Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 544

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 544 (NJ DDR 1952, S. 544); schreibt. Ein solches in sich widerspruchsvolles Verfahren war schon früher schlecht, hat zu erheblichen Zweifeln Anlaß gegeben, wie u. a. die angeführte ältere Entscheidung beweist, und ist mit den Erfordernissen unseres heutigen bargeldlosen Zahlungsverkehrs m. E. vollends unvereinbar. Diese Erfordernisse machen es vielmehr zur Notwendigkeit, daß die Bank das ganze Giroguthaben ihres Kunden stets zu seiner sotortigen Verfügung bereitstellt, und daß daher normalerweise auch die zur Gutschrift darauf eingereichten Schecks ohne Vorbehaltsklausel gutgeschrieben werden. Sollte das im Ausnahmefalle nach gewissenhafter Prüfung aller in Betracht kommenden Umstände wirklich nicht angängig sein, dann darf die Bank eben den Scheck dem Girokonto des Kunden nicht gutschreiben, sondern ausnahmsweise nur zum Inkasso hereinnehmen, muß ihn dann aber auch der Rechtslage entsprechend verbuchen. Auf keinen Fall aber kann man der Ansicht beitreten, die Rüdiger an anderer Stelle, nämlich in einer gutachtlichen Äußerung gegenüber dem Obersten Gericht, vertreten hat und die dahin geht, daß es „der verantwortlichen Entscheidung eines jeden Kreditinstituts überlassen bleibt, wann es einen Scheck als eingelöst und demzufolge den von ihm E. v.-gutgeschriebenen Betrag als verfügbar ansehen will“. Damit würde man doch die Frage, ob und wann erfüllt ist, mehr oder weniger von dem Belieben des einzelnen mit der Angelegenheit befaßten Angestellten der Bank abhängig machen. Das ist auf keinen Fall angängig. Die gesetzliche Regelung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs als eines der Grundprinzipien unseres Wirtschaftsverkehrs stellt eben nicht nur an das Publikum aller Grade erhebliche neue Anforderungen, sondern gerade auch an die verantwortlichen Leiter unserer Kreditinstitute. Das wird im § 4 des Gesetzes vom 21. April 1950 ausdrücklich dahin klargestellt, daß „die Geldinstitute verpflichtet sind, alle technischen Maßnahmen zur Förderung und Vervollkommnung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu ergreifen und die Durchführung der Bestimmungen der §§ 2 und 3 dieses Gesetzes bei den Kontenführungspflichtigen zu überwachen“. Auch die Erfüllung dieser Pflicht ist den gesetzlich vorgesehenen Sanktionen unterstellt worden. Sie verlangt also m. E. die Ausschaltung aller irgendwie zweifelhaften oder unklaren Buchungen, sie verlangt aber vor allem auch eine einwandfreie, den höchsten Anforderungen genügende Einrichtung der bankmäßigen Abwicklung des Einziehungsverfahrens und der damit verbundenen Nachrichtengebung. Bürokratismus und Schlendrian können bei uns weder auf dem Gebiete der Verwaltung noch der Wirtschaftsführung geduldet werden und schon gar nicht bei der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Selbst wenn also die Einreicherbank nicht zugleich die bezogene Bankstelle sein sollte, so kann und muß durch eine wirklich zweckmäßige technische Einrichtung des Übersendungs- und Nachrichtenverkehrs erreicht werden, daß in jedem etwa vorkommenden Zweifelsfall binnen kürzester Frist klargestellt wird, ob für einen Scheck Deckung vorhanden ist oder nicht. Die Ausübung der Kontrollpflicht sollte auch schon einsetzen bei der Einrichtung von Scheckkonten. Ein Bankleiter, der ein Scheckbuch einem Kunden in die Hand gibt, von dem er weiß oder wissen muß, daß es sich um einen „unsicheren Kantonisten“ handelt, macht sich m. E. einer Pflichtwidrigkeit schuldig. Es ist auch immer besser und richtiger, von vornherein Vorsicht walten zu lassen als abzuwarten, bis wirklich einmal ein Unglück passiert. Die fortschreitende sozialistische Erziehung unserer Staatsbürger wird ebenfalls dazu beitragen, daß Unregelmäßigkeiten aus dem Bankverkehr gänzlich verschwinden. b) Wird allerseits nach diesen Grundsätzen verfahren, so kann auch dem Gläubiger aus der Anerkennung der hier vertretenen Auffassung kein Schaden erwachsen. Sollte es trotz aller möglichen und durch das Gesetz gebotenen Garantien doch noch einmal Vorkommen, daß ein der Bank übergebener Scheck „platzt“, die Bank also zur Stornierung der Gutschrift gezwungen ist, so muß sich das, wie dargelegt, innerhalb einer so kurzen Frist heraussteilen, daß dem Gläubiger daraus kein rechtlicher Nachteil erwachsen kann. Denn er ist in diesem Falle in der Lage, sofort und in gleicher Weise auf das ursprüngliche Schuldverhältnis zurück- zugreifen, wie wenn der Scheck überhaupt nicht begeben worden