Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 544

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 544 (NJ DDR 1952, S. 544); schreibt. Ein solches in sich widerspruchsvolles Verfahren war schon früher schlecht, hat zu erheblichen Zweifeln Anlaß gegeben, wie u. a. die angeführte ältere Entscheidung beweist, und ist mit den Erfordernissen unseres heutigen bargeldlosen Zahlungsverkehrs m. E. vollends unvereinbar. Diese Erfordernisse machen es vielmehr zur Notwendigkeit, daß die Bank das ganze Giroguthaben ihres Kunden stets zu seiner sotortigen Verfügung bereitstellt, und daß daher normalerweise auch die zur Gutschrift darauf eingereichten Schecks ohne Vorbehaltsklausel gutgeschrieben werden. Sollte das im Ausnahmefalle nach gewissenhafter Prüfung aller in Betracht kommenden Umstände wirklich nicht angängig sein, dann darf die Bank eben den Scheck dem Girokonto des Kunden nicht gutschreiben, sondern ausnahmsweise nur zum Inkasso hereinnehmen, muß ihn dann aber auch der Rechtslage entsprechend verbuchen. Auf keinen Fall aber kann man der Ansicht beitreten, die Rüdiger an anderer Stelle, nämlich in einer gutachtlichen Äußerung gegenüber dem Obersten Gericht, vertreten hat und die dahin geht, daß es „der verantwortlichen Entscheidung eines jeden Kreditinstituts überlassen bleibt, wann es einen Scheck als eingelöst und demzufolge den von ihm E. v.-gutgeschriebenen Betrag als verfügbar ansehen will“. Damit würde man doch die Frage, ob und wann erfüllt ist, mehr oder weniger von dem Belieben des einzelnen mit der Angelegenheit befaßten Angestellten der Bank abhängig machen. Das ist auf keinen Fall angängig. Die gesetzliche Regelung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs als eines der Grundprinzipien unseres Wirtschaftsverkehrs stellt eben nicht nur an das Publikum aller Grade erhebliche neue Anforderungen, sondern gerade auch an die verantwortlichen Leiter unserer Kreditinstitute. Das wird im § 4 des Gesetzes vom 21. April 1950 ausdrücklich dahin klargestellt, daß „die Geldinstitute verpflichtet sind, alle technischen Maßnahmen zur Förderung und Vervollkommnung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu ergreifen und die Durchführung der Bestimmungen der §§ 2 und 3 dieses Gesetzes bei den Kontenführungspflichtigen zu überwachen“. Auch die Erfüllung dieser Pflicht ist den gesetzlich vorgesehenen Sanktionen unterstellt worden. Sie verlangt also m. E. die Ausschaltung aller irgendwie zweifelhaften oder unklaren Buchungen, sie verlangt aber vor allem auch eine einwandfreie, den höchsten Anforderungen genügende Einrichtung der bankmäßigen Abwicklung des Einziehungsverfahrens und der damit verbundenen Nachrichtengebung. Bürokratismus und Schlendrian können bei uns weder auf dem Gebiete der Verwaltung noch der Wirtschaftsführung geduldet werden und schon gar nicht bei der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Selbst wenn also die Einreicherbank nicht zugleich die bezogene Bankstelle sein sollte, so kann und muß durch eine wirklich zweckmäßige technische Einrichtung des Übersendungs- und Nachrichtenverkehrs erreicht werden, daß in jedem etwa vorkommenden Zweifelsfall binnen kürzester Frist klargestellt wird, ob für einen Scheck Deckung vorhanden ist oder nicht. Die Ausübung der Kontrollpflicht sollte auch schon einsetzen bei der Einrichtung von Scheckkonten. Ein Bankleiter, der ein Scheckbuch einem Kunden in die Hand gibt, von dem er weiß oder wissen muß, daß es sich um einen „unsicheren Kantonisten“ handelt, macht sich m. E. einer Pflichtwidrigkeit schuldig. Es ist auch immer besser und richtiger, von vornherein Vorsicht walten zu lassen als abzuwarten, bis wirklich einmal ein Unglück passiert. Die fortschreitende sozialistische Erziehung unserer Staatsbürger wird ebenfalls dazu beitragen, daß Unregelmäßigkeiten aus dem Bankverkehr gänzlich verschwinden. b) Wird allerseits nach diesen Grundsätzen verfahren, so kann auch dem Gläubiger aus der Anerkennung der hier vertretenen Auffassung kein Schaden erwachsen. Sollte es trotz aller möglichen und durch das Gesetz gebotenen Garantien doch noch einmal Vorkommen, daß ein der Bank übergebener Scheck „platzt“, die Bank also zur Stornierung der Gutschrift gezwungen ist, so muß sich das, wie dargelegt, innerhalb einer so kurzen Frist heraussteilen, daß dem Gläubiger daraus kein rechtlicher Nachteil erwachsen kann. Denn er ist in diesem Falle in der Lage, sofort und in gleicher Weise auf das ursprüngliche Schuldverhältnis zurück- zugreifen, wie wenn der Scheck überhaupt nicht