Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 537

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 537 (NJ DDR 1952, S. 537); verschieden sind20 *). Deshalb muß auch die thematische Frage nach der Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches vollkommen verschieden beantwortet werden. Ein mit einem vorangegangenen Staat klassenmäßig kongruent typisiertes Staatsgebilde läßt die Annahme einer Rechtsnachfolge zu und gibt Voraussetzungen für eine Bejahung der Frage. Klassenmäßig' entgegengesetzt typisierte Staaten können untereinander nicht in Beziehungen der Identität oder der Nachfolge als Rechtsnachfolger stehen. Die Andersartigkeit der Klassenstruktur bedingt die Notwendigkeit der Neu konstituierung als Staat und unterbricht damit den Fortsetzungszusammenhang mit einem vorangegangenen Staatsgebilde. Der neue Typus schließt jegliche Identität mit dem alten Staat aus. Nur die Typen-Gleichheit des Staates läßt die Annahme einer Identität oder Sukzession zu. Ob im konkreten Falle eine solche Beziehung mit Rücksicht auf den Staatsumfang, die Identität des Staatsvolkes und andere tragende Elemente des Staates tatsächlich gegeben ist, das ist dann völkerrechtlich zu wertende und in der geschichtlichen Entwicklung zu erhärtende Tatfrage. Es ist durchaus möglich, daß diese „Identität“ oder „Staatensukzession“ nur zeitweise von einer einzelnen Machtgruppe aus einem dieser zusagenden Grunde vertreten wird. Es ist denkbar, daß es sich dabei um eine „Putativ-Nachfolge“ handelt, selbst wenn die „herrschende Lehre“, die ja stets die Lehre der herrschenden Klasse ist, eine solche Konstruktion vornimmt. Bevor aber völkerrechtlich eine solche „Nachfolge“ anerkannt werden kann, muß der betreffende Staat aus sich heraus zur Klarlegung seiner typischen Struktur und damit zur Setzung des Prüfsteins der Nachfolge oder der Neukonstitution geschritten sein, wenn die ganze Frage über den Rahmen des Formalen hinaus untersucht werden soll. Im konkreten Falle Deutschland ist festzuhalten: trotz der Ankündigung in der Präambel des Grundgesetzes der Bundesrepublik, eine „neue Ordnung“ zu geben, ist der Inhalt der westdeutschen Staatlichkeit bewußt und angleichend an den Inhalt der Staatlichkeit der Weimarer Republik gestaltet. Dabei ist auffällig, daß es sich hierbei vor allem um den Weimarer Staat aus der Zeit des Republikschutzgesetzes, der Zeit der Notverordnungen und des „Ausklanges“ der Weimarer Epoche handelt. Man sucht diese Staatlichkeit „weiterzubilden“ und greift dabei immer mehr auf die Gegebenheiten des Hitler-Staates zurück. Die ökonomische und gesellschaftliche Struktur in der Bundesrepublik wird immer deutlicher als die der Jahre 1929 bis 1945 oder besser als diese in „Fortbildung“ und damit in „Fortsetzung“ begriffen erkannt. Allmählich wird auch die gesamte Rechtsordnung jener Jahre übernommen. Deshalb be- 20) NJW/RzW 1952 S. 196. müht sich auch der Bundesgerichtshof fortwährend, die „ruhmreiche Tradition des Reichsgerichts“ fortzusetzen und weiterzubilden. Deshalb werden die Rechtserkenntnisse der Weimarer Zeit fast unbesehen übernommen und lediglich weitergebildet. Das gesamte wirtschaftliche Leben und in Verbindung damit das kulturelle Leben stehen unter dem gleichen Zeichen. Rüstungsindustrie, Finanzkapital, geistige Ausrichtung auf einen von der Regierung gebilligten, aber nicht den Willen der Mehrheit darstellenden Kurs, Beeinflussung in diesem Sinne durch Subventionen und Kredite, Bekämpfung anderer Ansichten, Zeitungsverbote, militaristische Filme, zahllose Ermittlungsverfahren gegen Einzelpersonen, Anträge vor dem Bundesverfassungsgericht gegen Oppositionsparteien u. a. m. Die gleiche Basis weist eben den gleichen Überbau auf: die Bundesrepublik ist die Fortsetzung des Deutschen Reiches. In dieser Erkenntnis tritt das ganze Problem der wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und rechtlichen Situation der Bundesrepublik offen zutage. Der Staatstypus hat sich nicht verändert. Die Identität der Basis wird bewußt unter Ausnutzung der