Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 541

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 541 (NJ DDR 1952, S. 541); Wirtschaftsplanung und Sicherungsübereignung Von Justitiar Joachim Rüdiger, Deutsche Notenbank Berlin In seiner in NJ 1951 S. 523 abgedruckten Entscheidung kam das AG Neubrandenburg zu der Feststellung, daß Gegenstände einer Pfändung nach den Vorschriften der ZPO nicht unterworfen seien, wenn sie „öffentlichem Interesse“ zu dienen bestimmt sind. Dieses Ergebnis verdient sicherlich Zustimmung, wenn auch seine Begründung zunächst nicht zu befriedigen vermochte. Dem AG Neubrandenburg bleibt jedenfalls das Verdienst, eine praktisch brauchbare Entscheidung getroffen und die Aufmerksamkeit auf einen bisher noch wenig behandelten Fragenkomplex gelenkt zu haben. Inzwischen ist von zwei Seiten der Versuch unternommen worden, zu einer umfassenderen und tiefer angelegten Begründung für die genannte Entscheidung zu gelangen; auf diese Untersuchungen wird noch näher einzugehen sein. In engem Zusammenhang mit der vom AG Neubrandenburg behandelten Zwangsvollstreckung stand ein anderes Gerichtsverfahren, bei dessen Entscheidung das LG Güstrow und das OLG Schwerin jedoch planrechtliche Gesichtspunkte nicht mit dem gleichen Erfolg verwendet haben: es handelt sich um eine dieselben Schulmöbel betreffende Interventionsklage der Deutschen Notenbank Neubrandenburg. Dieses Kreditinstitut (bzw. seine Rechtsvorgängerin, die Filiale Neubrandenburg der ehemaligen Landeskreditbank Mecklenburg!, hatte nämlich der Herstellerin Firma S. , nachdem diese mit ihrem volkseigenen Kontrahenten den Vertrag über die Lieferung der Schulmöbel abgeschlossen hatte, zur Finanzierung der Produktion einen kurzfristigen Kredit eingeräumt, der entsprechend den für solche Kredite geltenden gesetzlichen Bestimmungen1) durch Übereignung der Rohmaterialien und der aus diesen herzustellenden Erzeugnisse gesichert worden war. Gestützt auf ihr Sicherungseigentum hatte die klagende Bank die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung begehrt: der Prozeß war bereits anhängig, als auf die nachträglich von anderer Seite eingelegte Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung das AG Neubrandenburg in der erwähnten Entscheidung die Pfändung aufhob. Hierdurch erledigte sich der Interventionsprozeß in der Hauptsache, so daß nur noch über die Kosten zu entscheiden war. Das LG Güstrow2) legte die Prozeßkosten der klagenden Bank auf. Der Kern der von ihm hierfür gegebenen Begründung liegt in folgenden Sätzen: „Nach den Ergebnissen des Verfahrens waren die Schulmöbel schon im Abschnitt ihrer Herstellung kraft besonderer Zweckbestimmung verkehrsunfähig, das bedeutet, daß Rechtsgeschäfte darüber, soweit ein Gemeingebrauch entgegensteht, unwirksam sind. Mit der Übereignung der Schulmöbel ist eine Sicherung des Bankkredites, die Zweck u.nd Gegenstand des Sicherungsubereignungsvertrages ist, nicht erreicht worden, da die Möbel von vornherein kein Gegenstand des rechtsgescbäftlichen Verkehrs sein konnten. Das aus dem Sicherungsübereignungsvertrag hergeleitete Eigentumsrecht der Klägerin ist also ein Recht ohne Verwirklichungsmöglichkeit“. In der Rechtsmittelinstanz bestätigte das OLG Schwerin4 5) diese Entscheidung. Wenn es auch hierfür in erster Linie einen in diesem Zusammenhang nicht näher interessierenden verfahrensrechtlichen Grund anführte, so trat es doch in seinen weiteren Ausführungen auch der oben zitierten Begründung des LG Güstrow ausdrücklich bei und betonte ebenfalls, daß eine Sicherungsübereignung der plangebundenen Möbel rechtswirksam nicht hätte erfolgen können. Dieses Ergebnis hält einer Kritik nicht stand. Es zeigt erneut, daß bei unseren Gerichten vielfach noch unzulängliche Vorstellungen über die Rolle der Kreditinstitute in unserer Wirtschaftsplanung, über die Bedeutung 1) Anordnung der DWK üter kurzfristige Kredite vom 26. Januar 1949 (ZVOB1. S, 63) und Richtlinien der Deutschen Notenbank für kurzfristige Kredite vom 30. März 1949. 2) Urteil vom 20. Februar 1952 (O/V 3/51). 