begeben worden wäre. Und sollte ausnahmsweise einmal ein Scheck seinem Konto nicht sofort gutgeschrieben werden können, so wäre dieser Umstand für sich allein m. E. noch kein Grund, der den Gläubiger berechtigte, den Scheck unter Abstandnahme vom Einziehungsverfahren dem Aussteller zurückzugeben. Denn auch in diesem Falle muß sich ja die Ungewißheit, ob Deckung vorhanden ist oder nicht, in so kurzer Frist klären, daß dieses geringe zeitliche Risiko dem Gläubiger m. E. unbedenklich zugemutet werden kann. Schließlich ist er ja beim reinen Barzahlungsverkehr auch nicht gegen jedes Risiko geschützt, z. B. nicht dagegen, daß ihm irgend einmal eine „Blüte“ in die Hand gerät, deren Fälschung erst erkannt werden kann, nachdem die Banknote der Bank eingereicht worden ist. Wilhelm Heinrich, Oberrichter am Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik II In NJ 1952 S. 267 f. nimmt Rüdiger zu der von S e n f in NJ 1952 S. 122 f. behandelten Frage „Ist vorläufige Scheckgutschrift Erfüllung?“ ' kritisch Stellung. Ich möchte hierzu noch folgendes ausführen: Die vorläufige Gutschrift eines Schecks gleichgültig, ob es sich um einen Barscheck oder einen Verrechnungsscheck handelt ist selbstverständlich noch keine Erfüllung im rechtlichen oder gesetzlichen Sinne. Das ist in der Rechtsprechung und auch in der Praxis noch niemals zweifelhaft gewesen. Erhält der Lieferant von seinem Kunden einen Barscheck, so wird er ihn wohl einfachheitshalber bei der bezogenen Bank zur Einlösung vorlegen lassen, wenn diese sich am Ort befindet. In diesem Falle spricht man von einer Einlösung des Schecks, nicht von einer Diskontierung wie bei Wechseln. Ist das bezogene Kreditinstitut aber nicht am Orte, so wird der Lieferant den Scheck in den weitaus meisten Fällen seiner Bank zur Gutschrift auf sein Konto (Einziehung) weiterreichen, nachdem er vorher den Barscheck mit seinem Giro und mit dem Stempel „Nur zur Verrechnung“ versehen hat. Man legt also entweder einen Barscheck der bezogenen Bank zur „Einlösung“ oder einen Verrechnungsscheck seiner oder einer fremden Bank zur „Einziehung“ vor. Im übrigen wird es wohl auch so sein, daß fast jeder Kaufmann und jeder Handwerker heute sein eigenes Bankkonto besitzt, wenn er mit der Bezahlung durch Schecks seitens seiner Kundschaft rechnen muß. Besitzt der Scheckempfänger aber ein eigenes Bankkonto, warum sollte er dann eine fremde Bank mit der Einziehung beauftragen, wenn er bei seiner Bank die Aussicht hat, am besten bedient zu werden? Tut er es aber dennoch, so wird er selbstverständlich damit rechnen müssen, daß der Scheckbetrag für ihn erst nach geraumer Zeit (vielleicht erst nach 8 bis 10 Tagen), also nach Eingang bei der fremden Bank, greifbar wird. Seine eigene Bank dagegen erteilt ihm in der Regel sofort Gutschrift, und er kann meist über die gutgeschriebenen Schedebeträge sofort anderweitig verfügen, was für den Inhaber eines Bankkontos oft von großer Wichtigkeit ist. Daß die Wertstellung des Betrages wegen der Zinsberechnung 3 oder 4 Tage später erfolgt, ist völlig unerheblich. Nach den Geschäftsbedingungen der Bank erfolgt die Gutschrift zwar „u. ü. V.“, d. h. unter dem üblichen Vorbehalt des richtigen Eingangs der Gutschrift, und insoweit ist diese nur eine vorläufige. Praktisch aber ist die vorläufige Gutschrift in 99 von 100 Fällen zugleich, auch eine endgültige, wenn der Scheck in Ordnung geht, d. h. Deckung vorliegt, denn der Kontoinhaber erhält dann nicht noch einmal eine endgültige Gutschriftsanzeige. Ist der Scheck dagegen ungedeckt, so gibt ihn die bezogene Bank der mit der Einziehung beauftragten Bank und diese ihrem Auftraggeber mit entsprechender Nachricht und einer Spesenrechnung zurück. Der Einreicher wird dann mit dem Gesamtbeträge wieder neu belastet. Gerade aus dieser Lastschrift aber ergibt sich ganz eindeutig, daß die einziehende Bank die als „vorläufig“ bezeichnete Gutschrift selbst als endgültig anzusehen pflegt. Daß das aber nicht nur aus buchtechnischen Gründen geschieht, kann man, wie oben schon ausgeführt, auch daraus ersehen, daß der Bankkunde bei;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 544 (NJ DDR 1952, S. 544) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 544 (NJ DDR 1952, S. 544)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr die . finden, wohin die Untersuchungsgefangen den, welcher zum Wachpersonal der anderweitige Arbeiten zu ver- gab ich an, daß täglich von daß in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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