Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 547

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 547 (NJ DDR 1952, S. 547); personal der Staatsanwaltschaften. Stellt er diese Frage im Ernst? Wenn ja, dann soll ihm auch mit vollem Ernst geantwortet werden: Weil die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft nach den personalpolitischen Grundsätzen, die für die Mitarbeit in allen Organen unseres Staates gelten, tätig sind; weil die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft unter der strengen Disziplin ihrer Behörde stehen; weil Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft, ganz gleich an welcher Stelle, nur sein kann, wer sich vorbehaltlos und aktiv für die Grundsätze und Ziele unseres Staates einsetzt. Ich will nicht bestreiten, daß sich auch unter den Anwaltsangestellten Mitarbeiter befinden, die diesen Voraussetzungen entsprechen. Aber wer kontrolliert sie? Wer trägt die Verantwortung für sie? Und schließlich möchte Glaser die Akten möglichst auch noch wieder in sein Büro zur Einsicht haben. Diesen Mißbrauch haben wir in Strafsachen in den letzten Jahren glücklich überwunden. Unsere Gerichte haben in Strafsachen wenigstens verstanden, daß Akten Dokumente sind, staatliche Dokumente, mit denen man sorgsam und verantwortungsvoll umgeht. Es wird sogar zu erwägen sein, ob man nicht Akten in Zivilprozessen genau so behandeln muß wie Strafakten und sie noch weiterhin in Anwaltsbüros geben kann. Ich habe wiederholt die Formulierung gebraucht: die neue Strafprozeßordnung, das sind neue Arbeitsmethoden. Dies gilt nicht nur für die Gerichte, dies gilt auch für die Anwaltschaft. Auch sie wird neue Arbeitsmethoden finden müssen, um die ihr mit vollstem Vertrauen entgegengebrächte Aufgabe der Verteidigung richtig lösen zu können. Dabei darf um auch das noch zu bemerken das Parteiprinzip wieder nicht formal verstanden werden. Wenn sich auch prozessual Staatsanwalt und Verteidiger als Parteien gleichberechtigt gegenüberstehen, so verkörpern sie sachlich entgegengesetzte Prinzipien: staatliche Anklage und Verteidigung, und diese sachliche Verschiedenheit verbietet die von Glaser angestrebte Überspitzung der formalen Gleichheit. Die Anwaltschaft bewegt im Augenblick das Problem, wie weit ihre bisherige Organisationsform den neuen Aufgaben gewachsen ist. Ich hoffe, daß die hiermit eingeleitete Diskussion sich weiterhin mit der Frage beschäftigen wird, wie die Verteidigung ihre Aufgaben im Sinne unseres neuen Strafprozesses richtig lösen kann. Ich möchte dabei nur den Hinweis wiederholen, den ich schon verschiedentlich gegeben habe: daß nämlich eine neue Organisationsform allein die Frage unserer Anwaltschaft nicht löst, wenn die neuen Arbeitsmethoden nicht Ausdruck der ideologischen Wandlung unserer Anwaltschaft sind. Die neuen Verfahrens Vorschriften betreffend Behandlung von Hausrat und Ehewohnung nach der Scheidung Für Verfahren nach der Hausratsverordnung (HVO)1) sind nach ausdrücklicher Vorschrift des § 43 AnglVO vom 4. Oktober 1952 (GBl. S. 988 ff.) die Kreisgerichte zuständig. Die Entscheidungen in Verfahren nach der HVO werden nunmehr gemäß § 43 GVG (GBl. 1952 S. 983 ff.) in der mündlichen Verhandlung durch einen Richter als Vorsitzenden und zwei Schöffen und außerhalb der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden allein gefällt. Da § 13 Abs. 1 HVO, der bestimmte, daß das Verfahren betreffend Hausrat und Ehewohnung ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei, durch § 48 AnglVO aufgehoben wurde, ist das Hausratsverfahren jetzt ein solches der streitigen Gerichtsbarkeit geworden, gleichgültig, ob das Verfahren mit dem Eheprozeß verbunden ist oder ob es erst nach rechtskräftig abgeschlossenem Eheprozeß eingeleitet wird. Schon das bisherige Verfahren nach der HVO im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit hatte seinem ganzen Wesen nach große Ähnlichkeit mit dem Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit2), da sich die beiden (geschiedenen) Ehegatten als streitige Parteien (die hier allerdings nur Beteiligte genannt werden) gegenüberstanden. Auf das Verfahren betreffend Hausrat und Ehewohnung finden also mit Wirkung vom 15. Oktober 1952 1) HVO = 6. DVO zum EheG vom 21. Oktober 1944 (RGBl. X S. 256). 