Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 552

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 552 (NJ DDR 1952, S. 552); Zwar bestimmt § 1610 Abs. 2 BGB, daß der „standesmäßige Unterhalt“ des Bedürftigen auch die Kosten der Vorbildung zu einem Berufe umfasse, ohne daß dabei im Wortlaute des Gesetzes ein Unterschied zwischen dem weiblichen und dem männlichen Geschlecht gemacht wurde. Für die das Gesetzbuch beherrschenden Anschauungen aber ist nicht nur der bereits oben erwähnte Satz aus den Protokollen der II. Kommission charakteristisch, sondern weiterhin beachtlich, daß sich erst im Jahre 1909 in der Rechtsprechung des vormaligen Reichsgerichts wenigstens für die Söhne die Ansicht durchgesetzt hat, es entspreche den Auffassungen des „höheren Bürgerstandes“, daß den aus ihm hervorgegangenen Söhnen eine das volle Hochschulstudium umfassende Ausbildung zuteil werde (vgl. RGR-Komm., 8. Auf!., Anm. 2 zu § 1610). Für die Beurteilung der gleichen Frage in bezug auf die Töchter ist es bezeichnend, daß sogar noch die im Jahre 1926 erschienene 9. Auflage des Staudingerschen Kommentars zum BGB die Auffassung vertritt, bei Mädchen seien die Kosten für Gymnasium und Hochschule „nur ausnahmsweise“ zum Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten zu rechnen (Staudinger, Kommentar zum BGB, Band IV 2. Teil Anm. 2b zu § 1610 BGB). Für die Frau in der Deutschen Demokratischen Republik bedarf es eines Anspruchs, wie ihn § 1620 BGB vorsieht, nicht. In unserem Staat hat sie in jeder Beziehung die gleiche Stellung wie der Mann. Der Frau sind nicht nur die gleichen Rechte wie dem Mann in der Produktion und im gesellschaftlichen Leben überhaupt garantiert, sondern sie hat auch die gleichen Möglichkeiten, sich für den Beruf und ihre sonstige gesellschaftliche Tätigkeit auszubilden (Art. 35 der Verfassung). Diese Rechte sind beiden Geschlechtern gleichmäßig besonders im Gesetz über die Teilnahme der Jugend am Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik und die Förderung der Jugend in Schule und Beruf, bei Sport und Erholung vom 8. Februar 1950 (GBl. S. 95) gewährleistet, insbesondere durch die Vorschriften der Abschnitte II (weitere Verbesserung der Schulbildung der Jugend), III (Förderung der Berufsausbildung der Jugend), IV (Hochschulbildung für Berufstätige). Aber nicht nur der Staat ist verpflichtet, der Frau alle Möglichkeiten für eine ihren Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung zu gewähren, sondern durch Art. 31 der Verfassung ist auch den Eltern die Erziehung der Kinder zu geistig und körperlich tüchtigen Menschen im Geiste der Demokratie ausdrücklich zur obersten Pflicht gegenüber der Gesellschaft gemacht worden. Dazu gehört auch die Verpflichtung, der Tochter, wie dem Sohn, eine den Fähigkeiten entsprechende Ausbildung für den zukünftigen Beruf zu gewähren. Soweit die Eltern dazu aus Gründen ihrer Erwerbs- oder Einkommensverhältnisse nicht imstande sind, tritt ihnen wiederum der Staat durch Gewährung von Unterhaltsbeihilfen schon während der Schulzeit (vgl. VO über die Verteilung von Unterhaltsbeihilfen an Schüler der Oberstufe vom 28. April 1951, GBl. S. 377) und von Stipendien während der Dauer der Hochschul- und Fachschulausbildung (vgl. VO über die Regelung des Stipendienwesens vom 19. Januar 1950, GBl. S. 17) in ausgiebigstem Maße helfend und fördernd zur Seite. Aus alledem ergibt sich, daß der Anspruch der Tochter aus § 1620 BGB auf Gewährung einer Aussteuer, wollte man ihn weiterhin anerkennen, eine Minderbewertung der Frau gegenüber dem Mann bedeuten und damit den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 7 der Verfassung) verletzen würde. Umgekehrt bedeutet der Wegfall dieses Anspruchs keineswegs etwa eine Schlechterstellung der Frau, da sie ja durch die ihr von seiten des Staates und der Eltern garantierte Berufsausbildung zahlreiche, durch keinerlei Beschränkungen eingeengte Möglichkeiten hat, ihr Leben und ihre Zukunft besser und freier zu gestalten als jemals zuvor. SMAD-Befehle Nr. 124, 154/181 und 64 mit Richtlinien Nr. 1 Ziff. 3 und Richtlinien Nr. 3 § 4. Das nach dem 8. Mai 1945 neu entstandene Land Sachsen-Anhalt ist mit dem ehemaligen Land Anhalt weder identisch, noch ist es dessen Rechtsnachfolger. Die gesetzlichen Bestimmungen, wonach Verbindlichkeiten, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden sind, von dem neuen Rechtsträger nicht übernommen werden und dingliche Rechte als erloschen gelten, sind auch dann anzuwenden, wenn es bei einer