wäre. Und sollte ausnahmsweise einmal ein Scheck seinem Konto nicht sofort gutgeschrieben werden können, so wäre dieser Umstand für sich allein m. E. noch kein Grund, der den Gläubiger berechtigte, den Scheck unter Abstandnahme vom Einziehungsverfahren dem Aussteller zurückzugeben. Denn auch in diesem Falle muß sich ja die Ungewißheit, ob Deckung vorhanden ist oder nicht, in so kurzer Frist klären, daß dieses geringe zeitliche Risiko dem Gläubiger m. E. unbedenklich zugemutet werden kann. Schließlich ist er ja beim reinen Barzahlungsverkehr auch nicht gegen jedes Risiko geschützt, z. B. nicht dagegen, daß ihm irgend einmal eine „Blüte“ in die Hand gerät, deren Fälschung erst erkannt werden kann, nachdem die Banknote der Bank eingereicht worden ist. Wilhelm Heinrich, Oberrichter am Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik II In NJ 1952 S. 267 f. nimmt Rüdiger zu der von S e n f in NJ 1952 S. 122 f. behandelten Frage „Ist vorläufige Scheckgutschrift Erfüllung?“ ' kritisch Stellung. Ich möchte hierzu noch folgendes ausführen: Die vorläufige Gutschrift eines Schecks gleichgültig, ob es sich um einen Barscheck oder einen Verrechnungsscheck handelt ist selbstverständlich noch keine Erfüllung im rechtlichen oder gesetzlichen Sinne. Das ist in der Rechtsprechung und auch in der Praxis noch niemals zweifelhaft gewesen. Erhält der Lieferant von seinem Kunden einen Barscheck, so wird er ihn wohl einfachheitshalber bei der bezogenen Bank zur Einlösung vorlegen lassen, wenn diese sich am Ort befindet. In diesem Falle spricht man von einer Einlösung des Schecks, nicht von einer Diskontierung wie bei Wechseln. Ist das bezogene Kreditinstitut aber nicht am Orte, so wird der Lieferant den Scheck in den weitaus meisten Fällen seiner Bank zur Gutschrift auf sein Konto (Einziehung) weiterreichen, nachdem er vorher den Barscheck mit seinem Giro und mit dem Stempel „Nur zur Verrechnung“ versehen hat. Man legt also entweder einen Barscheck der bezogenen Bank zur „Einlösung“ oder einen Verrechnungsscheck seiner oder einer fremden Bank zur „Einziehung“ vor. Im übrigen wird es wohl auch so sein, daß fast jeder Kaufmann und jeder Handwerker heute sein eigenes Bankkonto besitzt, wenn er mit der Bezahlung durch Schecks seitens seiner Kundschaft rechnen muß. Besitzt der Scheckempfänger aber ein eigenes Bankkonto, warum sollte er dann eine fremde Bank mit der Einziehung beauftragen, wenn er bei seiner Bank die Aussicht hat, am besten bedient zu werden? Tut er es aber dennoch, so wird er selbstverständlich damit rechnen müssen, daß der Scheckbetrag für ihn erst nach geraumer Zeit (vielleicht erst nach 8 bis 10 Tagen), also nach Eingang bei der fremden Bank, greifbar wird. Seine eigene Bank dagegen erteilt ihm in der Regel sofort Gutschrift, und er kann meist über die gutgeschriebenen Schedebeträge sofort anderweitig verfügen, was für den Inhaber eines Bankkontos oft von großer Wichtigkeit ist. Daß die Wertstellung des Betrages wegen der Zinsberechnung 3 oder 4 Tage später erfolgt, ist völlig unerheblich. Nach den Geschäftsbedingungen der Bank erfolgt die Gutschrift zwar „u. ü. V.“, d. h. unter dem üblichen Vorbehalt des richtigen Eingangs der Gutschrift, und insoweit ist diese nur eine vorläufige. Praktisch aber ist die vorläufige Gutschrift in 99 von 100 Fällen zugleich, auch eine endgültige, wenn der Scheck in Ordnung geht, d. h. Deckung vorliegt, denn der Kontoinhaber erhält dann nicht noch einmal eine endgültige Gutschriftsanzeige. Ist der Scheck dagegen ungedeckt, so gibt ihn die bezogene Bank der mit der Einziehung beauftragten Bank und diese ihrem Auftraggeber mit entsprechender Nachricht und einer Spesenrechnung zurück. Der Einreicher wird dann mit dem Gesamtbeträge wieder neu belastet. Gerade aus dieser Lastschrift aber ergibt sich ganz eindeutig, daß die einziehende Bank die als „vorläufig“ bezeichnete Gutschrift selbst als endgültig anzusehen pflegt. Daß das aber nicht nur aus buchtechnischen Gründen geschieht, kann man, wie oben schon ausgeführt, auch daraus ersehen, daß der Bankkunde bei;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 544 (NJ DDR 1952, S. 544) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 544 (NJ DDR 1952, S. 544)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung noch Reserven bieten, vor allem hinsichtlich ihrer umfassenden Ausschöpfung und bewußten Nutzung bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen vor und im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben.

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