Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 550

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 550 (NJ DDR 1952, S. 550); .tionsmittel entstehen, sind Ware-Geld-Beziehungen. Der Verkäufer verliert das Eigentumsrecht, der Käufer erwirbt es. Anders steht es mit den Produktionsmitteln, die zwischen volkseigenen Betrieben geliefert werden. Hier verliert der ,.Verkäufer“ sein Eigentum nicht; der „Käufer" erwirbt es nicht. Eigentümer bleibt unser Staat selbst; es gilt, was Stalin über alle Produktionsmittel in der sozialistischen, Ordnung der UdSSR sagt: . . sie werden nur vom Staat unter seine Betriebe verteilt.“ Sollen diese Verhältnisse, die also nicht Ware-Geld-Beziehungen darstellen, in Zukunft nicht mehr Gegenstand des Zivilrechts sein? Tatsächlich ist die Meinung vertreten worden, man müsse aus der Änderung des Charakters dieser Produktionsmittel die Folgerung ziehen, nunmehr die Regelung aller Geschäfte, bei denen es sich um Lieferungen von Produktionsmitteln innerhalb der volkseigenen Wirtschaft handelt, und die wir schon seit längerer Zeit nicht mehr als Kauf, sondern als Liefergeschäfte bezeichnen, dem Verwaltungsrecht zu überlassen; diese Geschäfte würden vom Gegenstand des Zivilrechts nicht mehr erfaßt. Dieser Auffassung ist jedoch, zum mindesten für die Gegenwart, nicht beizutreten. Stalin gibt auch zur Beantwortung dieser Frage einen aufschlußreichen Hinweis; er sagt: ,,Warum aber spricht man dann vom Wert der Produktionsmittel, von ihren Selbstkosten, von ihrem Preis und ähnlichem? Aus zwei Gründen. Erstens ist das erforderlich für die Kalkulation, für Verrechnungen, um feststellen zu können, ob die Betriebe mit Gewinn oder Verlust arbeiten, um die Betriebe prüfen und kontrollieren zu können. Das ist jedoch nur die formale Seite der Sache.“2) An diese Seite knüpft unser Zivilrecht aber gerade an; gerade um festzustellen, ob die Betriebe mit Gewinn oder Verlust arbeiten, gerade um Verrechnungen vornehmen zu können, werden die Normen über das Vertragssystem, über das Bankinkasso geschaffen Weil eben diese Produktionsmittel der Form nach als Waren behandelt werden, können und müssen in der zivilrechtlichen Regelung Ähnlichkeiten auftreten zwischen dem Kaufvertrag über Waren und dem Liefervertrag über Produktionsmittel innerhalb der volkseigenen Wirtschaft. ,,Es handelt sich darum, daß unter unseren sozialistischen Verhältnissen . das Neue . das Alte nicht einfach vernichtet, sondern das Alte durchdringt, seine Natur und seine Funktionen verändert, dabei seine Form nicht zerbricht, sondern diese für die Entwicklung des Neuen ausnutzt.“3) Das Zivilrecht der Deutschen Demokratischen Republik hat also die Regelung neuer Verhältnisse übernommen; im kapitalistischen Zivilrecht konnten solche Verhältnisse nicht Gegenstand des Zivilrechts werden; es wäre aber falsch, aus dem Gegenstand des Zivilrechts der Deutschen Demokratischen Republik diese Verhältnisse auszuschließen, weil sie im Kapitalismus nicht Gegenstand des Zivilrechts sein konnten. Das Zivil-recht unseres Staates ist im Gegenteil berufen, gerade diese Verhältnisse zu regeln, sie zu festigen und zu fördern und dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung zum vollen Durchbruch zu verhelfen. Die Verteilung der Produktionsmittel kann bei uns allerdings auch in noch anderen Formen erfolgen; sie braucht sich nicht einmal der Form nach als Ware-Geld-Beziehung darzustellen, so bei der Neuausstattung eines Betriebes mit dem Grundfonds. Diese Verhältnisse, bei denen der Staat voll-ziehend-verfügend auftritt, bilden nicht Gegenstand des Zivilrechts, sondern werden vom Verwaltungsrecht geregelt. Die 2) a. a. O. S. 52. 