Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 540

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 540 (NJ DDR 1952, S. 540); Kayser sieht diese der Schuld fremden und den Schuldbegriff auflösenden Merkmale darin, daß Lek-schas „die Schuld als Zielsetzung, als feindliche Einstellung des Täters gegen die gesellschaftliche Ordnung annimmt“. Das würde zutreffen, wenn die von Lekschas formulierten Wesensmerkmale der Schuld nicht in den Begriffen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit enthalten sind, aus denen er den allgemeinen Begriff der Schuld entwickelt hat, wenn also das von ihm als allgemein Bezeichnete nicht im Einzelnen enthalten ist. Das Wesen des Vorsatzes besteht nun darin, daß die Zielsetzung des Verbrechers diejenigen Eigenschaften, Umstände und Folgen seines Handelns umfaßt, die es zu einem für unsere staatliche und gesellschaftliche Ordnung und die Interessen des werktätigen Volkes gefährlichen Handeln machen d. h. die .Verbrechensmerkmale, die vom Verbrechenstatbestand beschrieben werden. Diese Merkmale, die sein Handeln zum Verbrechen machen, kennt er und will er verwirklichen. Bewußtsein und Wille des Verbrechers sind auf die Verwirklichung dieser Verbrechensmerkmale, d. h. also auf eine gefährdende Einwirkung und Veränderung der durch unser Strafrecht geschützten Objekte direkt oder indirekt gerichtet. Diese Einstellung der Verbrechers, die sein Handeln bestimmt, ist also gegen die strafrechtlich geschützten Objekte, d. h. unsere staatliche und gesellschaftliche Ordnung und die Interessen des werktätigen Volkes gerichtet und zielt auf deren Gefährdung ab. Wer will angesichts dieser Tatsachen leugnen, daß eine solche, das Handeln des vorsätzlichen Täters bestimmende Einstellung unserer staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung und den Interessen des werktätigen Volkes entgegengesetzt, ihnen feindlich ist. Durch welches Merkmal als gerade diese Feindlichkeit gegenüber unserer demokratischen Klassenordnung wollten wir sonst das Bewußtsein und den Willen des Verbrechers von dem fortgeschrittenen revolutionären Bewußtsein und Willen unserer Werktätigen beim Aufbau des Sozialismus und ihren sozialistischen Heldentaten fortan unterscheiden. Es würdet den Erkenntnissen des revolutionären Marxismus-Leninismus über die aktive, schöpferische Rolle des menschlichen Bewußtseins und Willens bei der Veränderung der Welt geradezu in das Gesicht schlagen, wenn wir ausgerechnet bei der Schuld des Verbrechers bestreiten wollen, daß das Bewußtsein und der Wille des Menschen klassenbedingte gesellschaftliche Eigenschaften aufweisen, und damit leugnen wollten, daß die Einstellung unserer Werktätigen beim Aufbau einer neuen Gesellschaftsordnung sich ihrem Wesen nach von der des Verbrechers grundsätzlich unterscheidet. Der Mensch ist ein gesellschaftliches Wesen, ein „Ensemble der gesellschaftlichen Verhältnisse“19), und alle seine bewußten und gewollten Ziele, die er mit seinem Handeln verfolgt, stehen in einer bestimmten Beziehung zu seiner gesellschaftlichen Umwelt, in der er lebt und auf die er im Prozeß seines Handelns verändernd einwirkt20). Die Ziele des handelnden Menschen können dabei der herrschenden Kiassenordnung der Gesellschaft entsprechen, ihrer Erhaltung und Festigung dienen, oder aber sie können im Widerspruch zu ihr stehen und ihr gefährlich sein, wenn sie im Handeln verwirklicht werden. Das Wissen der Verbrechensmerkmale und der auf ihre Verwirklichung gerichtete Wille werden ihrem Wesen nach dadurch gekennzeichnet, daß sie den Entwicklungsgesetzen unserer staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung und den durch das Strafrecht unserer Republik geschützten Interessen des werktätigen Volkes nicht ent sprechen, sondern wider sprechen auf ihre Gefährdung gerichtet sind, ihr also feindlich gegenüberstehen. Den Nachweis aber, daß auch beim fahrlässigen Verbrechen das Handeln des Verbrechers durch eine Einstellung bestimmt wird, die zu unserer staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung und den strafrechtlich geschützten Interessen der Werktätigen in Widerspruch steht, hat Lekschas in seiner Arbeit über die Behandlung lü) Marx: Thesen über Feuerbach (6), in Marx/Engels, Aus-gew. Schriften Bei. II, S. 377. 