Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 553

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 553 (NJ DDR 1952, S. 553); gegliederte Land Anhalt für die Verbindlichkeiten des früheren Landes Anhalt nicht haftet. In dem angeführten Urteil des Obersten Gerichts vom 31. Oktober 1951 ist im übrigen auch dargelegt und begründet worden, daß zivilrechtlich eine Haftung der neuen Gebietskörperschaften, sei es aus dem Grunde der „Vermögensübernahme“, sei es der ungerechtfertigten Bereicherung, nicht hergeleitet werden kann. Der Klägerin stehen daher schuldrechtliche Ansprüche auf Zahlung der Rente gegen das verklagte Land nicht zu. Im Kassationsverfahren hat nun die Klägerin neu geltend gemacht, daß es sich nicht um eine persönliche Forderung, sondern um den Anspruch aus einer Reallast handele, die noch im Grundbuch eingetragen ist. Wenn auch im Kassationsverfahren der Prüfung und Entscheidung der Sachverhalt zugrunde zu legen ist, der sich aus der angegriffenen Entscheidung ergibt, da der Kassationsantrag keine neue Instanz und vor allen Dingen keine neue Tatsacheninstanz eröffnet, so sei doch darauf hingewiesen, daß auch die Klage aus der Reallast unbegründet ist. Die auf dem Grundstück des früheren Landes Anhalt vor dem 8. Mai 1945 eingetragene dingliche Last ist fortgefallen und die Vermutung aus § 891 BGB damit widerlegt. Das belastete Grundstück wurde auf Grund des Befehls der SM AD Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 unter Sequester gestellt. Durch den späteren Befehl der SMAD Nr. 154/181 vom 21. Mai 1946 wurde das Grundstück dem verklagten Lande „in Besitz und Verfügung“ übergeben. Das Land erlangte damit ursprüngliches Eigentum an dem Grundstück, und zwar in der rechtlichen Gestalt des Volkseigentums. Dieser originäre Eigentumserwerb führt das Erlöschen der dinglichen Belastungen herbei, es sei denn, daß eine Ausnahme gesetzlich ausdrücklich angeordnet wird. Daran fehlt es bei der in Rede stehenden Reallast. Der Befehl der SMAD Nr. 64 vom 14. April 1948 bzw. die hierzu kraft der in dem Befehl erteilten Ermächtigung von der Deutschen Wirtschaftskommission erlassenen Richtlinien gehen grundsätzlich von einem lastenfreien Übergange der betroffenen Vermögenswerte aus. In den Richtlinien wird ausdrücklich ausgesprochen, daß Verbindlichkeiten,, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden sind, von den neuen Rechtsträgern nicht übernommen werden (Richtlinien Nr. 1 Ziff. 3; ZVOB1. 1948 S. 141), und § 4 der Richtlinien Nr. 3 (ZVOB1.1948 S. 449) bestimmt, daß dingliche Rechte als erloschen gelten. An beiden Stellen wird bei vordem 8. Mai 1945 begründeten Rechten nur für Grunddienstbarkeiten, soweit sie öffentlichen Interessen oder wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechen, eine Ausnahme zugelassen. Zwar beziehen sich diese gesetzlichen Bestimmungen dem Wortlaut nach nur auf das den ursprünglichen Eigentümern durch Enteignung entzogene, in Volkseigentum überführte Vermögen. Sie sind aber grundsätzlicher Natur und müssen daher entsprechend auch dann Anwendung finden, wenn es zu einer Überführung in Volkseigentum einer Enteignung nicht bedurfte, insbesondere wenn diese, wie im vorliegenden Falle, überhaupt nicht möglich war, weil das frühere Land Anhalt infolge der Vernichtung des Hitlerstaates mit diesem zu bestehen aufgehört hatte. Das Landgericht hätte daher sowohl die persönliche wie die dingliche Klage, wenn die Klägerin diese bereits erhoben hätte, abweisen müssen. § 29 der Demokratischen Gemeindeordnung für das Land Sachsen vom 6. Februar 1947 (GS. 1947 S. 54); § 36 Abs. 2 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49). Anerkenntnis oder Übernahme einer vor dem 8. Mai 1945 gegen eine Gemeinde des früheren Staates begründeten Verbindlichkeit durch die Gemeinde des neuen Staates setzt die Beobachtung der gesetzlichen Formvorschriften voraus. OG, Urt. vom 2. Oktober 1952 1 Zz 14/52. Die Klägerin, Teilhaberin der L’schen Erbengemeinschaft, klagt gegen die Stadtgemeinde D. (Sachsen) auf Feststellung einer der Erbengemeinschaft zustehenden Restkaufpreisforderung von 15 000, DM für ein vom. Erblasser im Jahre 1926 an die Verklagte verkauftes Grundstück. Dem Einwande der Verklagten, daß sie mit der Käuferin, der damaligen Stadtgemeinde D., weder identisch noch deren Rechtsnachfolger sei, begegnet die Klägerin mit dem Hinweis auf die unstreitige Tatsache, daß für die Restkaufpreisforderung Zinsen bis Ende Juni 1950 gezahlt worden seien; darin liege ein Anerkenntnis oder eine Schuldübernahme durch die verklagte Stadtgemeinde. Aus den Gründen: Auf ein Anerkenntnis der Klageforderung oder eine Schuldübernahme durch die Verklagte kann der Klaganspruch nicht gegründet werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die verklagte Stadtgemeinde berechtigt gewesen wäre, sich mit einer Verbindlichkeit zu belasten, die vor dem 8. Mai 1945 begründet und nicht auf sie übergegangen war. Der Wirksamkeit eines solchen Rechtsgeschäftes hätte im vorliegenden Falle jedenfalls § 29 der Demokratischen Gemeindeordnung für das Land Sachsen vom 6. Februar 1947 (GS. 1947 S. 54) entgegengestanden. Danach bedürfen verpflichtende Erklärungen einer Gemeinde, um rechtswirksam zu sein, der Schriftform, und zwar durch Unterschrift des Oberbürgermeisters bzw. Bürgermeisters und eines weiteren Mitgliedes der Gemeindevertretung unter Anführung des entsprechenden Beschlusses der Gemeindevertretung. