Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 551

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 551 (NJ DDR 1952, S. 551); sätzlich an einer späteren Veränderung der Vermögensverhältnisse des Mannes teilnimmt. Eine solche Teilnahme ist gesetzlich nur für den Fall vorgesehen, daß der Verpflichtete nicht mehr imstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhaltsbeitrag in der bisher festgesetzten Höhe zu leisten (§ 59 KRG Nr. 16 EheG ). Aus § 58 EheG geht hervor, daß die Höhe des zu leistenden Unterhalts aus den zur Zeit der Ehe, d. h. bis zu ihrer Scheidung bestehenden Lebensverhältnissen der Parteien zu entnehmen ist. Bei der Feststellung dieser Lebensverhältnisse kann auch die zukünftige Vermögens- und Einkommenslage der Beteiligten, wenn sie nach der allgemeinen Entwicklung voraussehbar ist, von Einfluß sein. Solche Umstände liegen aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht vor. Abgesehen davon, daß das Gesetz, wie schon oben ausgeführt, gar keinen Raum für eine Teilnahme der geschiedenen Ehefrau an dieser Verbesserung gibt, wäre es auch unbillig, einem geschiedenen Ehemann zuzumuten, die durch eigenen Fleiß und eigene Arbeit erreichte und zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht voraussehbare, dem normalen Ablauf der Dinge nicht entsprechende Besserstellung mit jemandem zu teilen, der, wie die geschiedene Ehefrau, keinerlei Anteil an dieser Entwicklung hatte. Diese Auffassung, die auch schon der früheren gerichtlichen Praxis zugrunde lag, findet ihre formelle Stütze im § 59 EheG; denn es ist nicht einzusehen, weshalb der Gesetzgeber die Bestimmung des § 59 EheG getroffen haben sollte, wenn, wie die Instanzgerichte irrtümlich meinen, eine spätere Veränderung der Lebensverhältnisse sowieso schon aus den Grundsätzen des § 58 EheG zu berücksichtigen wäre. §§ 1603, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1, 1609, 1708 BGB; Art. 33, 144 Abs. 1 der Verfassung; § 17 Abs. 2 Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950; §§ 139, 331 ZPO. Der Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes richtet sich nicht ausschließlich nach den Lebensverhältnissen der Mutter. Maßgebend für die Höhe des Unterhalts ist die wirtschaftliche Lage beider Elternteile. OG, Urt. vom 25. September 1952 la Zz 21/52. Der in Westberlin wohnhafte Kläger ist 1944 als nichteheliches Kind einer kaufmännischen Angestellten geboren. Er fordert von dem Verklagten Unterhalt in Höhe von monatlich 48, DM. Er begründet die Höhe der Forderung damit, daß sich seine Mutter als Sekretärin in gehobener Stellung befinde, und beruft sich auf ein Gutachten des Hauptjugendamtes in Berlin-Schöneberg, in dem 48, DM monatlich als angemessener Mindestunterhaltssatz für nichteheliche Kinder von Müttern „gehobenen Standes" bezeichnet werden. Neben der Einrede des Mehrverkehrs hat der Verklagte Klageabweisung mit der Begründung beantragt, daß für die Höhe des Unterhaltssatzes nicht nur das Einkommen der Mutter, sondern das Einkommen beider Elternteile maßgebend sei. Das AG in S. hat den Verklagten mit Versäumnisurteil zur Unterhaltszahlung nach Antrag verurteilt. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation des rechtskräftigen Versäumnisurteils beantragt. Aus den Gründen: Das Urteil verletzt das Gesetz, soweit dem Kläger vom 4. November 1949 ab eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 48, DM zuerkannt wird. Wenn insoweit in der Begründung des Klageanspruchs die Erhöhung der Rente deshalb gefordert wird, weil die Kindesmutter nach Absolvierung der kaufmännischen Lehre als Sekretärin tätig gewesen sei, so rechtfertigt dies nicht den Klageantrag. Der Anspruch stützt sich auf § 1708 BGB. Diese Bestimmung, wonach das nichteheliche Kind mit der zeitlichen Begrenzung auf die Vollendung seines 16. Lebensjahres einen der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt vom Vater zu beanspruchen hat, kann keine Anwendung mehr finden, da dies eine Verletzung der verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichstellung der nichtehelichen mit den ehelichen Kindern bedeuten würde (vgl. Art. 33, 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik). Der Unterhaltsanspruch regelt sich nunmehr unter Zugrundelegung von § 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 (GBl. S. 1039) dahin, daß er sich nach der wirtschaftlichen Lage beider Elternteile zu richten hat. Eine einseitig auf die Lebens Verhältnisse der Mutter gestützte Klage kann nicht mehr zum Erfolg führen. Der Kläger geht weder