Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 542

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 542 (NJ DDR 1952, S. 542); rungsübereignung der Schulmöbel an die Bank als eine derartige Verfügung angesehen und ihr demzufolge die Rechtswirksamkeit abgesprochen. Diese Schlußfolgerung war jedoch übereilt, weil hier die Zweckbestimmung der Übereignung und damit das diese Verfügung gerade charakterisierende Moment außer acht gelassen wurde. Dieser Verstoß führte dazu, daß beide Gerichte ohne weitere Nachprüfung die Sicherungsübereignung an die Bank jeder anderen Übereignung rechtlich gleichsetzten. Die Gerichte hätten sich zunächst die Frage vorlegen müssen, ob denn das Sicherungseigentum des Kreditinstitutes überhaupt einer plangemäßen Verwendung der Möbel in demselben Maße hindernd im Wege steht, wie das Eigentum eines anderen Erwerbers oder das Pfändungspfandrecht eines privaten Gläubigers. Bei einer sorgfältigen Prüfung dieser Frage hätte wohl der grundlegende Unterschied zwischen diesen Fällen nicht übersehen werden können. Er liegt in folgendem: Die Sicherungsübereignung ist eine notwendige, weil gesetzlich vorgeschriebene8 i) Voraussetzung für die Gewährung eines kurzfristigen Bankkredits an einen Privatbetrieb. Sie ist mithin ein Teil dieser Kreditgewährung selbst, und zwar ist sie die Rechtsform, in der die Objektgebundenheit der kurzfristigen Kredite in Erscheinung tritt. Da die Kreditgewährung bekanntlich geplant ist, trifft dies also auch für die untrennbar mit ihr verbundene Sicherungsübereignung zu. Das Sicherungseigentum der Bank muß deshalb in seinem Verhältnis zum plangemäßen Verwendungszweck der ihm unterworfenen Gegenstände grundsätzlich nach anderen Gesichtspunkten 'beurteilt werden als der aus anderer Sphäre kommende planfremde Eingriff eines sonstigen rechtsgeschäftlichen Erwerbers oder eines privaten Pfändungsgläubigers. Diese Situation haben die beiden Gerichte entscheidend verkannt. Sie gelangen auf diese Weise dazu, zwischen der Plangebundenheit einer Produktion einerseits und der Sicherung eines für dieselbe Produktion gewährten Kredites andererseits einen Gegensatz zu konstruieren, der in der Wirklichkeit überhaupt nicht vorhanden ist. Es entgeht ihnen dabei, daß es völlig widersinnig wäre, wenn das Kreditinstitut einen kurzfristigen Kredit zur Finanzierung der Produktion geben, andererseits aber die bestimmungsgemäße Verwendung der Erzeugnisse durch die Geltendmachung des für denselben Kredit 'bestellten Sicherungseigentums verhindern würde. Selbstverständlich ist das nicht der Fall, denn die von unseren Banken nach den Kreditplänen ausgegebenen kurzfristigen Kredite haben ja gerade den Zweck, dem Kreditnehmer die Durchführung der Produktion zu ermöglichen, also die Erfüllung unserer Pläne zu sichern, nicht aber sie zu hintertreiben. Daher sieht auch jede Sicherungsübereignung für den Kreditnehmer die Möglichkeit vor. daß die dem Sicherungseigentum unterliegenden Erzeugnisse bestimmungsgemäß veräußert und ausgeliefert werden können. Nach den vertraglichen Vereinbarungen tritt dann der Kaufpreisanspruch an die Stelle des veräußerten Ge-genstandes. Auch der bei der Gewährung des Produk- 8) vgl. Anm. 1. Auf die Frage, ob solche Sicherungsübereignungen auch künftig beizubehalten sind, soll hier nicht eingegangen werden (vgl. auch die Ausführungen der Juristenbrigade der Deutschen Notenbank Dresden in Deutsche Finanzwirtschaft 1952 S. 598). tionskredites für die Herstellung der Schulmöbel abgeschlossene Sicherungsübereignungsvertrag enthielt eine solche Abrede. Das Sicherungseigentum der Bank konnte daher mit der Plangebundenheit der von ihm ergriffenen Gegenstände niemals kollidieren; es stand einer aus Gründen des Planes notwendigen Verfügung über die Gegenstände nicht im Wege. Seine Bedeutung liegt aber gerade auch darin, daß es die aus der Kredithingabe resultierenden Ansprüche der Bank vor einer Gefährdung durch planfremde Eingriffe schützen soll. Der hier erörterte Interventionsprozeß ist ein Beispiel für diese Schutzfunktion des Sicherungseigentums. Es ist also kein Grund ersichtlich, weshalb das Sicherungseigentum eines Kreditinstituts an den Erzeugnissen einer plangebundenen Produktion rechtlich unzulässig