Überführung in Volkseigentum einer Enteignung nicht bedurfte oder, diese nicht möglich war. OG, Urt. vom 18. September 1952 1 Zz 63/52. Der im Dezember 1944 verstorbene Ehemann der Klägerin hatte durch notariellen Vertrag vom 31. August 1923 sein Hausgrundstück in D. an.die Firma J. verkauft und übereignet. In dem Vertrage hatte sich die Käuferin verpflichtet, an den Verkäufer und seine Frau, die Klägerin, eine lebenslängliche Rente von jährlich 2000, GM zu zahlen, die sich nach dem Tode des Ehemannes auf 1500, GM ermäßigen sollte. Die Firma J. hatte das Grundstück im Jahre 1929 an das Land Anhalt weiterveräußert, das dabei, wie die Klägerin behauptet, die Verpflichtung der Firma J. zur Zahlung der Rente übernommen und die Rente dementsprechend weiter entrichtet haben soll. Nach dem Tode des Ehemannes der Klägerin hat unstreitig zunächst das Land Anhalt und nach dessen Eingliederung in die Provinz Sachsen die Provinz bzw. das Land Sachsen-Anhalt die vereinbarte Rente von 1500, Mark an die Klägerin bis zum 30. Juni 1949 in der jeweils geltenden Währung gezahlt. Die weitere Zahlung hat das Land aber abgelehnt, weil, wie die Landesregierung der Klägerin mitteilte, der Ministerrat beschlossen hatte, den Kapitaldienst für die Verpflichtungen des früheren Provinzialverbandes von Sachsen und des früheren Landes Anhalt aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 mit Wirkung vom 30. Juni 1949 einzustellen. Die Klägerin hat mit der Klage die Zahlung eines Jahresbetrages der Rente in Höhe von 1500, DM nebst Zinsen verlangt. Das verklagte Land hatl unter Hinweis auf den bereits erwähnten Beschluß des Ministerrats Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat das verklagte Land nach dem Klageantrag verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Aus den Gründen: Das Landgericht hat seine Entscheidung lediglich damit begründet, daß durch die VO des Präsidenten der Provinz Sachsen vom 4. März 1946 (VOB1. 1946 S. 69) die Verpflichtung des früheren Landes Anhalt zur Zahlung der Rente auf das verklagte Land übergegangen sei. Der Ministerrat könne diese Verpflichtung nicht auf heben; sie bestehe daher noch. Diese Ausführungen können die Entscheidung nicht tragen; denn sie gehen an der wesentlichen Frage vorbei, ob ein schuldrechtlicher Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Rente überhaupt noch besteht. Nur wenn diese Frage zu bejahen wäre, wenn also das Land Anhalt noch verpflichtet gewesen wäre, die in der Zeit vor dem 8. Mai 1945 begründeten vertraglichen Ansprüche der Klägerin zu erfüllen, hätte die Verurteilung des Landes Sachsen-Anhalt auf die oben genannte VO vom 4. März 1946 gestützt werden können. Die Verordnung bestimmt in § 2, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1946 die dem Lande Anhalt obliegenden Pflichten in dem Umfange auf die Provinz Sachsen übergehen, der durch die Einrichtungen des Landes Anhalt bedingt ist oder sich sonst aus der Aufgabe ergibt, die künftige Verwaltung des Landes Anhalt im Rahmen der Provinz Sachsen durchzuführen. Durch die Verordnung sollte mithin der Umfang der zu übernehmenden Verpflichtungen des Landes Anhalt festgestellt, d. h. begrenzt werden. In jedem Falle konnte es sich also nur um Verpflichtungen handeln, die zur Zeit des Erlasses der Verordnung bestanden; auch diese übernahm die Provinz Sachsen nur, insoweit sie durch die Einrichtungen des Landes „bedingt“ waren oder sich aus der Verwaltung des Landes Anhalt ergaben. Hiernach ist die VO vom 4. März 1946 erst dann von Bedeutung, wenn feststeht, daß der Anspruch der Klägerin auf die Rente über den 8. Mai 1945 hinaus noch begründet war. Diese Frage hat das Landgericht nicht geprüft. Ihre Beantwortung hängt davon ab, ob die Deutsche Demokratische Republik, ihre früheren Länder, jetzigen Bezirke, Kreise und Gemeinden, mit dem ehemaligen Deutschen Reich und seinen Gebietskörperschaften entweder identisch sind oder, falls dies zu verneinen ist, ob sie als Rechtsnachfolger der entsprechenden früheren Gebietskörperschaften anzusehen sind. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 31. Oktober 1951 (1 Zz 78/51 NJ 1952 S. 222) beide Fragen mit eingehender Begründung verneint. Hieraus folgt, daß das durch die VO vom 23. Juli 1945 (VOB1. 1945 Heft 1 S. 22) in die „Provinz Sachsen“ ein- 552;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 552 (NJ DDR 1952, S. 552) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 552 (NJ DDR 1952, S. 552)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X