Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 539

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 539 (NJ DDR 1952, S. 539); in sich ein. In der realen Wirklichkeit existieren das Allgemeine, das Besondere und das Einzelne nicht isoliert voneinander, sondern sie befinden sich stets in unlösbarem Zusammenhang . Der Zusammenhang des Allgemeinen, des Besonderen und des Einzelnen bildet die Grundlage der dialektischen Lehre vom Begriff. Jede Begriffsbestimmung enthält in sich drei Elemente: das Allgemeine (die Gattung), das Besondere (die Bestimmtheit der Gattung) und das Einzelne (den zu bestimmenden Gegenstand). Einen Begriff definieren heißt, wie Lenin sagt, .einen gegebenen Begriff auf einen anderen, umfassenderen zurückzuführen. Wenn ich z. B. definiere: der Esel ist ein Tier, so führe ich den Begriff ,Esel’ auf einen umfassenderen Begriff zurück’." Jeder Begriff ist also das Produkt wissenschaftlicher Verallgemeinerung. Dementsprechend sind bei der Definition der Schuld die Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit auf einen umfassenderen Begriff zurückzuführen, der die Merkmale enthalten muß, die den beiden Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit gemeinsam und für beide wesentlich sind, bei dem aber die Merkmale wegzulassen sind, die die Besonderheit der einzelnen Schuldform als solche charakterisieren und diese von der anderen Schuldform unterscheiden. Denn die Begriffsbildung ist „ein Prozeß des Weglassens der Einzelheiten, d. h. der zweitrangigen Momente des Gegenstandes, und ein Prozeß des Bloßlegens und Aufdeckens des Wesens, d. h. dessen, was in dem gegebenen Gegenstand die Hauptsache und das Entscheidende ist.“ 13) Wie man nun im einzelnen den Vorsatz und die Fahrlässigkeit auch definiert ich möchte aus Gründen des beschränkten Raums auf ausführliche Definitionen verzichten , immer kommt es dabei auf das „Kennen“ bzw. „Wissen“ und „Wollen“ oder auf das „Nicht-kennen“ bzw. „Nichtwissen“ der Verbrechensmerkmale an, d. h. also auf die Beziehung des Bewußtseins und des Willens des Verbrechers zu den Umständen, Eigenschaften und Folgen seines Handelns, die es zu einem für unsere staatliche und gesellschaftliche Ordnung gefährlichen Handeln machen, und die deshalb von den Tatbeständen unseres Strafrechts als Merkmale bestimmter Verbrechen gekennzeichnet werden. Diese Beziehung ist ihrer Form nach eine psychologische Beziehung zwischen dem Denken des Verbrechers und den von ihm gefährdeten Verbrechensobjekten; ihrem Inhalt nach ist sie jedoch eine gesellschaftliche Beziehung. Das Allgemeinste, das den formellen psychologischen Merkmalen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit gemeinsam ist, bezeichnet Lekschas verallgemeinernd als die „in dem . Handeln zum Ausdruck kommende . Einstellung des Verbrechers“, also die psychische Einstellung des Verbrechers bei der Begehung des Verbrechens. Das allgemeinste Merkmal, durch das die psychische Einstellung sowohl des vorsätzlich als auch des fahrlässig handelnden Verbrechers in ihrer gesellschaftlichen Beziehung zu den Verbrechensmerkmalen seiner Handlung gekennzeichnet wird, sieht Lekschas darin, daß diese im Handeln zum Ausdruck kommende Einstellung des Verbrechers in beiden Fällen unserer staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung und den durch das Strafrecht geschützten Interessen gefährlich und feindlich ist. Damit sind die Wesensmerkmale, die beiden Schuldformen eigen sind, erfaßt und ein Allgemeinbegriff der Schuld gebildet, der in seiner Allgemeinheit sowohl den Vorsatz als auch die Fahrlässigkeit beinhaltet. Über die wissenschaftliche Exaktheit dieses Allgemeinbegriffes kann und muß diskutiert werden. Die Daseinsberechtigung eines Allgemeinbegriffs der Schuld aber, der sowohl die psychischen Erscheinungsformen beider Schuldformen verallgemeinernd umfaßt als auch das beiden Schuldformen gemeinsame gesellschaftliche Wesen ihren Klassencharakter kennzeichnet, steht außer Zweifel. In Anbetracht der von den Klassikern des Marxismus-Leninismus aufgestellten Leitsätze zur dialek- 13) Chaßchatschich, a. a. O. S. 59/60. tischen Begriffsbildung und der Erkenntnisse der sowjetischen Philosophie ist deshalb