Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 535

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 535 (NJ DDR 1952, S. 535); Zum gegenwärtigen völkerrechtlichen Status Deutschlands Von Dr. jur. Wilhelm R. Beyer, München Wir hatten anläßlich der Veröffentlichung früherer Diskussionsbeiträge zur Frage des völkerrechtlichen Status Deutschlands (NJ 1952 S. 396) darauf hingewiesen, daß wir weitere Beiträge zu diesem Problem, sofern es der Raum gestattet, veröffentlichen werden, ohne uns dadurch immer mit ihrem Inhalt identifizieren zu wollen. Unter diesem Vorbehalt geben wir heute einem westdeutschen Juristen das Wort. Wir betonen, daß wir der These des Verfassers, die Bundesrepublik sei die Fortsetzung der Weimarer Republik, nicht zustimmen. Die Bundesrepublik ist unserer Auffassung nach kein deutsches, sondern ein durch die anglo-amerikanischen Imperialisten Westdeutschland von außen her aufoktroyiertes Staatsgebilde (vgl. die Londoner Empfehlungen vom 7. Juni 1948, Dokumentation der Zeit 1949, Nr. 1, S. 23). Dabei ist das Anknüpfen an gewisse Formen der Weimarer Republik rein äußerlicher Natur. Die Forderung Beyers, daß ein neuer gesamtdeutscher Staat die Merkmale eines „den Weg zum Sozialismus beschreitenden Staates aufweisen muß“, begrüßen wir als die persönliche Stellungnahme eines westdeutschen Juristen. Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, daß die Vorschläge der Deutschen Demokratischen Republik zur Herbeiführung der Einheit Deutschlands keine Bedingungen hinsichtlich der zukünftigen gesellschaftlichen Ordnung des einheitlichen Deutschland enthalten. Zu dieser Frage sagte Walter Ulbricht auf der II. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands: „Die Frage, welche gesellschaftliche Ordnung nach der Vereinigung in ganz Deutschland errichtet werden soll, wird vom gesamten deutschen Volk ohne irgendwelche ausländische Einmischung entschieden werden“ (Walter Ubricht, Die gegenwärtige Lage und die neuen Aufgaben der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, Berlin 1952, S. 49). Die Redaktion Wenn zu dem Problem des gegenwärtigen völkerrechtlichen Status Deutschlands nun auch ein westdeutscher Jurist Stellung nimmt, so nicht so sehr, um den Unterschied in der Betrachtung ein und desselben Stoffes darzulegen, sondern vielmehr, um die Gründe dieser unterschiedlichen Behandlung herauszuarbeiten. Die Urteile des OLG Schwerin vom 18. Juni 19511) und des Obersten Gerichts vom 31. Oktober 19512) kommen zu dem Ergebnis, daß weder eine Identität noch eine Sukzession das Verhältnis der heutigen Deutschen Demokratischen Republik gegenüber dem am 8. Mai 1945 untergegangenen Deutschen Reich kennzeichnet. Klar sagen das OLG Schwerin: „Das Deutsche Reich ist mit der bedingungslosen Kapitulation vom 8. Mai 1945 als Rechtspersönlichkeit untergegangen“ und das Oberste Gericht: „ . hat mit der Kapitulation aufgehört zu bestehen“. Demgegenüber vertreten Rechtsprechung und Literatur heute in der westdeutschen Bundesrepublik allerdings nach vorangegangenen Schwankungen fast einhellig die Meinung, daß das Deutsche Reich als Staat und als derzeit handlungsunfähiges Völkerrechtssubjekt fortbesteht. Diese „Kontinuität“ wird in verschiedenen „Theorien“ und Schattierungen dargelegt. Das OLG Bremen trifft in einem Urteil vom 30. April 19523) die zusammenfassende Feststellung, daß „im Schrifttum überwiegend die Identitätstheorie, in der Rechtsprechung überwiegend die Fortbestandstheorie vertreten wird“. Diese zahlreichen Theorien überblicken teilweise nur die Bundesrepublik, teilweise aber auch Gesamtdeutschland. Sie reichen von der Theorie des 1) NJ 1951 S. 468. 2) NJ 1952 S. 222. 