Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 55

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 55 (NJ DDR 1952, S. 55); allseitig für die beschleunigte Einführung des „Vertragssystems und die Festigung der Vertrags- und Plandisziplin' zu ’wKenTS 1 StVVÖ).' Die" Sprüch-tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts wird so verbunden mit großen Vollmachten und Verpflichtungen, die auf den gesamten Wirtschaftsablauf kontrollierend und organisierend einwirken und auf die an ihm Beteiligten erziehend wirken. In der Verordnung wird ausdrücklich gesagt, daß das Staatliche Vertragsgericht nicht nur verpflichtet ist, zwischen den Parteien einen der geltenden Ordnung, d. h. dem Volkswirtschaftsplan und den Grundsätzen der Wirtschaftspolitik der Deutschen Demokratischen Republik, entsprechenden vertragsmäßigen Zustand zu veranlassen (§ 8 StVVO). Es hat auch die sich aus seiner Spruchtätigkeit ergebenden Wahrnehmungen über Fehler und Mängel zu verallgemeinern und sie den zuständigen Verwaltungsorganen mitzuteilen (§ 10 StVVO). Es ist zugleich Disziplinarinstanz und kann Leiter oder andere verantwortliche der volkseigenen Wirtschaft wegen schuldhafter Verletzung der Plan- und Vertragsdisziplin mit Disziplinarstrafen bis zur Höhe eines Monatsgehalts belegen (§ 9 StWO). Es kann ferner vertragsmäßig festgelegte Konventionalstrafen erhöhen, wenn es eine Vertragsverletzung, die eine ernsthafte Gefährdung der Durchführung der Volkswirtschaftspläne zur Folge hat. oder systematischen Zahlungsverzug feststellt (§ 5 Abs. 7 der VO über die Einführung des Vertragssystems). Die Bedeutung dieser umfassenden Vollmachten und Verpflichtungen des Staatlichen Vertragsgerichts werden durch seine Struktur unterstrichen. Das Staatliche Vertragsgericht ist ein einheitliches zentrales Arbitrageorgan, das aufgegliedert ist in die Staatlichen Vertragsgerichte bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, bei den Regierungen der Länder und die Vertragsschiedsstellen bei den Ministerien und Staatssekretariaten. Dabei ist das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Dernokra-fiscFieh ' Republik "weisungsberechtigte, anleitende und kontrollierende Organ für älleran3er5i Organe des Staatlichen Vertragsgerichtes. Es kann Entscheidungen, für die es an sich nicht zuständig ist. wegen der Bedeutung des Falles an s:ch ziehen, den Vollzug einer durch ein Staatliches Vertragsgericht bei den Ländern getroffenen Entscheidung aussetzen und dem entscheidenden Gericht bindende Weisungen erteilen (§ 5 Abs. 2 und § 15 Abs. 2). Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik kann ihrerseits Entscheidungen des ihrer Aufsicht unterstehenden Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik aufheben oder ändern. In seiner Spruchtätivke’t wird das Staatliche Vertragsgericht mit zwei Fauptgrupnen von Streitfällen zwischen Vertragspflichtigen befaßt: mit Streitfällen aus abgeschlossenen Verträgen und mit solchen, die sich vor Vertragsabschluß insbesondere über d’e sich aus dem Volkswirtsohaftsolan eraebe-’de Vemfl'chfung zürn Vertragsabschluß hei den Ventrag*verhand- lungen. ergeben (§11 StVVO und § 8 VO). Die zweite Grupne dürfte in der Zeit des Kampfes um di° Verankerung des Vertragssystems von besonderer Bedeutung sein. Die Verfahrensordnung für das Staatliche Vertragsgericht ist bisher nicht erlassen. Aus den darge'egten Prinzipien läßt sich jedoch folgern, daß das Verfahren sich grundsätzlich vom Z’vilprozeß unterscheiden wird. Zwar wird in der Regel das Staatliche Vertragsgericht auf Antrag von Parteien tätig werden aber diese sind nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, das Staat- liche