige Verfügungen zulässig, 1. wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein solcher Fall lag hier nicht vor, denn von der Antragstellerin wurde eine Veränderung des bestehenden Zustandes ja gerade angestrebt. 2. zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Gericht kann in dem Verhältnis der Antragsgegnerin zu Herrn W. weder einen wesentlichen Nachteil noch eine der Antragstellerin drohende Gewalt erblicken. Die von der Antragstellerin ausgeführten „anderen Gründe“, nämlich ihre angebliche Entrüstung über die nach ihrer Ansicht unmoralischen nächtlichen Besuche des Herrn W. und die von der Antragstellerin behauptete Mitbenutzung ihrer Möbel durch den Besuch, machen eine gerichtliche Regelung in der Form einer einstweiligen Verfügung nicht erforderlich. Da die Voraussetzungen zu ihrem Erlaß also nicht gegeben waren, war sie auf den Widerspruch der Antragsgegnerin aufzuheben. Im übrigen hätte die angefochtene Verfügung schon deswegen aufgehoben werden müssen, weil sie in ihren Auswirkungen eine unzulässige Beschränkung der verfassungsmäßig garantierten persönlichen Freiheit für die Antragsgegnerin darstellt (Art. 8 der Verfassung). Das Gericht als Vertreter der Staatsgewalt im Sinne des Art. 8 konnte diese Freiheit nur auf Grund der für alle Bürger geltenden Gesetze einschränken. Es existiert aber kein gültiges Gesetz, das Mietern oder Untermietern verbietet, nach 22 Uhr bestimmte Besuche zu empfangen. Über die moralische Zulässigkeit von Handlungen des Mieters hat nicht der Vermieter zu befinden. Die Beziehungen zwischen den einzelnen Menschen sind so vielfältiger Art, daß selbst der Gesetzgeber mit äußerster Zurückhaltung nur dann regelnd eingreift, wo das Interesse der Allgemeinheit dies dringend erfordert. Was aber nicht einmal der Gesetzgeber, als höchstes Organ des Volkswillens, für sich in Anspruch nimmt, kann nicht einer bestimmten Personengruppe, hier den Vermietern, zugestanden werden. Die chronische Wohnraumknappheit, eine Folge des verbrecherischen Hitlerkrieges und des nicht minder verbrecherischen amerikanischen Bombenterrors, hat Auswüchse gezeitigt, für die der vorliegende Fall typisch ist. Ein Zimmer, dessen Mietpreis mit Küchenbenutzung nachträglich von der Preisbehörde auf 9,60 DM festgesetzt wird, soll, ohne das Recht der KüUienbenutzung, dem Vermieter 22, DM und die Mithilfe des Mieters im Haushalt bringen, von Einschränkungen, wie dem Verbot von Herrenbesuchen nach 22 Uhr, ganz abgesehen. Abgesehen davon, daß die erwähnten Zusatzver-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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