20) vgl. hierzu Marx’ Thesen über Feuerbach a. a. O. fahrlässig begangener Verbrechen an Hand zahlreicher praktischer Beispiele erbracht. Die Ausführungen Kaysers über die Bedenklichkeit und Widersprüchlichkeit des Schuldbegriffs vermögen nicht zuviderlegen, daßderjenige eine unserer Ordnung und den Interessen der Werktätigen feindliche und gefährliche Einstellung zum Ausdruck bringt, der ohne Rücksicht auf die von ihm erkannte Gefährlichkeit seines Handelns für die gesellschaftlichen Verhältnisse unserer demokratischen Ordnung seine individuellen Zwecke verfolgt oder sich über die Gefährlichkeit seines Handelns überhaupt keine Gedanken macht, obwohl er diese auf Grund seiner gesellschaftlichen Pflichten, der Umstände seines Handelns und seiner Persönlichkeit nach hätte erkennen müssen. Die Gefährlichkeit der Einstellung des fahrlässig handelnden Verbrechers besteht also darin, daß er bei der Verfolgung seiner persönlichen Ziele gedankenlos oder leichtfertig die Anforderungen mißachtet, die das werktätige Volk an das Handeln jedes einzelnen stellt. Es erweist sich also, daß das Gemeinsame und Wesentliche, das sowohl den Vorsatz als auch die Fahrlässigkeit charakterisiert, die Gefährlichkeit der Einstellung des Verbrechers gegenüber den durch das Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik geschützten Objekten ist. Dieses Gemeinsame und Wesentliche aber muß der Begriff der Schuld umfassen und hervorheben. Eine Schulddefinition, die diese Grundbedingung marxistischer Begriffsbildung außer acht läßt und die Schuld nur als das Nebeneinander verschiedener psychischer Formen ohne Inhalt, d. h. ohne deren Beziehung zu den strafrechtlich geschützten Klassenverhältnissen unserer sich entwickelnden sozialistischen Ordnung sieht und darstellt, ist eine Verschleierung des Wesens der Schuld und verdeckt den prinzipiellen Gegensatz zwischen der Schuld im Ausbeuterstrafrecht und der Schuld im sozialistischen Strafrecht. Eine solche Definition ist nicht geeignet, unseren Richtern und Staatsanwälten die allseitige Erkenntnis des Wesens des Verbrechens, seines Klassencharakters, der auch die Schuld als ein Element des Verbrechens bestimmt, zu vermitteln. Die Richter und Staatsanwälte unseres Staates müssen sich bewußt sein, daß sowohl der Vorsatz als auch die Fahrlässigkeit eines Verbrechers die Formen einer unserer strafrechtlich geschützten staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung gefährlichen und deshalb moralisch-politisch verwerflichen Einstellung sind, die den Verbrecher zur Begehung eines bestimmten Verbrechens bestimmt hat. Sie müssen sich bewußt sein, daß jede verbrecherische Gefährdung der Verhältnisse und Einrichtungen unserer vom werktätigen Volke errichteten Gesellschaftsordnung die ihr entsprechende subjektive Ursache in einer bestimmten negativen Einstellung des Verbrechers gegenüber den durch sein Handeln gefährdeten gesellschaftlichen Verhältnissen hat, die in Form des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit in Erscheinung tritt. Mit der hier vertretenen Schuldauffassung zerschlagen wir aber auch gleichzeitig die in der imperialistischen Gerichtspraxis insbesondere Westdeutschlands einflußreichen reaktionären Lehren bürgerlicher Theoretiker, die mit den verschiedensten Methoden, besonders aber mit Hilfe des normativen Schuldbegriffes, der sogenannten „Charakterschuld“, „Lebensführungsschuld“ und ähnlichen Konstruktionen versuchen, Vorsatz und Fahrlässigkeit aus dem Schuldbegriff zu entfernen, um dadurch die allgemeine politische Gesinnung des Menschen zum Gegenstand des richterlichen „Unwerturteils“ und damit der willkürlichen Bestrafung zu stempeln. Nach den Erkenntnissen der demokratischen Strafrechtswissenschaft ist die Schuld im Strafrecht unseres Staates nur die in Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit existierende, unserer durch das Strafrecht geschützten staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung gefährliche und moralisch-politisch verwerfliche Einstellung, die den Verbrecher zur Begehung eines Verbrechens bestimmt hat. Sie ist keine Gesinnungs-, Lebensführungs- oder Charakterschuld, sondern Einzeltatschuld und als solche die subjektive Grundlage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in der Deutschen Demokratischen Republik. 5k0;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 540 (NJ DDR 1952, S. 540) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 540 (NJ DDR 1952, S. 540)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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