Vertragsgericht anzurufen, wenn Vertragsverletzungen oder Verweigerung von Vertragsabschlüssen die Erfüllung ihrer Planaufgaben gefährden. Das Staatliche Vertragsgericht ist, wie sich schon aus § 8 Es muß auch berechtigt sein, von sich aus oder auf Antrag der zuständigen Verwaltungsstellen Verfahren zu eröffnen, wenn das volkswirtschaftliche Interesse es verlangt. Ebenso wie der Plan nicht im Selbstlauf verwirklicht wird, kann auch das Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung nicht im Selbstlauf, nicht ohne Kampf gegen rückständige, hemmende, z. T. vom Gegner beeinflußte Anschauungen verwirklicht werden. Das Staatliche Vertragsgericht ist berufen, eine bedeutende erzieherische Rolle im Kampf um die Durch-setzung’ äes’l/'ertragssystems und damit des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung zu spielen. VI In der gegenwärtigen Entwicklungsperiode unserer Wirtschaft zeigt es sich, daß die Betriebsleitungen in ihrer Arbeitsweise mit dem Aufschwung der Arbeiter in der Produktion nicht Schritt halten. Sie haben nicht erkannt, daß es nicht mehr genügt, die Pläne mengenmäßig zu erfüllen, sondern daß es darauf ankommt, wirtschaftlich zu arbeiten, d. h. auch die Warenumsatzpläne, die Pläne für Senkung der Selbstkosten zu erfüllen und für äußerste Sparsamkeit in der Verwaltung zu sorgen. Die Ursachen hierfür sind überwiegend subjektiver Natur. Überprüfungen haben ergeben, daß die oft vorgeschobenen Mängel in der Materialversorgung meist nicht auf Mangel an Material in unserer Volkswirtschaft, sondern auf Mängel in seiner Distribution beruhen, daß sie in mangelnden Bemühungen der Handelsorgane und der Betriebsleitungen ihren Grund finden. Die Verwaltungen und Betriebsleitungen entwickeln nicht denselben Enthusiasmus und dieselbe Initiative wie die Werktätigen. Deshalb geht ein Teil des Ergebnisses der Bemühungen unserer Aktivisten und der Arbeiter bei der Steigerung der Arbeitsproduktivität im Bürokratismus und in der Verantwortungslosigkeit der Wirtschaftsleiter unter. Viele stehen heute noch dem Vertragssystem ablehnend gegenüber, weil sie sich vor persönlicher Verantwortung scheuen. In der Überwindung dieser Schwächen, in der Erziehung der Wirtschaftsleiter zur Verantwortlichkeit unserem demokratischen Staat und den Werktätigen gegenüber liegt eine große Aufgabe des Vertragssystems und des Staatlichen Vertragsgerichtes. Es hilft mit bei uns zu verwirklichen, was Stalin 1931 den Wirtschaftsleitern zur Aufgabe machte: „Beseitigung der Mißwirtschaft, Mobilisierung der inneren Hilfsque'len der Industrie Einbürgerung und Festigung des Rentabi'itätsprinzips in aVen unseren Betrieben, systematische Senkung de Selbstkosten, Steigerung der Akkumulation innerhalb der Industrie, in allen Industriezweigen ohne Ausnahme. Das ist der Ausweg. Also: Das Rentabilitätsprinzip e'nbüraern und festigen, die Akkumulation innerhalb der Industrie verstärken das ist die Aufgabe.“9) 0) Stalin, Fragen des Leninismus, S. 421; vgl. im übrigen zu diesem Abschnitt' Moshejko und Schkundin, Einrichtung und Aufgaben der Arbitrage. Sowjetwissenschaft, Gesellschaftswissenschaftliche Abteilung, 1950, Heft 2, S. 3. Von uns allen erfordert die Anwendung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung, daß wir unsere Arbeit qualifizieren und viel lernen, lernen und nochmals lernen. Heinrich Rau auf der 17. Tagung der Volkskammer;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen notwendige Beratungen mit sachkundigen Angehörigen Staatssicherheit durchzuführen und die Initiative, Bereitschaft und Fähigkeit des Kollektivs bei ihrer Realisierung zu entwickeln.

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