3) NJW/RzW 1952 S. 231. „organlosen Staates“ (OLG Hamburg), der „vorhandenen Rechts-, aber mangelnden Handlungsfähigkeit“ (Obergericht Zürich) bis zur Annahme einer vollständigen Identität. Kritische Hinweise auf die „Kraft der Geschichte“, die stärker sei als eine „blutleere Fiktion des formalen Fortbestands Deutschlands als Staat“ finden sich bei Lewald4). Verdroß5 6) rechtfertigt seine an die Postliminiums-Lehre anklingende These mit der „Überzeugung der beteiligten Staatsmänner Westdeutschlands“, die „keine noch so geistvolle Theorie übersehen sollte“ ein Beweis, dem infolge seiner subjektiven Gegebenheiten kaum beigetreten werden kann. Es kann somit zusammenfassend und in Anlehnung an den Bundesgerichtshof8) gesagt werden, daß die überwiegende Meinung in der Bundesrepublik sowohl Kelsens Theorie des Staatsuntergangs Deutschlands7) als auch die Koimperiums-Theorie von F. A. M a n n8) ablehnt und den Fortbestand Deutschlands als Völkerrechts-Subjekt in den verschiedensten Abstufungen vertritt. Das Ergebnis der Beurteilung dieser Frage ist also dem der erwähnten Urteile des OLG Schwerin und des Obersten Gerichts entgegengesetzt. Um den Unterschied aufzuhellen, ist zunächst zu erforschen, in welchem Zusammenhang diese Lehren entstanden und aus welchen Anlässen die betreffenden Entscheidungen ergangen sind. Auch die Rechtsfrage des „Fortbestandes Deutschlands“ darf nicht aus dem allgemeinen Zusammenhang der gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Erscheinungen heraus betrachtet oder gar isoliert gelöst werden. Zunächst ist Anlaß der rechtlichen Klärung dieses Themas die behauptete Haftung der Bundesrepublik für die Vor-Kapitulationsschulden des Deutschen Reichs, also der gleiche Prozeßstoff, der den Urteilen des OLG Schwerin und des Obersten Gerichts zugrunde liegt. In der Bundesrepublik gab es aber bereits vor der Untersuchung dieser Frage einen anderen Ausgangspunkt für die Betrachtung der komplexen Natur dieses Themas. Dies muß festgehalten werden, weil gerade hieraus das anfängliche Schwanken der Rechtsprechung in der Bundesrepublik erklärbar wird. Wenn man bei dem vielfach angewandten Bild des Vergleichs des Zustandes Deutschlands 1945 mit einer „Erbschaft des Hitler-Staates“ verbleiben will, so trat nicht so sehr die Frage der Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten hervor als vielmehr der Streit um das Erbe, um die Erbmasse. Es handelte sich einfach darum, wer das Reichsvermögen erhalten sollte. Dies war ein Streit zwischen den einzelnen Ländern, zwischen den Ländern und dem Bund bzw. in der Anfangszeit zwischen den Ländern und dem noch zu bildenden „Oberstaat“. Das amerikanische Militärregierungsgesetz Nr. 19 war den Ländern sehr freundlich gesinnt, die britische Verordnung Nr. 202 und die französische Verordnung Nr. 217 blieben zurückhaltender. Die Bedeutung des Art. 134 des Grundgesetzes („Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen“) war umstritten. In den Kanzleien der Finanzministerien war dieser Streit deutlich herausgestellt, obwohl er heute, in der Epoche des Entstehens einer zentralen Staatsgewalt, in Bonn nicht in dieser Heftigkeit zugegeben wird9 * * *). Eine vorübergehende, aber den Lauf der Entwicklung deutlich zeigende Regelung dieser Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen trifft das „Vorsehaltgesetz“ vom 21. Juli 1951 (BundesGBl. 1951 S. 467), insbesondere der § 5. Man sollte annehmen, daß die Frage des Erbantritts gar nicht so interessant sei, weil das Erbe ja erheblich belastet ist. Dies trifft 4) NJW 1951 S. 343. 5) Archiv des Völkerrechts Bd. 3 S. 129. 6) BGH Bd. 3 S. 310. i) „The legal Status of Germany according to the Declaration of Berlin“ in American Journal of International Law 1945 S. 518. 8) SJZ 1947 S. 465. 9) vgl. FCaux de la Croix in NJW 1951 S. 406. Das amerik. MEG Nr. 19, auf das sich die süddeutschen Länder mit Leiden- schaft stürzten, wurde später für völkerrechtswidrig erklärt (s. Carlo Schmid-Zitat in NJW 1951 S. 406). 535;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 535 (NJ DDR 1952, S. 535) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 535 (NJ DDR 1952, S. 535)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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