in seiner Klage noch in seinem sonstigen Vorbringen auf die Einkommens Verhältnisse des Verklagten ein. Das Gericht hätte die Pflicht gehabt, vor Erlaß des Versäumnisurteils zu prüftn, ob die zur Begründung des Klageanspruchs vorgetragenen Tatsachen den Antrag des Klägers schlüssig rechtfertigten. Da dies, wie dargelegt, nicht der Fall ist, hätte es von seiner Fragepflicht dem Kläger gegenüber gemäß § 139 ZPO Gebrauch machen müssen. Entsprechende Hinweise hätten, nötigenfalls im Wege der Beweisaufnahme, zur Klärung der Frage führen müssen, ob der Verklagte verpflichtet ist, über den Mindestsatz hinaus noch weitere Unterhaltsbeträge an den Kläger zu zahlen. Das Versäumnisurteil verstößt daher, soweit der Verklagte vom 4. November 1949 ab zur Zahlung einer Un-terhaltsren'te von monatlich 48, DM verurteilt wird, gegen die vorbezeichneten gesetzlichen Bestimmungen sowie gegen die §§ 139, 331 ZPO und muß in diesem Umfange aufgehoben werden. Da der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf, insbesondere darüber, wie sich die Einkommensverhältnisse des Verklagten und der Kindesmutter unter Berücksichtigung ihrer etwaigen sonstigen Verpflichtungen stellen, und sich danach unter entsprechender Anwendung auch der §§ 1603, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1, 1609 BGB die Unterhaltspflicht beider Elternteile regelt, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht in S. zurückzuverweisen. § 1620 BGB; Art. 7 der Verfassung. Der Aussteueranspruch der Tochter gegen den Vater (§ 1620 BGB) verstößt gegen den Art. 7 der Verfassung (Gleichberechtigung von Mann und Frau). OG, Urt. vom 2. Oktober 1952 la Zz 31/52. Die Klägerin ist die einzige Tochter des Verklagten. Sie hat anläßlich ihrer 1949 erfolgten Eheschließung von ihren Eltern Gegenstände im Werte von 300, DM erhalten. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin vom Verklagten 2100, DM zur Beschaffung einer Aussteuer. Der Verklagte bestreitet den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach; er sei nicht in der Lage, diesen Betrag zu zahlen, da er das durch einen Hausverkauf im Jahre 1949 erzielte Geld fast verbraucht habe. Das LG in T. hat ,den Verklagten zur Zahlung von 1800, DM verurteilt. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation des (Urteils beantragt, da es das Gesetz verletze. Aus denGründen: Der Antrag ist begründet. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Verklagte auf Grund seiner Vermögensverhältnisse zur Gewährung einer Aussteuer an die Klägerin imstande sei. Es ist jedoch an der Frage vorbeigegangen, ob der Verklagte überhaupt dazu verpflichtet ist. Es hat also nicht untersucht, ob die Vorschrift des § 1620 BGB noch geltendes Recht ist. Die Bestimmung des § 1620 BGB, wonach der Vater die Verpflichtung hat, einer Tochter im Falle ihrer Verheiratung zur Einrichtung des Haushalts eine angemessene Aussteuer zu gewähren, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines standesmäßigen Unterhalts dazu imstande ist und nicht die Tochter ein zur Beschaffung der Aussteuer ausreichendes Vermögen hat, ist überholt; sie verstößt gegen die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik. Der Anspruch der Tochter auf Gewährung einer Aussteuer und die Bestimmungen des Familienrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches überhaupt, sind, wie das Oberste Gericht in der Entscheidung vom 4. September 1952 la Zz 19/52 *) grundlegend ausgeführt hat, nur zu verstehen aus dem Charakter der bürgerlichen Familie. Der Anspruch sollte die Begründung einer Ehe der Tochter erleichtern und wurde daher als Rechtsanspruch durch die Zweite Kommission zur Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgestaltet mit der Begründung, „bei den Töchtern sei die Verheiratung der regelmäßige, den gegenwärtigen sozialen Verhältnissen entsprechende Weg, um die Selbständigkeit gegenüber den Eltern zu erlangen“ (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB, IV. Band S. 966). Zugleich stellte er einen Ausgleich für die der Tochter in aller Regel fehlende Berufsausbildung dar. *) NJ 1952 S. 451. ) 551;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 551 (NJ DDR 1952, S. 551) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 551 (NJ DDR 1952, S. 551)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren Erfordernisse und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . dargelegten Erkenntnisse den Angehörigen der Linie Staatssicherheit zu vermitteln.

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