aktiven Rolle der Ideologie geschützt und gefördert. Die Leugnung des rechtlichen Fortbestandes des faschistischen deutschen Staates fußt dagegen folgerichtig auf der Errichtung eines neuen Staates mit einer neuen ökonomischen Grundlage. Ein klassenmäßig anders typisierter Staat setzt eine klassenmäßig anders geordnete Gesellschaft voraus. So enthält die Begründung des erwähnten Urteils des Obersten Gerichts einerseits die Gründe für die Bejahung der Frage nach der Fortsetzung des Deutschen Reiches in der Staatlichkeit der Bundesrepublik und gleichzeitig andererseits die Gründe für die Verneinung dieser Frage hinsichtlich der Deutschen Demokratischen Republik. Daß die Lösung für die Staatlichkeit sowohl der Bundesrepublik als auch der Deutschen Demokratischen Republik zutrifft, ist das Kriterium eines wissenschaftlich gewonnenen Urteils. Die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands, um die wir uns bemühen und die unsere wichtigste Aufgabe ist, hat also die Schaffung einer einheitlichen ökonomischen Struktur Gesamtdeutschlands zur Bedingung. Das Herausstellen der gegenwärtgen Unterschiede der gesellschaftlichen und ökonomischen Struktur Ost- und Westdeutschlands, das Herausarbeiten der Gründe der verschiedenen Rechtsauffassungen in der Frage des Fortbestandes Deutschlands ist gleichzeitig ein Baustein für die Bildung des neuen, das ganze Deutschland umfassenden Staates, der in seiner Struktur nicht die Züge des untergegangenen Deutschen Reiches, sondern die typischen Merkmale eines neuen, demokratischen, in seiner Natur antifaschistischen und den Weg zum Sozialismus beschreitenden Staates aufweisen muß. Bemerkungen zum Schuldproblem Von Joachim Renneberg, Institut für Strafrecht an der Universität Leipzig [Fortsetzung]*) In der nachfolgenden Fortsetzung meines Diskussionsbeitrages möchte ich gestützt auf die Forschungsergebnisse des Kollektivs der Strafrechtler auf die weiteren kritischen Thesen Kaysers1) eingehen, die er speziell zum Problem der Schuld aufgestellt hat. 1. Kayser kritisiert die These Lekschas2), daß die Schuld ein „Element des Verbrechensprozesses“, ein „Teil des realen Verbrechensablaufes“ sei, da diese, wie er sagt, „bereits zur objektiven Tatseite gehöre“. Betrachtet man die kritisierten Formulierungen Lekschas isoliert von ihren Vordersätzen und Schlußfolgerungen, so könnten sie in der Tat so verstanden werden, daß die Schuld zur objektiven Seite des Verbrechens gehöre; dies um so mehr, wenn man von überlieferten und in unseren Köpfen noch nicht völlig überwundenen idealistischen Anschauungen ausgeht und unter „Prozeß“ nur äußerliche, rein objektive Vorgänge versteht. Eine solche Auffassung, daß die Schuld zur ob- *) vgl. NJ 1952 S. 484. 1) NJ 1952 S. 446 ff. 2) NJ 1952 S. 351 ff. jektiven Seite des Verbrechens gehöre, ein Teil des äußeren Verbrechensablaufes (etwa wie Vorbereitung, Versuch und Vollendung) sei, ist natürlich falsch und sogar überaus gefährlich, weil sie zur Auflösung des Schuldbegriffes und damit zur Negierung des Prinzips der subjektiven Verantwortlichkeit im Strafrecht führt. Es ist jedoch eine grundlegende Erkenntnis des dialektischen und historischen Materialismus, daß das menschliche Handeln ein dialektischer Prozeß subjektiver und objektiver Elemente, des Denkens und des äußeren Verhaltens der Menschen, ist. Engels hebt diesen Umstand als das entscheidende Kriterium hervor, durch das sich die Entwicklung der Gesellschaft von der Natur unterscheidet: „In der Natur sind es lauter bewußtlose blinde Agenzien, die aufeinander einwirken und in deren Wechselspiel das allgemeine Gesetz zur Geltung kommt. Von allem, was geschieht weder von den zahllosen scheinbaren Zufälligkeiten, die auf der Oberfläche sichtbar werden, noch von den schließlichen, die Gesetzmäßigkeit innerhalb dieser Zufälligkeiten bewährendem Resultaten , geschieht nichts 5,37;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben. Zielpersonen sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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