3) Beschluß vom 18. Juli 1952 (W 135/52). der von ihnen ausgereichten Produktionskredite und über die Sicherung solcher Kredite vorherrschen.4) Hatte das AG Neubrandenburg zunächst nur die Frage verneint, ob eine Zwangsvollstreckung mit der Plangebundenheit der von ihr ergriffenen Gegenstände vereinbar sei, so kommen die Entscheidungen des LG Güstrow und des OLG Schwerin auch hinsichtlich einer rechtsgeschäftlichen Verfügung zu demselben Ergebnis. Angesichts der kurzen Begründung, die das LG Güstrow für seine Weiterentwicklung des vom AG Neubrandenburg aufgestellten Rechtsgrundsatzes gibt, muß aber bezweifelt werden, ob es sich der Tragweite einer solchen Rechtsfortbildung genügend bewußt gewesen ist. Sicher ist, daß die seinerzeit vom AG Neu'brandenburg gegebene Begründung lediglich auf einer sinngemäßen Anwendung des § 811 ZPO fußt und daher nicht ausreicht, um die Unwirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungen darzulegen. Allerdings ist diese Begründung, wie bereits oben bemerkt, inzwischen in zwei Veröffentlichungen einer kritischen Betrachtung unterzogen worden, deren Ergebnisse über die rein prozeßrechtlichen Feststellungen des AG Neubrandenburg hinausgeführt haben. Gähler') sieht das vom Amtsgericht behandelte Problem im wesentlichen als ein solches der Kollision zweier Rechtssphären und der für jede von ihnen geltenden Normen an, d. h. als eine Frage des Rangverhältnisses zwischen dem Pfändungspfandrecht und den Bestimmungen der ZPO einerseits und dem volkseigenen Lieferungsanspruch und dem Planrecht andererseits. Indem er eine durch die Plangebundenheit der Gegenstände bewirkte „Verstrickung“ derselben annimmt, kommt er zu demselben Ergebnis wie das Am+sgericht, hält jedoch die Bezugnahme auf § 811 ZPO für unzutreffend und meint, daß die vom Gerichtsvollzieher vorgenommene Pfändung ein bereits formell unzulässiger Zwangsvollstreckungsakt gewesen sei. A r t z t8) weist in seiner Auseinandersetzung mit den Argumenten Gählers jedoch überzeugend nach, daß dessen Fragestellung noch nicht bis zum Kern der Sache vordringt. Er kommt nach einer eingehenden Begriffsanalyse des Eigentums als einer gesellschaftlichen Institution zu dem Ergebnis, daß das Eigentum in der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik „die gesellschaftlichen Beziehungen des Eigentümers zu den anderen Mitgliedern der Gesellschaft“ zum Ausdruck bringt7). Artzt folgert hieraus mit Recht, daß das Eigentum in der Deutschen Demokratischen Republik einen anderen Inhalt als dasjenige in der kapitalistischen Wirtschaft hat und daß insbesondere zum Eigentum an Waren keineswegs mehr notwendigerweise die „unbeschränkte Verfügungsmacht des Warenproduzenten über die Ware“ gehört. Im Falle des AG'Neubrandenburg gelangt er so zu der Feststellung, daß sich bereits aus dem Inhalt des Eigentums an den Schulmö'beln ergibt, daß der Eigentümer selbst gehindert war, über diese Schulmöbel in anderer Weise zu verfügen, als es dem Plan entsprach“. Wie man sieht, geht Artzt über Gähler hinaus, indem er nachweist, daß das Problem der planwidrigen Verfügung über plangebundene Gegenstände ein Problem des Eigentumbegriffs in unserer Rechtsordnung ist. Seine Schlußfolgerungen ergeben, daß alle Verfügungen, die der plangemäßen Verwendung eines solchen Gegenstandes widerstreiten (also auch die rechtsgeschäftlichen), von unserer Rechtsordnung als nicht eigentumsmäßig legitimiert und damit nicht als rechtsgültig anerkannt werden können. Das LG Güstrow und das OLG Schwerin haben offensichtlich die von der Firma S. vorgenommene Siche- 4) vgl. hierzu auch die Ausführungen von Paschke in NJ 1951 S. 460. 5) NJ 1952 S. 71 ff. 6) NJ 1952 S. 261 ff. 7) Inwiefern dies eine Besonderheit des Eigentums in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung sein und diese hier in ,,im Gegensatz zur kapitalistischen Gesellschaftsordnung“ (so Artzt a.a.O.) stehen soll, bleibt allerdings angesichts des gesellschaftlichen Inhalts eines jeden Rechtsbegriffes unklar. 5!fl;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 541 (NJ DDR 1952, S. 541) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 541 (NJ DDR 1952, S. 541)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitätensind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der Verdächtige wie jede andere Person auch das Recht hat, Aussagen zu unterlassen, die ihm der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. trifft auf das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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