2) vgl. Rademacher in NJ 1948, S. 219 f. nicht mehr die Vorschriften des FGG ergänzend Anwendung, sondern auf Grund des § 44 AnglVO die Vorschriften der ZPO, soweit diese nicht wieder durch die §§ 46, 47 AnglVO modifiziert werden. Im übrigen finden nach wie vor in erster Linie die Vorschriften der HVO Anwendung, mit Ausnahme des aufgehobenen § 13 Abs. 1 und 2 HVO. Für das Verfahren gilt jetzt nicht mehr der Amtsbetrieb des § 12 FGG, sondern der Parteibetrieb des Zivilprozesses. Die Vorschriften der ZPO über Zeugen-und Sachverständigenbeweis und Vereidigung gelten jetzt unmittelbar und nicht erst entsprechend über § 15 FGG. Auch ist jetzt die eidliche Vernehmung der Beteiligten im Sinne der Parteivernehmung gemäß §§ 445 ff. ZPO zulässig3). Durch § 46 AnglVO ist für das Hausratsverfahren (allerdings nur erster Instanz) die mündliche Verhandlung zwingend, während sie bisher auf Grund des aufgehobenen § 13 Abs. 2 HVO nur „in der Regel“ stattzufinden hatte. Einstweilige Anordnungen nach § 13 Abs. 4 HVO (im nicht mit dem Eheprozeß verbundenen Verfahren) und nach § 19 HVO (durch das Eheprozeßgericht) werden auch jetzt noch außerhalb der mündlichen Verhandlung, und zwar dann ohne Mitwirkung der Schöffen (§ 43 Abs. 2 GVG), allein durch den Vorsitzenden getroffen werden können4). Bei einstweiligen Anordnungen, die in der mündlichen Verhandlung ergehen, üben jedoch die Schöffen das Richteramt in vollem Umfange und mit gleichem Stimmrecht wie der Berufsrichter aus (§ 26 Abs. 1 Satz 2 GVG). Nach § 8 Abs. 4 der 1. DurchfVO zur VO betreffend die Übertragung von familienrechtlicken Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 17. Mai 1949 (ZVOB1. S. 325) war dem § 170 des alten GVG folgende Formulierung gegeben worden: „In Ehesachen und den mit ihnen verbundenen oder gleichzeitig behandelten Sachen ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn eine der Parteien es beantragt “ § 8 Abs. 4 der vorgenannten VO ist durch § 5 Abs. 2 AnglVO ausdrücklich aufgehoben worden, obwohl dies mit Rücksicht auf § 69 Satz 2 GVG, der das alte GVG mit allen seinen Abänderungen und Ergänzungen außer Kraft setzt, gar nickt notwendig gewesen wäre. An die Stelle der außer Kraft gesetzten Bestimmung ist § 13 Abs. 4 AnglVO getreten, der nunmehr bestimmt: „In Ehesachen ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn ein Beteiligter es beantragt.“ Dies kann nur bedeuten, daß für ein erst nach recktskräftig abgeschlossenem Eheprozeß eingeleitetes Verfahren betreffend Hausrat und Ehewohnung die Öffentlichkeit nickt mehr ausgeschlossen werden kann. Es liegen auch keine beachtlichen Gründe vor, die Öffentlichkeit des Verfahrens mehr einzuschränken, als unbedingt im Interese der Beteiligten erforderlich ist. Das Verfahren betreffend Hausrat und Ehewohnung unterscheidet sich nicht wesentlich von sonstigen Zivilrechtsstreitigkeiten, in denen die Öffentlichkeit ebenfalls nicht ausgeschlossen wird. In der Beschwerdeinstanz ist die mündliche Verhandlung nicht zwingend. Dies ergibt sich aus § 47 AnglVO in Verbindung mit § 573 Abs. 1 ZPO. Auch im Verfahren betreffend Hausrat und Ehewohnung gibt es jetzt nur noch zwei Instanzen, da nach § 47 Satz 3 AnglVO eine weitere Beschwerde nicht mehr zulässig ist. Gegen Endentscheidungen des Kreisgerichts im Verfahren betreffend Hausrat und Ehewohnung ist gemäß § 14 Abs. 1 HVO weiter die sofortige Beschwerde zulässig, wenn bezüglich des Hausrats der Wert des Beschwerdegegenstandes 50, DM übersteigt oder die Beschwerde vom Kreisgericht wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Bedeutung zugelassen ist. Auf die Beschwerde finden nicht mehr ergänzend die §§ 19 ff. FGG, sondern die §§ 567 ff. ZPO Anwendung. Nach § 47 Satz 2 AnglVO steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt 3) Dies wird für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit überwiegend verneint, so u. a. von Rademacher, a. a. O. unter VI, 1. 4) vgl. hierzu auch Ziff. V der Rundverfügung 3731 - III 5 -846/49 des Chefs der Deutschen Justizverwaltung der SBZ vom 11. Juni 1949. 57;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der den.

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