die von Kayser zum Ausgangspunkt seiner Kritik genommene Feststellung Ssergejewas nicht als erschöpfend anzusehen, daß „die Schuld ein Gattungsbegriff“ sei, „der Vorsatz und Fahrlässigkeit umfaßt“, und deshalb kein Anlaß zu einer „Vertiefung“ dieses Begriffes der Schuld bestehe14), denn damit ist selbst noch kein die beiden Schuldformen wirklich umfassender Gattungsbegriff der Schuld gegeben. Mit der Feststellung, daß die Schuld Vorsatz und Fahrlässigkeit umfaßt, ist die Schuld ebensowenig definiert wie das Recht mit der Feststellung, daß es das Zivil-, Straf-, Verwaltungsrecht usw. umfasse. Jedoch richtet sich T. L. Ssergejewas Kritik prinzipiell1 nicht gegen einen Allgemeinbegriff der Schuld, sondern gegen den Versuch, neben die Schuld (als Vorsatz und Fahrlässigkeit) noch eine zweite Schuld in Gestalt einer „allgemeinen Grundlage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ zu stellen, und gegen den anderen Versuch, in den Schuldbegriff objektive Momente einzubeziehen15 *). Das aber verkennt Kayser, wenn er sich bei seiner Kritik auf T. L. Ssergejewa stützt. Lekschas spricht weder in seiner Begriffsbestimmung noch in seinen sonstigen Ausführungen über die Schuld und ihre Erscheinungsformen Vorsatz und Fahrlässigkeit auch nur ein Wort darüber, daß die von ihm allgemein definierte Schuld etwas anderes sei (etwa eine „allgemeine Grundlage der Verantwortlichkeit“, wie das Kayser unterstellt10) als Vorsatz und Fahrlässigkeit. Er stellt vielmehr ausdrücklich fest, daß die von ihm in der angegebenen Weise definierte Schuld nur in den Formen von Vorsatz und Fahrlässigkeit existiert „und nur, soweit diese Formen reichen. Außerhalb von Vorsatz und Fahrlässigkeit gibt es keine Schuld“17). Es ergeben sich diese Schlußfolgerungen: Mit der Schaffung eines Allgemeinbegriffs der Schuld wird nicht etwa eine neue, „zweite Schuld“ geschaffen, sondern lediglich das Wesen beider Schuldformen herausgearbeitet. „Das Allgemeine existiert nur im Einzelnen, durch das Einzelne. Jedes Einzelne ist (auf die eine oder andere Art) Allgemeines. Alles Allgemeine ist ein Teilchen oder eine Seite oder das Wesen des Einzelnen.“18) Das bedeutet, daß die Schuld, wie sie von Lekschas allgemein definiert wurde, kein selbständiges Eigenleben führt, sondern in der subjektiven Seite eines jeden vorsätzlichen und fahrlässigen Verbrechens existiert. Diese grundlegenden Erkenntnisse des dialektischen Materialismus übersieht Kayser, wenn er annimmt, daß mit dem Schuldbegriff eine „zweite Schuld“ neben Vorsatz und Fahrlässigkeit geschaffen wird. Der Widerspruch, den Kayser zwischen der allgemeinen Schuld-deflnition und der These Lekschas’ feststellt, daß die Schuld nur in den Formen von Vorsatz und Fahrlässigkeit existiere, ist kein unwissenschaftlicher Widerspruch, der die Definition ad absurdum führt, sondern der dialektische Widerspruch zwischen dem Einzelnen, Besonderen und Allgemeinen. Die Tatsache jedoch, daß unser Strafgesetzbuch den Schuldbegriff nicht regelt, darf unsere demokratische Strafrechtswissenschaft nicht hindern, einen wissenschaftlichen Allgemeinbegriff der Schuld zu erarbeiten. Durch ein Gesetz aus dem Jahre 1871 kann die fortschreitende wissenschaftliche Erkenntnis nicht aufgehalten werden. Zu b) Zur Beantwortung der zweiten Frage bleibt nach dem bisher Ausgeführten lediglich zu prüfen, ob Lekschas in die von ihm gegebene Schulddefinition Merkmale einbezogen hat, die nicht zur Schuld gehören, weil sie entweder zur objektiven Seite des Verbrechens gehören oder zu dem, was Kayser als „Begleitkomplex“ bezeichnet, wie das T. L. Ssergejewa bei den bereits genannten sowjetischen Strafrechtswissenschaftlern kritisiert hat. 14) Ssergejewa, a. a. O. S. 7. 13) vgl. Ssergejewa, a. a. O. S. 7/8. iß) NJ 1952 S. 447. 17) NJ 1952 S. 353. 18) Lenin: Aus dem philosophischen Nachlaß, Berlin 1949, S. 287. 53.9;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 539 (NJ DDR 1952, S. 539) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 539 (NJ DDR 1952, S. 539)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze des Wach- und Sicherungsdienstes. Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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