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung galt § 36 Abs. 2 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49), der für verpflichtende Erklärungen der Gemeinde gleichfalls Schriftform mit handschriftlicher Unterzeichnung durch den Bürgermeister vorsah. Schließlich geht es überhaupt nicht an, aus der Fortentrichtung der Zinszahlungen an die L‘schen Erben auf den Willen der Verklagten zu schließen, die Hauptforderung zu übernehmen oder anzuerkennen, da diese Zinszahlungen ersichtlich nur in der irrigen Annahme des Bestehens einer entsprechenden Verbindlichkeit geleistet worden sind. Strafrecht Art. 6 der Verfassung; § 330a StGB. 1. Für die Urteilsfindung darf das Gericht nicht nur die Aussagen der Zeugen und die Einlassungen der Angeklagten, wie sie sich aus der Hauptverhandlung ergeben, verwerten. Vielmehr müssen Im Zusammenhang damit auch die Aussagen im Ermittlungsverfahren, die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten, die Umstände der Sache selbst und insbesondere die politische Situation zur Zeit der Tat gewürdigt werden; dies gilt insbesondere für die politische Situation auf dem Lande im Zusammenhang mit dem Entstehen von Produktionsgenossenschaften. 2. Bei Verbrechen gegen Art. 6 der Verfassung ist bei der Frage der Anwendbarkeit des § 330a StGB ein besonders strenger Maßstab anzulegen. OG, Urt. vom 4. November 1952 la Ust 10/52. Am 23. August 1952 hatten sich die drei Angeklagten G., K. und R., Bauern aus S., nach beendeter Arbeit und reichlichem Genuß von alkoholischen Getränken auf das Grundstück des VdgB-Vorsitzenden E. begeben. Es kam zu einer erregten Auseinandersetzung mit E., in deren Verlauf die Angeklagten den Aufbau einer Produktionsgenossenschaft durch hetzerische Äußerungen und höhnische Provokationen herabwürdigten. Anschließend griff der Angeklagte K. den VdgB-Vorsitzenden E. tätlich an, so daß E. die Flucht ergreifen mußte. Entgegen dem Antrag des Bezirksstaatsanwalts hat das Bezirksgericht in F. in dem Verhalten der Angeklagten kein Verbrechen nach Art. 6 Abs. 2 der Verfassung erblickt. Es hat lediglich den Angeklagten K. gemäß § 223 StGB verurteilt. Die Angeklagten G. und R., die sich nicht unmittelbar an der körperlichen Mißhandlung des E. beteiligt hatten, wurden freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Bezirksstaatsanwalt in F. Protest eingelegt. Aus den Gründen: Dem Protest war stattzugeben. Das angefochtene Urteil steht in seiner Sachdarstellung in mehrfacher Hinsicht in ungeklärtem Widerspruch zu den Ermittlungen des Vorverfahrens und läßt eine ungenügende Sachaufklärung erkennen. Das Bezirksgericht hat sich bei der Urteilsfindung nur von den Darstellungen der Angeklagten und denen der Zeugen, wie sie in der Hauptverhandlung gegeben wurden, leiten lassen, ohne dabei die inneren Zusammenhänge des Vorfalls, wie sie sich aus dem Ermittlungsergebnis darstellen, zu erforschen. Das angefochtene Urteil bemüht sich zwar, eine ausführliche Schilderung über den Hergang und Verlauf der Schlägerei zu geben; 553;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 553 (NJ DDR 1952, S. 553) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 553 (NJ DDR 1952, S. 553)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der entsprechend ihrer Einsatzrichtung enthalten. Ausgehend von der festgelegten Einsatzrichtung und dem realen Entwicklungstand der sind die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Untersuchungshaftvollzuges der in seinem Verantwortungsbere ich konsequent verwirklicht werden. Dazu muß er im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung der. Im Staatssicherheit auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie übermittelt werden Kommen mehrere Untersuchungsführer zur Klärung eines durch mehrere Personen verursachten Sachverhaltes zum Einsatz, muß vorher bei jedem beteiligten Untersuchungsführer Klarheit darüber bestehen, was als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, Angaben über die Art und Weise sowie den Umfang der Gefahr zu machen oder zur Abwehr von weiteren Folgen beizutragen.

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