sein sollte. Ebenso, wie diese Produktion überhaupt erst durch den von der Bank gewährten Kredit ermöglicht wird, steht auch das zur Sicherung des Kredites übertragene Sicherungseigentum mit der Durchführung der Produktion (einschließlich der Auslieferung ihrer Erzeugnisse an den Besteller) durchaus im Einklang. Schließlich sei noch auf einen Widerspruch des LG Güstrow hingewiesen. Es spricht von dem Sicherungseigentum als von einem „Recht ohne Verwirklichungsmöglichkeit“. Wenn das Landgericht aber das Sicherungseigentum als solches anerkennt, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Bank dieses Recht hier nicht gegenüber der verklagten Pfändungsgläubigerin sollte realisieren können. Insoweit stand nämlich dem Sicherungseigentum nicht die plangemäße Verwendung der Möbel gegenüber, sondern ein im Aufträge eines privaten Dritten vorgenommener Zwangsvollstreckungsakt. Im Verhältnis zu dieser Zwangsvollstreckung mußte das der Sicherung eines volkseigenen Kredites dienende Sicherungseigentum der Bank auf jeden Fall durchgreifen; von einer Verwirklichungsunmöglichkeit des Sicherungseigentums durfte daher das Landgericht, wie es auch im übrigen zu dieser Frage stehen mochte, bei dem Zusammentreffen des Sicherungseigentums mit der Pfändung keinesfalls sprechen. Das Landgericht hätte also seinen eigenen Gedankengang nur weiter zu verfolgen brauchen, um zu einer praktisch brauchbaren Entscheidung zu gelangen. Die Entscheidungen des LG Güstrow und des OLG Schwerin zeigen, daß unsere Gerichte vielfach geneigt sind, von einem zu engen Begriff der volkseigenen Wirtschaft auszugehen, indem sie darunter im wesentlichen nur die volkseigenen Produktionsbetriebe verstehen. Es ist daher unbedingt notwendig, daß sie sich auch über Wesen und Aufgaben der volkseigenen und genossenschaftlichen Kreditinstitute unterrichten. Auf dem Gebiete des Bankwesens kann nur derjenige Richter eine wirtschaftlich und rechtlich 'begründete Entscheidung treffen, der den grundsätzlichen Unterschied zwischen der vom Profitprinzip beherrschten Arbeitsweise der früheren kapitalistischen Banken und der nach Planungsgesichtspunkten sich abwickelnden Tätigkeit unserer neuen Kreditinstitute erkannt hat und z. B. mit Begriffen wie Produktionskredite, Kreditplanung und Bargeldplanung präzise Vorstellungen verbindet. Ohne diese Voraussetzungen besteht die Gefahr, daß eine auf scheinbar planrechtliche Erwägungen gestützte Entscheidung im Ergebnis doch fehlgreift, weil nicht alle Planzusammenhänge berücksichtigt worden sind. Nochmals zur Frage: Ist vorläufige Scheckgutschrift Erfüllung? i Dieses Thema ist in der „Neuen Justiz“ schon zweimal behandelt worden, nämlich von Senf in NJ 1952 S. 122 f. und von Rüdiger in NJ 1952 S. 267 f. Man könnte hiernach wohl die Frage aufwerfen, ob das Thema damit nicht erschöpft bzw. ob es von so wesentlicher Bedeutung ist, daß es gerechtfertigt erscheint, es an gleicher Stelle nochmals aufzugreifen. Wenn ich das letztere bejahe, so deshalb, weil m. E. zu den Arbeiten beider Verfasser noch etwas Grundsätzliches gesagt werden muß. Wir älteren Juristen neigen manchmal dazu, an die Prüfung zivilrechtlicher Zweifelsfragen zunächst auf Grund und mit Hilfe der uns überlieferten und geläufigen Rechtsanschauungen heranzutreten. Methodisch läßt sich das heute kaum noch vertreten. Sicher ist aber, daß fast jede dieser Fragen in der Rechtsordnung unseres Staates, der die Grundlagen des Sozialismus schafft, ein verändertes Gesicht, einen neuen Inhalt bekommen hat, dessen Klarstellung unter allen Umständen geboten ist, um zu wirklich zutreffenden Ergebnissen zu gelangen. Eine nochmalige Überprüfung der gestellten Frage scheint mir aber 5Jf2;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 542 (NJ DDR 1952, S. 542) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 542 (NJ DDR 1952, S. 542)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Geheimhaltung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend geeignete Maßnahmen zu treffen. Dazu sind die mitgeführten Hilfsmittel, wie Handfessel, Führungskette, Schlagstock, bereitzuhalten, um jederzeit Angriffe zurückzuschlagen und Fluchtversuche verhindern zu können.

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