3) a. a. O. S. 54. Verteilung von Produktionsmitteln auf volkseigene Betriebe kann sich also in zwei Formen abspielen; je nachdem, welche Form im konkreten Fall gewählt wird und das hängt von dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck ab, ist also nicht bloß Formsache , wird das betreffende gesellschaftliche Verhältnis vom Verwaltungs- oder Zivilrecht erfaßt. Dabei ist klar, daß auch da, wo das Zivilrecht eingreift, verwaltungsrechtliche Normen großen Einfluß ausüben können; so wird z. B. die Verpflichtung zum Abschluß eines Liefervertrages gerade durch einen Verwaltungsakt, die Planaufgabe, begründet. Die neuen Beziehungen bei der Verteilung von Produktionsmitteln sind auf der Grundlage der Eigentumsstruktur der Deutschen Demokratischen Republik entstanden. Das Bestehen zweier Formen des sozialistischen Eigentums ist ja auch in der UdSSR die Ursache dafür, daß das Wertgesetz in bestimmten Grenzen wirksam wird, daß Waren zirkulieren. Die Eigentumsverhältnisse dürfen daher auch bei der Bestimmung des Gegenstandes des Zivilrechts nicht außer acht gelassen werden; einmal gehören sie selbst zum Gegenstand des Zivilrechts, wenn auch nicht ausschließlich, da auch das Staatsund Verwaltungsrecht und andere Rechtszweige Einfluß auf die Eigentumsverhältnisse nehmen. Zum anderen muß die Abhängigkeit zwischen den Verhältnissen der Zirkulation und Verteilung der Produkte und den konkreten Eigentumsverhältnissen bei der Bestimmung des Gegenstandes hervorgehoben werden. Bleibt man bei den „Vermögensverhältnissen“ und der „juristisch gleichen Stellung“ stehen, ohne sie näher zu charakterisieren, so kann diese Bestimmung des Gegenstandes des Zivilrechts sehr leicht zu einer scholastischen, inhaltslosen Formel werden. Dabei darf man nicht den Hinweis W y -s c h i n s k i s außer acht lassen, daß im Zivilrecht „bis zur Zeit sich noch am häufigsten alle möglichen abstrakten, scholastischen Vorstellungen finden“. Das Zivilrecht ist sehr eng mit der Basis verknüpft; diese Verbindung muß in der Bestimmung seines Gegenstandes zum Ausdruck kommen. Es ist wichtig, daß von der Zivilrechtswissenschaft der Deutschen Demokratischen Republik immer wieder die aktive Rolle des Zivilrechts der Deutschen Demokratischen Republik gezeigt und an allen seinen Instituten nachgewiesen wird. Es versteht sich, daß das Zivilrecht der Deutschen Demokratischen Republik, das die Vermögensverhältnisse regelt, die Subjekte dieser Verhältnisse nicht außer acht lassen kann. Es muß Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit und der Geschäftsfähigkeit, die Entstehung und Beendigung von juristischen Personen, die Auswirkungen des Todes usw. regeln. Diese Verhältnisse bedürfen jedoch keiner besonderen Hervorhebung in der Definition. Diese muß sich auf das Charakteristische und Wesentliche beschränken und darf den Klassencharakter der Vermögensverhältnisse nicht verschweigen. In ihr muß zum Ausdruck kommen, daß diese Klassenverhältnisse von der derzeitigen Eigentumsstruktur der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt werden und daß diese verschiedenartige Eigentumsstruktur auch verschiedene Formen der rechtlichen Regulierung erfordert. Als vorläufiges Ergebnis der Diskussion ergab sich daher folgender Versuch einer Definition: Gegenstand des Zivilrechts der Deutschen Demokratischen Republik sind die Vermögensverhältnisse, d. h. insbesondere die Eigentumsverhältnisse sowie die ihnen entsprechenden Verhältnisse der Warenzirkulation und der staatlichen Verteilung der Produktionsmittel, sofern letztere sich der Form nach als Ware-Geld-Beziehung darstellen. Diese Ausführungen mögen als Grundlage einer weiteren Diskussion dienen. Horst W i e m a n n , Oberassistent an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität ' Rechts jreci i u n g I. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht §§ 58, 59 EheG. Die geschiedene Ehefrau nimmt an einer späteren Veränderung der Vermögensverhältnisse des Mannes nur für den Fall teil, daß der Verpflichtete nicht mehr imstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts den Unterhaltsbeitrag in der bisher festgesetzten Höhe zu leisten. Die geschiedene Ehefrau hat keinen Anspruch darauf, an der wirtschaftlichen Besserstellung des Mannes, die zum Zeitpunkt der Scheidung nicht voraussehbar war und an deren Entwicklung die Frau keinerlei Anteil hatte, teilzunehmen. OG, Urt. vom 21. August 1952 la Zz 16/52. Die Ehe der Parteien wurde 1942.aus Verschulden) des Verklagten geschieden. Durch Urteil des AG in L. vom 21. März 1949 wurde der Verklagte zur monatlichen Zahlung von 50, DM an seine geschiedene Ehefrau und je 30, DM an . die beiden Kinder, zusammen 110, DM. Unterhalt verurteilt. Die Klägerin beantragte, gestützt auf § 323 ZPO, die Erhöhung der. Unterhaltsbeträge auf 120, DM für sich, und je 60, DM für die beiden Kinder. Das Amtsgericht hat das Urteil vom 21. März 1949 u. a. dahin abgeändert, daß für die Klägerin monatlich 100, DM Unterhalt vom. Verklagten zu zahlen sind, da der Klägerin infolge Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verklagten ein insoweit erhöhter Unterhaltsanspruch zustehe. Den gleichzeitig mit der Berufung vom Verklagten eingereichten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 707, 719 ZPO hat das Landgericht abgewiesen. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation dieses Beschlusses beantragt. Aus den Gründen: Das Landgericht gibt in seinem angefochtenen Beschlüsse, in dem es die Einstellung der Zwangsvollstreckung bezüglich der Unterhaltszahlung an die geschiedene Ehefrau ablehnt, zu erkennen, daß es die Berufung des Verklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts, soweit darin der Klägerin ein erhöhter Unterhalt zugesprochen wurde, als unbegründet ansieht. Es tritt damit der Auffassung des Amtsgerichts bei, die dahin geht, daß, nachdem sich die Einkommensverhältnisse des Verklagten gegenüber dem Zeitpunkt der Scheidung erheblich verbessert haben, der Klägerin ein erhöhter Unterhaltsbetrag zustehe, der im Wege der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) geltend gemacht werden könne. Diese Auffassung verletzt das Gesetz, Unbedenklich ist zwar die Feststellung des Amtsgerichts, daß die Klägerin auf Grund des Urteils vom 21. März 1949 einen Unterhaltsanspruch gegen den Verklagten hat; falsch ist aber die Ansicht, daß die geschiedene Ehefrau grund- 550;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Zollverwaltung bestehen. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen unseres Staa-, tes zu durohkreuzen? Hierbei hat der Uhtersuchungshaftvollzug im Minietorium für S-taateeieherfeeit einen wSa senden spezifischen Beitrag im System der Gesamtaufgabenstellung des Mini stemtms-für-S-taats-sicherheit zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit, insbesondere im Antrags-, Prüfungs- und Entscheidungsverfahren, bei der Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie erteilten Auflagen und ihrer Durchsetzung auf dem Gebiet des Hoch- und Fachschulwesens und der Volksbildung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Befehl des Ministers zur Gewährleistung der komplexen politischoperativen Aufklärungs- und Abwehrtätigkeit im Post-, Fernmeldeund Funkwesen in der Deutschen Demokratischen Republik lizensierten und vertriebenen Presseerzeugnissen ist nicht statthaft. Eingaben und Beschwerden dieser Verhafteten sind unverzüglich dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt vorzulegen.

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